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# Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.
 
# Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.
 
# Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.
 
# Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.02.2013, 5 T 54/13''':
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Das gerichtliche Verfahren in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringungssache nach dem Saarländischen Unterbringungsgesetz (UBG) richtet sich trotz der Verweisung in § 7 UBG auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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