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Eine solche Befugnis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich zu gefährden.
 
Eine solche Befugnis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich zu gefährden.
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Bei der eingehenden Post kommen z B Schreiben von bestimmten Verwandten in Betracht, die beim Betroffenen zu schweren Erregungen führen; ferner Fälle, in denen der Betroffene wegen seiner Verwitrtheit eingehende Post (z.B. Steuerbescheide, Rentenmitteilungen, Bankpost) unauffindbar verlegt, so dass dem Betreuer eine ordnungsgemäße Führung der Betreuung erschwert wird.
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Bei der eingehenden Post kommen z B Schreiben von bestimmten Verwandten in Betracht, die beim Betroffenen zu schweren Erregungen führen; ferner Fälle, in denen der Betroffene wegen seiner Verwitrtheit eingehende Post (z.B. [[Finanzamt|Steuerbescheide]], Rentenmitteilungen, Bankpost) unauffindbar verlegt, so dass dem Betreuer eine ordnungsgemäße Führung der Betreuung erschwert wird.
    
Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den Rechtsverkehr.
 
Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den Rechtsverkehr.
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Der Betreuer muss ggf. dem [[Vormundschaftsgericht]] plausibel machen, dass das Betreueramt nur wirksam erfüllt werden kann, wenn ihm die entsprechenden Kontrollbefugnisse zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreute hilflos in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus liegt oder wenn er infolge einer psychischen Erkrankung sich durch Briefe aller Art bedroht fühlt oder jedwede Post ungeöffnet vernichtet und hierdurch evtl. erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden droht.
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Der Betreuer muss ggf. dem [[Betreuungsgericht]] plausibel machen, dass das Betreueramt nur wirksam erfüllt werden kann, wenn ihm die entsprechenden Kontrollbefugnisse zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreute hilflos in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] oder einem Krankenhaus liegt oder wenn er infolge einer psychischen Erkrankung sich durch Briefe aller Art bedroht fühlt oder jedwede Post ungeöffnet vernichtet und hierdurch evtl. erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden droht.
    
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf:
 
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern nicht kontrolliert oder angehalten werden darf:
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* mit dem [[Vormundschaftsgericht]];
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* mit dem [[Betreuungsgericht]];
 
* mit dem [[Verfahrenspfleger]];
 
* mit dem [[Verfahrenspfleger]];
 
* mit dem beauftragten Rechtsanwalt (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);
 
* mit dem beauftragten Rechtsanwalt (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);
 
* mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse);
 
* mit den Volksvertretungen in Bund und Ländern (insbes. Petitionsausschüsse);
 
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
 
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;
* bei Ausländern mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.
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* bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.
    
Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die Rechtsprechung sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.
 
Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die Rechtsprechung sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.
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Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonanschluß bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten versursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. Demnächst soll es auch für Telefonanschlüsse im Festnetz möglich sein, ein bestimmtes Telefonbudget zu wählen, über das hinaus innerhalb einer Abrechnungsperiode keine weiteren ausgehenden Gespräche mehr möglich sind.
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Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonanschluss bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten versursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. Demnächst soll es auch für Telefonanschlüsse im Festnetz möglich sein, ein bestimmtes Telefonbudget zu wählen, über das hinaus innerhalb einer Abrechnungsperiode keine weiteren ausgehenden Gespräche mehr möglich sind.
    
===Durchführung der Kontrolle===
 
===Durchführung der Kontrolle===
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Das Gesetz regelt nicht, wie die Überwachung ausgeführt wird. Hat der Betroffene einen eigenen Telefonanschluss, ist eine Telefonkontrolle kaum möglich. Hält er sich in einem Altenheim auf, kann der Betreuer, ausgewiesen durch die spezielle Betreuungsanordnung, von der Heimleitung verlangen, dass sie bestimmte Telefonanrufe nicht an den Betroffenen vermittelt. Dass der Betroffene Briefe absendet, läßt sich kaum verhindern. Eingehende Briefe können nur abgefangen werden, wenn sich der Betroffene in einem Heim aufhält. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.
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Das Gesetz regelt nicht, wie die Überwachung ausgeführt wird. Hat der Betroffene einen eigenen Telefonanschluss, ist eine Telefonkontrolle kaum möglich. Hält er sich in einem [[Altenheim]] auf, kann der Betreuer, ausgewiesen durch die spezielle Betreuungsanordnung, von der Heimleitung verlangen, dass sie bestimmte Telefonanrufe nicht an den Betroffenen vermittelt. Dass der Betroffene Briefe absendet, läßt sich kaum verhindern. Eingehende Briefe können nur abgefangen werden, wenn sich der Betroffene in einem Heim aufhält. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.
    
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.
 
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.
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Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04'''
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Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.
    
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
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Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
 
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.
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'''AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)''':Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.
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'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,''' BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:
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Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post" bestellt ist.
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'''VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10''', BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:
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# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
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# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18'''
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Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212
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*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362
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*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]
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*[http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2013/rep182013.pdf#page=148 Deutsches Notarinstitut: Gutachten zur Postaushändigung an Generalbevollmächtigte; Gutachten 18/2013, Seite 148; PDF)]
 
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99
 
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99
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==Weblinks==
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<!-- toter Link entfernt -->
*[http://vermeersch.de/c-postkontrolle.html Weitere Infos zur Postkontrolle (Betreuerbüro Vermeersch)]
      
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
*[https://www.efiliale.de/efiliale/index.jhtml?id=cat10001nsa  Postnachsendeantrag stellen]
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*[https://www.efiliale.de/efiliale/nachsenden-lagern/nachsendeservice.jsp Postnachsendeantrag stellen]
 
*[http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39 Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]
 
*[http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39 Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]
 
*[http://www.rentenservice.com/dprs/multiapps?xmlFile=6000683&PA.CONTEXT=rs_verteiler_de_DE&APP.nutzerprofil=rentner&skin=hi&check=no Adressänderung beim Postrentendienst melden]
 
*[http://www.rentenservice.com/dprs/multiapps?xmlFile=6000683&PA.CONTEXT=rs_verteiler_de_DE&APP.nutzerprofil=rentner&skin=hi&check=no Adressänderung beim Postrentendienst melden]
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*[http://www.telekom.de/dlp/eki/downloads/S/Sozialtarif.pdf Telefongebührenermäßigungsantrag (PDF)]
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*[http://www.telekom.de/dlp/eki/downloads/E/Einzugserm.pdf  Einzugsermächtigung für Telekom ]
    
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]
 
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

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