Patientenvertreter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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**der Vormund
 
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**der Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet
 
**der Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet
  
 
Ehegatten sind (ohne Vollmacht) derzeit nicht entscheidungsbefugt. Ein Ehegattenvertretungsrecht hatte der Bundestag im Mai 2017 zwar beschlossen, das Gesetz ist aber infolge Nichtzustimmung des Bundesrates nicht in Kraft getreten. Das künftige Recht ist derzeit (Mitte 2019) unsicher.
 
Ehegatten sind (ohne Vollmacht) derzeit nicht entscheidungsbefugt. Ein Ehegattenvertretungsrecht hatte der Bundestag im Mai 2017 zwar beschlossen, das Gesetz ist aber infolge Nichtzustimmung des Bundesrates nicht in Kraft getreten. Das künftige Recht ist derzeit (Mitte 2019) unsicher.

Version vom 9. Juni 2019, 20:17 Uhr

Als Patientenvertreter wird eine Person bezeichnet, die berechtigt ist, als Dritter in Behandlungsverträge gem. § 630d BGB einzuwilligen, weil der Patient selbst einwilligungsunfähig ist. Dabei kann eine Patientenverfügung (§ 1901a BGB) vorliegen oder nicht.

Als Patientenvertreter kommen in Frage:

  • Bei Volljährigen:
    • rechtliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet (also auch Aufgabenkreis Alle Angelegenheiten)
    • (Vorsorge-)Bevollmächtigte, bei denen selbiges der Fall ist. Bei Generalvollmachten ohne weitere Spezifikation ist zu unterscheiden: geht es um eine Einwilligung in eine Maßnahme, die §1904 BGB betrifft, reicht die Generalvollmacht nicht aus (§ 1904 Abs. 5 BGB), bei sonst. med. Eingriffen schon.
  • Bei Minderjährigen:
    • die sorgenberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil (Personensorge)
    • der Vormund
    • der Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB), dessen Wirkungskreis die Gesundheitssorge oder die Einwilligung in med. Behandlungen beinhaltet

Ehegatten sind (ohne Vollmacht) derzeit nicht entscheidungsbefugt. Ein Ehegattenvertretungsrecht hatte der Bundestag im Mai 2017 zwar beschlossen, das Gesetz ist aber infolge Nichtzustimmung des Bundesrates nicht in Kraft getreten. Das künftige Recht ist derzeit (Mitte 2019) unsicher.