# Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet. | # Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet. |