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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''LG Köln, Beschluss vom 20.02.1992 - {{Rspr|1 T 32/92}}, FamRZ 1992, 856''':
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'''LG Köln, Beschluss vom 20.02.1992; 1 T 32/92'''; FamRZ 1992, 856:
    
Die Anordnung der Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] berechtigt
 
Die Anordnung der Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] berechtigt
 
den Betreuer nicht zur Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen der an den Betreuten gerichteten Postsendungen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine besondere Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB erforderlich.
 
den Betreuer nicht zur Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen der an den Betreuten gerichteten Postsendungen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine besondere Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB erforderlich.
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'''LG Köln, Beschluss vom 21.04.1992, {{Rspr|1 T 51/92}}; BtPrax 1992, 109''':
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'''LG Köln, Beschluss vom 21.04.1992, 1 T 51/92'''; BtPrax 1992, 109:
    
Das Amtsgericht hat hier zu prüfen, ob eine Berechtigung des Betreuers zur Entgegennahme, das
 
Das Amtsgericht hat hier zu prüfen, ob eine Berechtigung des Betreuers zur Entgegennahme, das
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Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, {{Rspr|20 W 52/99}} ''':
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
    
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.
 
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.
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'''BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, {{Rspr|3Z BR 40/01}}; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01'''; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:
    
Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem
 
Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem
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gefährdet oder beeinträchtigt würden.
 
gefährdet oder beeinträchtigt würden.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, {{Rspr|16 Wx 164/06}}, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls)''':
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'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]''', 3Z BR 75/03
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Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] "alle Angelegenheiten" nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oderbeeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226).
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06''', BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):
    
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.
 
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.
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'''OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, {{Rspr|33 Wx 218/07}}; FamRZ 2008, 89 = RdLH 2008, 36''':
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'''OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, 33 Wx 218/07'''; FamRZ 2008, 89 = RdLH 2008, 36:
    
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
 
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.

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