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Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04'''
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Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.
    
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
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Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
 
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
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'''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''':Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.
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'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:
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Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist.
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'''VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10''', BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:
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# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
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# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18'''
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Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://dl.dropbox.com/u/3487273/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf#page=214 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212]
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*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362
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*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]
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*[http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2013/rep182013.pdf#page=148 Deutsches Notarinstitut: Gutachten zur Postaushändigung an Generalbevollmächtigte; Gutachten 18/2013, Seite 148; PDF)]
 
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99
 
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99
  

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