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Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''OLG Frannkfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99''':
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99''':
    
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.
 
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.
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gefährdet oder beeinträchtigt würden.
 
gefährdet oder beeinträchtigt würden.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06, BtMan 2007,38''':
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'''OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls)''':
    
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.
 
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.

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