Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist (seit 1995) die 5. Säule der gesetzlichen Sozialversicherung. Rund 2 Mio. Menschen sind in der Bundesrepublik in einer der 3 Stufen der Pflegebedürftigkeit eingestuft, darunter viele betreute Menschen.

Betreuung und Pflegeversicherung

Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge haben für Betreute Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen und die ambulante oder stationärer Pflege zu organisieren, also entsprechende Versorgungs- oder Heimverträge zu schließen und die Pflege zu überwachen.

Der rechtliche Betreuer selbst ist nicht Plegeperson nach § 19 SGB XI. Sollte ein Betreuer als Pflegeperson für seinen eigenen Betreuten tätig werden (wollen), ist für die Antragstellung und die Überwachung der Pflegetätigkeiten ein Verhinderungsbetreuer zu bestellen.


Rechtsprechung

Bundessozialgericht, Urt. vom 17.12.2009, B 3 P 5/08 R, NZS 2010, 634 (Ls.):

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur dann, wenn die Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang selbst sichergestellt werden. Selbst dann, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, aber die erforderliche Pflege jedoch nur unzureichend oder gar nicht erbracht wird, ist ein Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt die uneingeschränkte Sicherstellung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen auch dann voraus, wenn das Pflegegeld hierfür allein nicht ausreicht oder der Leistungsanspruch unterhalb des Höchstbetrags liegt


LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2012, L 2 P 65/12 B ER, NZS 2013, 233 (Ls.):

  1. Leistungen der Pflegeversicherung nach §§ 14 ff SGB XI stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevollmächtigung ist unzulässig.
  2. Bei Streit über die Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Pflegeperson antragsberechtigt.

BSG, Urteil vom 17.06.2021, B 3 P 5/19 R

Verletzen Krankenhäuser sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten im Rahmen des Versorgungs- und Entlassmanagements zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sind Beratungsfehler den Pflegekassen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzurechnen.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Hußmann: Leistungen der Pflegeversicherung; FPR 1/2012

Weblinks

Gesetze, Richtlinien

Weiteres

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