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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1840|bgb}} ff. BGB) anzuwenden.
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Umfasst der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1865|bgb}} ff. BGB) anzuwenden.
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Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1802|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei (§ 1841 BGB). Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (Palandt, § 1840 BGB, Rz. 4 unter Verweis auf OLG München, MDR 2006, 211).
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Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen.  
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===Gegenbetreuer===
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Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt.
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Ist ein [[Gegenbetreuer]] bestellt (§ 1792 BGB), ist diesem die Rechnungslegung zur Genehmigung vorzulegen, bevor sie dem Betreuungsgericht eingereicht wird (§ 1842 BGB).
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Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (OLG München, MDR 2006, 211).
    
==Konkrete Verfahrensweise==
 
==Konkrete Verfahrensweise==
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Am besten nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge, wie er seine Abrechnung vornimmt, so dass das Gericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Beim Gericht gibt es auch Vordrucke für die Rechnungslegung (siehe unten).
 
Am besten nummeriert der Betreuer die Belege und Kontoauszüge in der gleichen Reihenfolge, wie er seine Abrechnung vornimmt, so dass das Gericht die Positionen leicht nachvollziehen kann. Beim Gericht gibt es auch Vordrucke für die Rechnungslegung (siehe unten).
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Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken.
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Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken.
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In „geeigneten Fällen“ kann das Gericht auf Belege verzichten. Das betrifft insbesondere ausgaben, die der Betreute selbst getätigt hat. Wenn er nicht bereit ist, dies ggü dem Betreuer zu quittieren, muss der Betreuer solche Ausgaben durch den Betreuten selbst ggü dem Gericht an Eides Statt bestätigen.
    
==Verlängerung der Rechnungsperiode==
 
==Verlängerung der Rechnungsperiode==
Die Abstände der Rechnungslegung kann das Gericht auf bis zu 3 Jahre ausdehnen ({{Zitat de §|1840|bgb}} Abs. 4 BGB), nachdem erstmals Rechnung gelegt wurde. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Personen, die nur über regelmäßige Einkünfte verfügen, die zum laufenden Lebensunterhalt benötigt werden und sich nicht sehr ändern (z. B. Rentenzahlung, Hilfe zum Lebensunterhalt). In derartigen Fällen werden auch die im Rahmen des Vergütungsantrags mitzuteilenden Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten eher summarisch erfolgen können ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 FGG).
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Eine Verlängerung der Abrechnungsperiode sieht das Gesetz seit 1.1.23 nicht mehr vor.
    
==Befreite Betreuer==
 
==Befreite Betreuer==
Nach § 1908 i I S. 1 i.V.m. §§ 1857a, 1854 sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB), der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1908 i II S. 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854). Im letzteren Falle kann das BetrG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1818|bgb}} BGB) von der Rechnungslegung befreit.  
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Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit (§ 1859 Abs. 2 BGB). Im letzteren Falle kann das BetrG jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen.  
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§§ 1908 i I i.V.m. 1802 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 2 Jahre ({{Zitat de §|1854|bgb}} Abs. 2 BGB). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung der Vermögenssituation des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).  
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Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]].
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Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.
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Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer [[Betreuungsverfügung]] festgelegt hat.
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
 
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung durch.
    
==Keine Befreiung für Schlussrechnung==
 
==Keine Befreiung für Schlussrechnung==
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die Schlussrechung am [[:Kategorie:Betreuungsende|Ende der Betreuung]] nach §§ 1908 i I i.V.m. 1890: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714).
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Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechnung]] nach § 1872 BGB.
    
Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]].
 
Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]].
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=="Selbstverwaltungserklärung" durch Betreute?==
 
=="Selbstverwaltungserklärung" durch Betreute?==
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Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin, Konstanz und Koblenz. Das Landgericht Osnabrü+ck sieht den Betreuer zumindest in der Pflicht, den Betreuten zu überzeugen, eine derartige Erklärung abzugeben.
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Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss.  
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*[https://btdirekt.de/thema/betreuungsrecht/never-ending-story-die-selbstverwaltungserklaerung-unter-beruecksichtigung-der-reform-des-betreuungsrechts.html Weitere Ausführungen zum Thema Selbstverwaltungserklärung (bt-Direkt)]
    
==Online-Kontoauszüge==
 
==Online-Kontoauszüge==
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Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB ist die Vorlage von Online-Kontoauszügen zum Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im Berichtszeitraum ist ausreichend. Das Gericht kann die Vorlage von Originalkontoauszügen dann verlangen, wenn konkrete und zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind.
 
Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB ist die Vorlage von Online-Kontoauszügen zum Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im Berichtszeitraum ist ausreichend. Das Gericht kann die Vorlage von Originalkontoauszügen dann verlangen, wenn konkrete und zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind.
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'''Landgericht Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 301 T 351/20''':
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Die Abrechnung soll mit Belegen versehen werden, soweit Belege erteilt
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zu werden pflegen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der
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vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Gemäß § 1843 BGB prüft das
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Gericht die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit und hat -
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soweit erforderlich - ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Zu
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Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege
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verlangen. Belege sind Beweismittel, die den Ab- oder Zugang des
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Vermögens dartun, ohne selbst den eigentlichen Vermögenswert zu
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verkörpern (weshalb z.B. Sparbücher, Wertpapiere und Depotscheine keine
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Belege sind, die vom Betreuer eingereicht werden müssten), sie können
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grundsätzlich auch in Kopie vorgelegt werden. Die Belegpflicht ist dabei
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nicht Selbstzweck, sondern sie soll dem Gericht zur Prüfung der
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Abrechnung dienen.
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Der von dem Beteiligten zusammen mit der Rechnungslegung eingereichte Ausdruck der Konto-Umsätze genügt den vorgenannten
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Anforderungen. Die Vorlage von (Online-) Kontoauszügen zum weiteren
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Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im
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Berichtszeitraum ist hier darüber hinaus nicht erforderlich.
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Auch bei der Rechnungslegung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen,
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dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Banking
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sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Bereich ganz üblich und
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anerkannt ist (LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018,301 T 28/18);
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sie stellt inzwischen den Regelfall dar. In diesem Zusammenhang ist auch
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die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der
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Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm verlegt, obwohl solche
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nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert
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werden und damit manipulierbar sind. Die bloße Möglichkeit der
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Manipulation genügt aber nicht, vielmehr können Originalkontoauszüge nur
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verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür
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vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie
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manipuliert bzw. gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6.
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Oktober 2016, 5T 80/16).
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Hiervon ausgehend gilt, dass auch von dem Betreuer unmittelbar von dem
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Internetauftritt der Bank heruntergeladene Umsatzübersichten für den
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relevanten Abrechnungszeitraum, die natürlich manipulierbar sind, dann
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aber als Beleg ausreichen, wenn Anhaltspunkte für Fehler oder gar
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Manipulationen nicht bestehen. Konkrete Beanstandungen des
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Betreuungsgerichts im Hinblick auf die periodische Rechnungslegung des
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beruflichen Betreuers für den in Rede stehenden Zeitraum fehlen. Die
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Abrechnung ist zusätzlich (und unaufgefordert) belegt worden durch die
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ausgedruckten Umsätze für eben jenen Zeitraum. Die dort angezeigten
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Kontostände passen zu den Angaben in der Abrechnung, deren Richtigkeit
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und Vollständigkeit der Betreuer unterschriftlich versichert hat. Die
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fort-laufenden Daten und die unterschiedlichen Verwendungszwecke der
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Buchungen und Auszahlungen lassen Unklarheiten oder Lücken nicht erkennen.
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Weil damit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Angaben des
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Berufsbetreuers und die eingereichten Belege nicht richtig erstellt,
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manipuliert oder gefälscht worden sind, ist das Ermessen des
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Betreuungsgerichts hinsichtlich einer Anforderung von Kontoauszügen
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vorliegend schon nicht eröffnet. Allein der Umstand, dass am eigenen
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Computer ausgedruckte Kontoumsätze grundsätzlich nicht fälschungssicher
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sind, führt jedenfalls nicht zu einer Pflicht, zusätzlich Kontoauszüge
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vorzulegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen
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entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden
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Schutzbedürfnis des Betroffenen.
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'''Landgericht Potsdam, Beschluss vom 26.09.2022 – 8 T 29/22'''
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Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und bestätigt, dass Rechtspfleger für die Prüfung der Rechnungslegung nicht verlangen können, dass von Betreuern grundsätzlich sämtliche Belege im Original vorgelegt werden. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass durch die Einführung der digitalen Akte die Führung von Papierakten zunehmend abgelöst werde und folglich in Zukunft die Vorlage von Belegen in digitaler Form zeitgemäß und praktikabel erscheine.
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[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/keine-pflicht-zur-vorlage-von-originalbelegen-ohne-konkreten-anlass/  Bericht dazu in Bt-Direkt]
    
==Weitere Rechtsprechung==
 
==Weitere Rechtsprechung==
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Im Rahmen des Aufgabenkreises "Vermögenssorge" hat der Betreuer nur über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Über das von dem Betroffenen selbst verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenden Geldbewegungen hat der Betreuer nicht abzurechnen. Solange keine Zweifel bestehen, dass die Betreute über ihr Girokonto eigenständig verfügt, entfällt jede Rechnungslegungspflicht des Betreuers. Im übrigen wäre auch dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überprüfung nahe legen, der Betreuer nicht zur Einholung von Erklärungen der Betroffenen verpflichtet. Vielmehr wären die entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht durchzuführen.
 
Im Rahmen des Aufgabenkreises "Vermögenssorge" hat der Betreuer nur über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Über das von dem Betroffenen selbst verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenden Geldbewegungen hat der Betreuer nicht abzurechnen. Solange keine Zweifel bestehen, dass die Betreute über ihr Girokonto eigenständig verfügt, entfällt jede Rechnungslegungspflicht des Betreuers. Im übrigen wäre auch dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überprüfung nahe legen, der Betreuer nicht zur Einholung von Erklärungen der Betroffenen verpflichtet. Vielmehr wären die entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht durchzuführen.
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'''Landgericht Konstanz, Beschluss v 4.5.2018, C 62 T 36/18'''
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'''OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2016 - 1 W 161/16'''
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Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.
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'''LG Konstanz, Beschluss v 4.5.2018, C 62 T 36/18'''
    
Keine Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Betreuer, wenn der Betreute sich weigert, für Eigenverfügungen seines Kontos eine "Selbstverwaltungserklärung" abzugeben. Dem Betreuungsgericht wird anheimgestellt, bei verbleibenden Zweifeln an der Selbstvornahme von Amts wegen weitere Aufklärung zu betreiben und ggf. einen Anhörungstermin anzuberaumen und die Problematik mit dem Betreuer und dem Betreuten zu erörtern.
 
Keine Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Betreuer, wenn der Betreute sich weigert, für Eigenverfügungen seines Kontos eine "Selbstverwaltungserklärung" abzugeben. Dem Betreuungsgericht wird anheimgestellt, bei verbleibenden Zweifeln an der Selbstvornahme von Amts wegen weitere Aufklärung zu betreiben und ggf. einen Anhörungstermin anzuberaumen und die Problematik mit dem Betreuer und dem Betreuten zu erörtern.
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einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.
 
einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.
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'''Landgericht Osnabrück, Beschluss v 1.8.2019, 7 T 448/19'''
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'''LG Osnabrück, Beschluss v 1.8.2019, 7 T 448/19'''
    
Jedenfalls soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, hat der Betreuer den Versuch zu machen, vom Betreuten eine Selbstverwaltungserklärung über Eigenverfügungen zu erhalten und dem Gericht vorzulegen.
 
Jedenfalls soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, hat der Betreuer den Versuch zu machen, vom Betreuten eine Selbstverwaltungserklärung über Eigenverfügungen zu erhalten und dem Gericht vorzulegen.
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'''LG Meiningen, Beschluss vom 23.09.2021, 4 T 184/21'''
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# Zur Pflicht zur Vorlage von Rechnungsbelegen im Rahmen der Rechnungslegung durch den Betreuer, da das Gericht nur bei Kenntnis des Rechtsgrundes der Zahlungen in der Lage ist, seiner sachlichen Prüfungspflicht nach § 1843 BGB, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren, nachzukommen.
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# Allein die Vorlage einer Rechnungslegung gemeinsam mit Kontoauszügen, aus denen sich die in der Rechnungslegung aufgeführten Ein- und Auszahlungen ergeben, reicht hierfür nicht aus.
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-41-belege-zwei-entscheidungen-zur-rechnungslegung/ Podcast betroyt.de zum Thema Rechnungslegung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-86-protokoll-selbstverwaltung-schlagt-rechnungslegung/ Podcast betroyt.de zur Selbstverwaltungserklärung]
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*[https://youtu.be/hxsfbdgK_XM Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Rechnungslegung]
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*[https://youtu.be/Ry8iPKuDamk Weiteres YouTube-Video (Betreuerschmiede)]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
===Bücher im Reguvis-Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Geldanlagen-fuer-Muendel-und-Betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute] [http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#fiala Buchrezension ]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge, Neuauflage 2024]
 
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge]
      
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlasssachen. ], ISBN 3800512319
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Aufl. 2006 ], ISBN 309306502X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Aufl. 2006 ], ISBN 309306502X
*[http://www.kbw-fachbuchverlag.de/buch/be/bes010.php Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802975480/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2016]
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#spanl Buchrezension ]
      
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
*Bienwald: Rechungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? Rpfleger 2012, 593
 
*Bienwald: Rechungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? Rpfleger 2012, 593
*[https://dl.dropboxusercontent.com/u/3487273/Bienwald_Abhebung.pdf ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuer und Betreuten; Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45]
+
*ders.: Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuer und Betreuten; Rpfl.-Stud.hefte 2013, 45
 
*Birkenfeld: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Vormundschafts- und Nachlasssachen; FamRZ 1976, 197
 
*Birkenfeld: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Vormundschafts- und Nachlasssachen; FamRZ 1976, 197
 
*Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
 
*Grothe: Befreite Betreuer und Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
 
*Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16
 
*Herdermerten: Die Rechnungslegungspflicht des als Pfleger bestellten Ehegatten; FamRZ 1966, 16
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==Vordrucke==
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==Formulare==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/31 Vordruck Rechnungslegung (PDF)]
 
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/31 Vordruck Rechnungslegung (PDF)]
*[http://www.kreis-borken.de/fileadmin/internet/downloads/fe50/AG-Rechnung_Vordruck.xls Vordruck Rechnungslegung (Excel-Datei) ]
+
*[https://justizportal.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E2087278652/jum1/JuM/Justizportal%20BW/Formulare%20und%20Hinweisblätter/BG_VS_17_Rechnungslegung.pdf Weiteres Formular (Baden-württemberg, PDF)]
 +
*[https://www.gesetzliche-betreuung-nbg.de/wp-content/uploads/2014/11/Rechnungslegung.pdf Rechnungslegung (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Barkassenverzeichnis.pdf Barkassenverzeichnis (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Barkassenverzeichnis.pdf Barkassenverzeichnis (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Ausgaben-Einnahmenliste.pdf Übersicht - Einnahmen - Ausgaben (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Ausgaben-Einnahmenliste.pdf Übersicht - Einnahmen - Ausgaben (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Verbindlichkeitsliste.pdf Übersicht Verbindlichkeiten (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Verbindlichkeitsliste.pdf Übersicht Verbindlichkeiten (PDF)]
*[http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/service/formular/schluss.pdf Schlussbericht für befreite Betreuer (PDF)]
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[[Kategorie:Berichterstattung]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]

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