Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereins-/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Vormundschaftsgerichtshilfe)seitens der Betreuungsbehörde zu tun haben.

Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 1908f BGB und für die Betreuungsbehörde in den §§ 4-6 BtBG.

Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:

Betreuungsverein

Betreuungsbehörde


Siehe auch

Zuführung zur Unterbringung