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In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In Bayern und im Saarland heißen diese Bestimmungen Unterbringungsgesetz.
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In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. In im Saarland heißt die Bestimmung noch Unterbringungsgesetz.
    
==Gesetzesinhalt==
 
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Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
 
Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 21.01.2022, 7 T 19/22'''
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Seit dem 1.1.2022 muss der Antrag auf vorläufige Unterbringung als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PsychHG S.-H.). Wird der Antrag schriftlich eingereicht, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
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'''AG Fulda, Beschluss vom 01.02.2022, 88 XIV 52/22'''
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#Die Verlängerung einer vom Gericht genehmigten Fixierung nach § 21 HessPsychKHG kann nur auf Antrag des Gesundheitsamts genehmigt werden.
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#Die Ärzte der Klinik sind für die Verlängerung nicht antragsberechtigt.
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#Das Gericht kann die Verlängerung der Fixierung nicht von Amts wegen genehmigen.
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22'''
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#Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.
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#Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Niedersachsen müssen Anträge daher nicht nach § 14 Abs. 1 FamFG als elektronische Dokumente übermittelt werden; vielmehr fallen entsprechende Anträge unter die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 FamFG.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139
 
*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139
 
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567
 
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567
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*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akzeptation; BtPrax 2022, 46
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*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
 
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12
 
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12

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