Querschnittsaufgaben: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Unter dem Begriff der '''Querschnittsaufgaben''' werden allgemein die Tätigkeiten des [[Betreuungsverein]]es bzw. der [[Betreuungsbehörde]] verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereins-/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung ([[Vormundschaftsgerichtshilfe]]) seitens der Betreuungsbehörde zu tun haben.
 
Unter dem Begriff der '''Querschnittsaufgaben''' werden allgemein die Tätigkeiten des [[Betreuungsverein]]es bzw. der [[Betreuungsbehörde]] verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereins-/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung ([[Vormundschaftsgerichtshilfe]]) seitens der Betreuungsbehörde zu tun haben.
  
Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in {{Zitat de §|1908f|bgb}} BGB und für die Betreuungsbehörde in den {{Zitat de §|4|btgb}}, {{Zitat de §|5|btgb}} und {{Zitat de §|6|btgb}}  [[BtBG]].
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Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in {{Zitat de §|15|btog}} BtOG und für die Betreuungsbehörde in den {{Zitat de §|5|btog}} und {{Zitat de §|6|btog}}  [[BtOG]].
  
 
Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:
 
Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:
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*[[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] ehrenamtlicher Betreuer
 
*[[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] ehrenamtlicher Betreuer
 
*Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Personen
 
*Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Personen
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*Kooperationsvereinbarung ({{Zitat de §|22|btog}} BtOG)
  
 
==Betreuungsbehörde==
 
==Betreuungsbehörde==

Version vom 28. Februar 2024, 14:44 Uhr

Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines bzw. der Betreuungsbehörde verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereins-/Behördenbetreuer und auch nichts mit der Sachverhaltsaufklärung (Vormundschaftsgerichtshilfe) seitens der Betreuungsbehörde zu tun haben.

Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 15 BtOG und für die Betreuungsbehörde in den § 5 und § 6 BtOG.

Es handelt sich im Einzelnen im folgende Aufgaben:

Betreuungsverein

Betreuungsbehörde


Siehe auch

Zuführung zur Unterbringung