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Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
 
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.
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'''AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04'''
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Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.
    
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 ''':
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# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
 
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.
 
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
 
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18'''
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Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://dl.dropbox.com/u/3487273/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf#page=214 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212]
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*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362
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*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]
 
*[http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2013/rep182013.pdf#page=148 Deutsches Notarinstitut: Gutachten zur Postaushändigung an Generalbevollmächtigte; Gutachten 18/2013, Seite 148; PDF)]
 
*[http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2013/rep182013.pdf#page=148 Deutsches Notarinstitut: Gutachten zur Postaushändigung an Generalbevollmächtigte; Gutachten 18/2013, Seite 148; PDF)]
 
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99
 
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99

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