Querschnittsaufgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 1908f BGB und für die Betreuungsbehörde in den | + | Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in {{Zitat de §|1908f|bgb}} BGB und für die Betreuungsbehörde in den {{Zitat de §|4|btgb}}, {{Zitat de §|5|btgb}} und {{Zitat de §|6|btgb}} [[BtBG]]. |
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Version vom 5. Mai 2008, 12:13 Uhr
Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereins-/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Vormundschaftsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde zu tun haben.
Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 1908f BGB und für die Betreuungsbehörde in den § 4, § 5 und § 6 BtBG.
Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:
Betreuungsverein
- Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter
- Beratung von Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen
- Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Personen
Betreuungsbehörde
- Suche nach geeigneten Betreuern (und deren Benennung ggü. dem Gericht}
- Beratung und Unterstützung von Betreuern (incl. Zuführung zur Unterbringung)
- Beratung von Bevollmächtigten
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Förderung von Einzelpersonen und Vereinen im Bereich der Betreuung
- Sicherstellen von Aus- und Fortbildungsangeboten
- ggf. nach Landesrecht: Organisation einer Betreuungsarbeitsgemeinschaft