Pflicht zur Betreuungsübernahme

Die Verpflichtung zur Übernahme eines Betreueramtes

Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt. Lediglich Aufwendungsersatz wird geleistet, wahlweise auch in pauschalierter Form. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem Ehrenamt erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, siehe unten.

Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1898 BGB ). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig. Es kann niemand zur Abgabe dieser Einverständniserklärung gezwungen werden. Anders als bei einer Vormundschaft nach § 1788 BGB gibt es bei Betreuungen kein Zwangsgeld.

Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den Schaden zu ersetzen (§ 1787 BGB).

Siehe auch

Beratung, Aufwandspauschale, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung