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Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] in ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz). Der Betroffene ist durch die Bestellung eines Betreuers nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer den [[Aufgabenkreis]] ,,persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder ,,alle Angelegenheiten des Betreuten" hat, ist die Entscheidung über den Femmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfaßt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB).
 
Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] in ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz). Der Betroffene ist durch die Bestellung eines Betreuers nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer den [[Aufgabenkreis]] ,,persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder ,,alle Angelegenheiten des Betreuten" hat, ist die Entscheidung über den Femmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfaßt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB).
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Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten Aufgabenkreisen, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten Stellen und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat de §|131|bgb}} BGB bzw. der § 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes es nahelegen, Schriftverkehr mit dem gesetzlichen Vertreter zu führen.
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Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten Aufgabenkreisen, insofern gem. § 1896 Abs. 4 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten Stellen und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat de §|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg}} des Verwaltungszustellungsgesetzes es nahelegen, Schriftverkehr mit dem gesetzlichen Vertreter zu führen.
    
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Vormundschaftsrichter kontrollieren zu lassen oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
 
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Vormundschaftsrichter kontrollieren zu lassen oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.
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Die Übertragung der Postkontrolle (§ 1896 Abs. 4 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden
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Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ, 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ, 1993, 477 oder
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BayObLG BtPrax 1994, 209).
      
Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 1896 Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
 
Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 1896 Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
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===Umfang der Befugnisse des Betreuers===
 
===Umfang der Befugnisse des Betreuers===
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bei der Post- und Telefonkontrolle (§ 1896 Abs. 4 BGB)
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bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB)
    
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf:
 
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf:
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* mit dem Vormundschaftsgericht;
 
* mit dem Vormundschaftsgericht;
 
* mit dem Verfahrenspfleger;
 
* mit dem Verfahrenspfleger;
* mit dem beauftragten Rechtsanwalt (analog zu §§ 148 StPO, 29 StVollzG);
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* mit dem beauftragten Rechtsanwalt (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);
 
* mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse);
 
* mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse);
 
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
 
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
 
* bei Ausländern mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.
 
* bei Ausländern mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.
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Auch das Betreten der Wohnung des Betreuten zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die Rechtsprechung sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.
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Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die Rechtsprechung sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.
    
Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonanschluß bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten versursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. Demnächst soll es auch für Telefonanschlüsse im Festnetz möglich sein, ein bestimmtes Telefonbudget zu wählen, über das hinaus innerhalb einer Abrechnungsperiode keine weiteren ausgehenden Gespräche mehr möglich sind.
 
Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonanschluß bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten versursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. Demnächst soll es auch für Telefonanschlüsse im Festnetz möglich sein, ein bestimmtes Telefonbudget zu wählen, über das hinaus innerhalb einer Abrechnungsperiode keine weiteren ausgehenden Gespräche mehr möglich sind.
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Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.
 
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.
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Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll (§ 1901 BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.
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Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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*[https://www.efiliale.de/efiliale/index.jhtml?id=cat10001nsa  Postnachsendeantrag stellen]
 
*[https://www.efiliale.de/efiliale/index.jhtml?id=cat10001nsa  Postnachsendeantrag stellen]
 
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*[http://www.direktmarketing-info.de/mailing/Robinsonliste.pdf Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]

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