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Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] in ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz). Der Betroffene ist durch die Bestellung eines Betreuers nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer den [[Aufgabenkreis]] ,,persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder ,,alle Angelegenheiten des Betreuten" hat, ist die Entscheidung über den Femmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfaßt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB).
 
Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] in ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz). Der Betroffene ist durch die Bestellung eines Betreuers nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer den [[Aufgabenkreis]] ,,persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder ,,alle Angelegenheiten des Betreuten" hat, ist die Entscheidung über den Femmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfaßt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB).
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Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten Aufgabenkreisen, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten Stellen und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat de §|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg}} des Verwaltungszustellungsgesetzes es nahelegen, Schriftverkehr mit dem gesetzlichen Vertreter zu führen.
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Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten Aufgabenkreisen, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten Stellen und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat de §|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] es nahelegen, Schriftverkehr mit dem gesetzlichen Vertreter zu führen.
    
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Vormundschaftsrichter kontrollieren zu lassen oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
 
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Vormundschaftsrichter kontrollieren zu lassen oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.

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