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Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf:
 
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf:
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* mit dem Vormundschaftsgericht;
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* mit dem [[Vormundschaftsgericht]];
* mit dem Verfahrenspfleger;
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* mit dem [[Verfahrenspfleger]];
 
* mit dem beauftragten Rechtsanwalt (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);
 
* mit dem beauftragten Rechtsanwalt (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);
 
* mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse);
 
* mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse);

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