Prozesspfleger

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Als Prozesspfleger wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine prozessunfähige = geschäftsunfähige Partei die ohne gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger) ist, die Prozessführung übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO).

Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).

Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz] hingewiesen.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als Verfahrenspfleger bezeichnet, in Verwaltungsverfahren als besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren.