Patientenverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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*Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, JZ 2000, 797
 
*Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, JZ 2000, 797
 
*Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
 
*Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
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*Borasio/Höfling/Wiesing: „Patientenver fügungsgesetz“ – Umsetzung in der klinischenP raxis, Dt.Ärzteblatt 2009, A 1952
 
*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/Homepage/patientenverfuegung.pdf Brucker: Selbstbestimmt Vorsorge treffen. Teil II: Patientenverfügung; Die BKK – Vertragspartner & Versorgungssysteme (PDF)]
 
*[http://www.pea-ev.de/fileadmin/download/Homepage/patientenverfuegung.pdf Brucker: Selbstbestimmt Vorsorge treffen. Teil II: Patientenverfügung; Die BKK – Vertragspartner & Versorgungssysteme (PDF)]
 
*Brosey: Der Wille des Patienten entscheidet; BtPrax 2009, 175
 
*Brosey: Der Wille des Patienten entscheidet; BtPrax 2009, 175
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*Müller: Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung durch das 3. BtÄndG; DNotI-Report 2009, 111
 
*Müller: Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung durch das 3. BtÄndG; DNotI-Report 2009, 111
 
*Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
 
*Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
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*Niemick: Das neue »Patientenverfügungsgesetz«Hinweise zu ärztlichem Handeln; Berliner Ärztebl. 12/2009, 15
 
*Olzen: Die gesetzliche Neuregelung der Patientenverfügung; JR 2009, 354
 
*Olzen: Die gesetzliche Neuregelung der Patientenverfügung; JR 2009, 354
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_8.pdf#Page=64#Page=198 Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 198 (PDF)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_8.pdf#Page=64#Page=198 Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 198 (PDF)]

Version vom 14. Dezember 2009, 10:03 Uhr

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Wer die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt.

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Begriff

Die Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische Maßnahmen) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB. Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung, die am 1. September 2009 als 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft in Kraft getreten ist, siehe hier den neuen Gesetzestext.

Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Betreuungsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung, z.B. durch eine PEG-Sonde.

Eine Patientenverfügung ersetzt keine Betreuerbestellung, da ja im Falle eines einwilligungsunfähig gewordenen Patientens jemand die medizinischen Einwilligungen erklären muss. D.h., dass ein Betreuungsbedürfnis bei einem einwilligungsunfähigen Patienten dann besteht, wenn nicht (zugleich oder separat) ein Vorsorgebevollmächtigter zur Durchsetzung der Patientenverfügung vom Betroffenen eingesetzt wurde.

Verbindlichkeit

Patientenverfügungen sind nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts – BGBl I, S. 2286) verbindlich. Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, ist diesen Festlegungen entsprechend zu verfahren. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901a Abs.1, letzter Satz BGB).

Ein für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellter oder zu bestellender Bevollmächtigter oder Betreuer hat dann zu prüfen, ob die getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Bevollmächtigte oder Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 BGB). Dies schließt neben dem Verlangen, zB bestimmte medizinische Maßnahmen, wie die PEG-Sondenernährung zu beenden, auch gerichtliche Maßnahmen, wie zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen und Strafanzeigen wegen Körperverletzung ein, sowie Verlegungen von Patienten in andere Krankenhäuser/Heime.

Der Verfasser einer Patientenverfügung sollte mit Blick auf dieses Verfahren zugleich in einer Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens bestimmen, die seiner Verfügung im Bedarfsfalle zur Durchsetzung verhilft. Unterbleibt letzteres, muss ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Patientenverfügungen können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch enthalten. Ist ersteres der Fall, bedarf – wie auch schon nach bisher geltendem Recht – die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger anhaltenden Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 BGB; für die Genehmigungsbedürftigkeit siehe insbesondere die in § 226 StGB genannten Schäden).

Willigt umgekehrt der Betreuer nicht in ärztliche Maßnahmen ein, obwohl diese angezeigt sind und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute wegen des Unterbleibens oder eines Abbruchs der Maßnahmen stirbt oder einen schweren Schaden erleidet, bedarf es ebenfalls einer Genehmigung des Betreuungsgerichts1904 Abs. 2 BGB). In beiden Fällen muss das Gericht die Genehmigung erteilen, wenn dies dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 3 BGB). Eine solche Genehmigung erübrigt sich jedoch, sofern zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass ein Eingriff bzw. dessen Unterlassung oder dessen Abbruch dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Mit dem neuen Gesetz sind die in der Rechtsprechung bereits zuvor grundsätzlich anerkannten Verfügungsrechte eines einwilligungsunfähig gewordenen Patienten klärend dahingehend erweitert worden, dass sie unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten gelten (§ 1901a Abs. 3 BGB). Die bis dahin geltende Reichweitenbegrenzung, derzufolge dem Wunsch eines Patienten, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, nur entsprochen werden durfte, wenn der Tod nahe bevorsteht, ist damit entfallen. Auch die medizinethisch besonders umstrittenen Konstellationen des sog. Wachkomas und die Demenzerkrankung, mit denen oftmals kein nahe bevorstehendes Lebensende verbunden ist, schränken die Geltung der Patientenverfügung nicht mehr ein[1].

Mit der nun getroffenen Regelung ist zum ersten Mal von Gesetzes wegen eingeräumt, dass es außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass man auf ein mögliches Weiterleben verzichten kann, ohne gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert zu werden[2].

Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten aus medizinischer Sicht angezeigt (indiziert) sind. Er und der Betreuer haben sodann diese Maßnahmen zu erörtern unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a BGB zu treffende Entscheidung (§ 1901b, Abs 1 BGB). Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1901b Abs. 2 BGB). Ein Mitentscheidungsrecht haben diese Personen indessen nicht. Der Betreuer sollte derartige Gespräche mit Nennung der Personen und der von Ihnen geäußerten Positionen in einem Aktenvermerk festhalten.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist dann aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen, ethische, religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (§ 1901a Abs. 4 BGB).

Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003, XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebiete, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb)

Form der Patientenverfügung

Ab 01.09.2009 ist nach § 1901a Abs. 1 BGB nF die Schriftform erforderlich. Diese ist in § 126 BGB definiert. Hiernach muss das Dokument, dass nicht eigenhändig (anders als ein Testament) verfasst sein muss (Vodruckverwendung ist also zulässig, wenn auch nicht unbedingt sinnvoll) entweder

  • eigenhändig unterschrieben oder
  • mit einem öffentlich, d.h. vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein.

Letzteres ist insbesondere für die Menschen von Bedeutung, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine formwirksame Unterschrift (in lateinischen Schriftzeichen) zu leisten, zB bei Analphabetismus oder Lähmungserkrankungen. Hier kann die Betreuungsbehörde leider nicht nach § 6 Betreuungsbehördengesetz beglaubigen, da P.verfügungen nicht im Katalog der Betreuungsbehörde aufgelistet sind. Es ist ein Notar aufzusuchen. Es ist auch nach § 129 BGB möglich, die gesamte Patientenverfügung durch einen Notar beurkunden zu lassen.


Problem- und Konfliktfälle

Bei der Umsetzung von Patientenverfügungen kommt es zu immer wiederkehrenden Problemen:

  • Ein erstes besteht darin, dass Patientenverfügungen vielfach nicht hinreichend konkret in Hinblick auf eine noch nicht eingetretene Situation hin abgefasst sind. Wendungen etwa wie "Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …" sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft[3]. Deshalb ist allen, die eine Patientenverfügung treffen wollen, zu raten, sie mit Hilfe eine Rechtsanwalts, eines Notars und/oder eines Arztes abzufassen, die mit einschlägigen Situationen und den in diesem Zusammenhang zu bedenkenden Konsequenzen Erfahrung haben.
  • Insbesondere Patientenverfügungen, die für bestimmte Fälle den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen untersagen, können Bevollmächtigte oder Betreuer, die mit der Durchsetzung der Verfügung betraut sind, in Gewissenskonflikte stürzen, sei es, dass sie es als nahe Angehörige nicht übers Herz bringen, den Tod eines geliebten Menschen zu befördern, sei es dass sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen das menschliche Leben für unantastbar halten. Wer einen anderen zur Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung bevollmächtigt, sollte deshalb tunlichst abklären, ob der andere erforderlichenfalls zur Durchsetzung seiner Verfügung bereit ist. Im Übrigen bleibt für den Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich zur Durchsetzung der Verfügung nicht mehr im Stande sieht, die Möglichkeit, dann aber auch die Pflicht, für einen anderen Sachwalter Sorge zu tragen, der den Willen des Verfügenden vollzieht.
  • Vor allem in Fällen fortscheitender Demenz sind die Übergänge erfahrungsgemäß gleitend. Deshalb ist oft schwer eindeutig einzuschätzen, inwieweit ein Patient in seiner jeweiligen aktuellen Situation mit Blick auf die in einer Patientenverfügung getroffenen Anordnungen noch oder nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Seine Patientenverfügung kann nur dann Anwendung finden, wenn er das nicht mehr ist. Ist er es noch, hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass er über das, worüber er entscheiden muss, aufgeklärt ist und es auch versteht. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient zu letzterem nicht mehr in der Lage ist, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge – und mit ihr die Entscheidung eines Bevollmächtigten oder eines bestellten Betreuers. Wie hier in Zweifelsfällen zu verfahren ist, ist nicht ausdrücklich geregelt, müssen deshalb aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung abgeleitet werden:
    • Decken sich in der konkreten Situation die erkennbaren Lebensäußerungen des Patienten mit seinen vom Betreuer durchzusetzenden Festlegungen in der Patientenverfügung, gilt diese. Die Frage der Entscheidungsfähigkeit muss nicht weiter geklärt werden.
    • Gleiches gilt, wenn vom Patienten keine keinerlei entscheidungsförderliche Äußerungen zur erhalten sind.
    • Decken sich in der konkreten Situation die erkennbaren Lebensäußerungen des Patienten hingegen nicht mit den von seinen Betreuer durchzusetzenden Festlegungen in der Patientenverfügung, muss eine gutachterliche Klärung der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Patienten herbeigeführt werden. Wird sie bestätigt, kommt die Patientenverfügung noch nicht zum Zuge. Wird die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit nicht bestätigt, ist der Patientenverfügung zu folgen.
    • Im letztgenannten Fall kann es sein, dass eine auf die konkrete Situation passende Patientenverfügung besondere lebensunterstützende Maßnahmen (z.B. eine PEG-Sonde, ablehnt, der Demente aber in seiner aktuellen Situation durchaus Lebenswillen und Lebenszufriedenheit zeigt, die dahingehend gedeutet werden können, dass er an seiner getroffenen Verfügung nun doch nicht mehr festhalten will – ein Fall formlosen Widerrufs seiner Verfügung. Wer dies ausschließen will, sollte diese Konstellation in seine Patientenverfügung mit einbeziehen und sie für nicht entscheidungsrelevant erklären.

Besondere Situation in Notfällen

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden Wiederbelebungmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Sind entgegen dem erklärten Willen in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle von dessen fortdauernder Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers abzubrechen oder einzustellen (vgl. § 1904 Abs. 2-4 BGB).

Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspenderausweis könnte eine in der Brieftasche mitgeführte Patientenverfügung oder zumindest ein Hinweis auf deren Bestehen, ihren Verwahrungsort, und die Kontaktdaten des zu ihrer Durchsetzung Bevollmächtigten ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.

Entscheidung des Gerichts, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen

Im Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17.03.2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.

In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 08.06.2005 hat der BGH dies präzisiert: dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes "Abschalten der Maschinen", um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen. Ob und inwieweit der BGH in dieser Entscheidung das am 17.03.2003 aufgestellte Kriterium des "irreversibel tödlichen Verlaufes" als Voraussetzung entfallen lässt, bleibt offen, da der Patient zwischenzeitlich verstorben ist und keine Hauptsacheentscheidung gefällt wird.

Der oben erwähnte 3. BtÄndG schreibt den Beschluss von 2003 fest und erweitert diesen um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. Im Ergebnis heißt das, dass ab 01.09.2009 das Betreuungsgericht nur noch dann zu entscheiden hat, wenn es zwischen dem Arzt einerseits und dem Betreuer/Bevollmächtigten andererseits einen Dissens bez. der medizinisch indizierten Untersuchung und Behandlung und dem Patientenwillen des Betroffenen gibt (§ 1904 Abs. 4 BGB idF. des 3. BtÄndG).

In einem solchen Falle hat das Gericht den Betroffenen, soweit möglich anzuhören. Angehörige sollen ebenfalls angehört werden. Zwingend ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen und ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei der Sachverständige nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll (§ 298 FamFG). Der Genehmigungsbeschluss ist an den Betreuer/Bevollmächtigten und an den Verfahrenspfleger zuzustellen und wird erst 14 Tage nach der Zustellung rechtswirksam (§ 287 FamFG). Dh., dass lebenserhaltende Maßnahmen in einem solchen Falle bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen sind.

Rechtsprechung

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006 - Az: 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?:

Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Mit der Unterbrigung ist die akute Gefahr meist gebannt. Eine Behandlung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen ist aber nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder für die Gesundheit anderer Personen erlaubt.

OLG Celle Beschluss 17 W 37/05 i.V.m BGH Beschluss XII ZB 236/05:

Bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung ist auch bei einer Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise ärztlich aufzuklären.

Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 08.06.2005, XII ZR 177/03) und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Betreuer/Bevollmächtigten oder den Arzt oder das Pflegepersonal für den Fall, dass eine Patientenverfügung befolgt wird, obwohl das Leben des Patienten gerettet werden könnte (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 02.08.2001). Daher sehen die derzeitigen Gesetzentwürfe kein Änderungsbedarf im Strafrecht.

Schweiz

In der Schweiz existieren verschiedene Organisationen wie Exit oder Dignitas, welche Kopien von Patientenverfügungen und auch Vollmachten zur Durchsetzung dieser Verfügungen aufbewahren; allerdings ist es die Regel, dass auch Ehegatten und enge Angehörige im Besitz dieser Dokumente sind. Die Sterbehilfeorganisation Exit zum Beispiel gibt an ihre Mitglieder, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat ab. Dieser erlaubt es dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, ob eine Patientenverfügung besteht.

Österreich

In Österreich wurde im Mai 2006 ein Patientenverfügungsgesetz erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.

Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.

Weitere Regelungen in Europa

  • Belgien* hat 2002 die wohl europaweit weitgehendsten Regelungen zur Patientenverfügung beschlossen. Patienten können nicht nur verfügen, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen. Sie können auch Situationen benennen, in denen sie aktive Sterbehilfe wünschen. Dieser Wunsch muss zuvor jedoch vor zwei Zeugen erklärt werden. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass der Patient unheilbar krank ist.
  • Norwegen* und *Schweden* haben keine gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Patienten können dennoch ihre Behandlungswünsche aufschreiben.
  • In *Spanien* können die Bürger nicht nur bestimmen, welche Behandlung sie an ihrem Lebensende erhalten möchten. Sie können zudem eine Person bestimmen, die ihren niedergelegten Willen vertritt und durchsetzt.
  • Der Mental Capacity Act regelt in *Großbritannien*, wann eine Patientenverfügung gültig ist. Wer eine Vollmacht gibt, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Vollmacht ist erst nach einer Registrierung gültig.
  • In *Frankreich* ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn sie der Betroffene vor nicht mehr als drei Jahren abgefasst oder bestätigt hat. Zudem haben sie lediglich Indizcharakter, dass heißt sie gelten nur als Hinweis auf den Willen des Betroffenen.
  • Dänemark* hat bereits 1992 Gesetze zu Patientenverfügungen erlassen. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten. Einmal: Keine lebensverlängernde Behandlung in einer Situation, in der der Patient unvermeidlich sterben wird. Daran ist auch der Arzt gebunden. Variante zwei: Keine lebensverlängernde Behandlung, wenn der Gesundheitszustand des Patienten es verhindert, dass er sich weiter um sich selbst kümmern kann. In diesem Fall muss der Arzt beurteilen, ob diese Situation eingetroffen ist.

Weblinks zum neuen Gesetz

Siehe auch

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Broschüren

Zeitschriftenbeiträge

  • Albers: Zur rechtlichen Ausgestaltung von Patientenverfügungen; MedR 2009, 138
  • Alberts: Hinweise und Muster für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten; FPR 2007,73
  • Albrecht/Albrecht: Die Patientenverfügung - jetzt gesetzlich geregelt; MittBayNot 2009, 426
  • Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis, DNotZ 2000, 594
  • Becker-Schwarze: Patientenautonomie aus juristischer Sicht, FPR 2007, 52
  • Beckmann: Selbstbestimmung durch Mutmaßungen über den Sterbewillen?, Zeitschrift für Biopolitik 2005, 9
  • Berger: Privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, JZ 2000, 797
  • Borasio/Putz/Eisenmenger: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, Dtsch Arztebl 2003, A 2062
  • Borasio/Höfling/Wiesing: „Patientenver fügungsgesetz“ – Umsetzung in der klinischenP raxis, Dt.Ärzteblatt 2009, A 1952
  • Brucker: Selbstbestimmt Vorsorge treffen. Teil II: Patientenverfügung; Die BKK – Vertragspartner & Versorgungssysteme (PDF)
  • Brosey: Der Wille des Patienten entscheidet; BtPrax 2009, 175
  • Bühler/Stolz: Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis; BtPrax 2009, 261
  • Bund: Die General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung als Vorsorgemaßnahmen und ihre Kosten, BtPrax 2005, 174
  • Dieckmann: Die Patientenverfügung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003, BWNotZ 2004, 49 (auch als PDF)
  • Dröge: Patientenverfügung und Erforderlichkeit einer Betreuungsmaßnahmen, BtPrax 1998, 199
  • Erbguth: Und wenn es doch gut ausgeht? Wie Patientenverfügungen medizinische Verläufe beeinflussen; „Dr. med. Mabuse“ Nr. 165, Januar/Februar 2007, S. 38
  • Feyerabend: Gefahrvolle Verfügungspolitik; BtMan 2009, 152
  • Geißendörfer/Tietze/Simon: Sicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2004, 43
  • Hahne: Zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung. Über die Grenzen von Patientenautonomie und Patientenverfügung, FamRZ 2003, 1619
  • Höfling: Patientenautonomie und Patientenverfügungen aus der Sicht der deutschen Vormundschaftsrichter/innen; FPR 2007,67
  • ders.: Brauchen wir ein Patientenverfügungsgesetz? BtMan 2009, 83
  • ders.: Antizipative Selbstbestimmung – eine kritische Analyse der Entwürfe zu einem Patientenverfügungsgesetz, GesR 2009, 181
  • ders.: Patientenautonomie und Integritätsschutz am Lebensende, DMW 2005, 898
  • ders.: Gesetz zur Sicherung der Autonomie und Integrität von Patienten am Lebensende (Patientenautonomie- und Integritätsschutzgesetz), MedR 2006, 25
  • ders.: Das neue Patientenverfügungsgesetz, NJW 2009, 2849
  • Höfling/Rixen: Vormundschaftsgerichtliche Sterbeherrschaft?, JZ 2003, 884
  • Hoffmann: Auslegung von Patientenverfügungen; BtPrax 2009, 7
  • Jox: Bewusstlos, aber autonom? Ethische Analyse stellvertretender Entscheidungen für einwilligungsunfähige Patienten; EthikMed 2004, 401 (PDF)
  • Klas: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und deren Rechtsverbindlichkeit, PflR 2002, 219, 261
  • Kubiciel: Tötung auf Verlangen und assistierter Suizid als selbstbestimmtes Sterben? JZ 2009, 600
  • Kübler: Selbstbestimmung am Lebensende - Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren; ZRP 2008, 236
  • Kutzer: Patientenautonomie am Lebensende; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 185 (PDF)
  • Kutzer, Der Wille des Patienten ist am Lebensende entscheidend, ZRP 2004, 214
  • ders.: Der Gesetzgeber muss die Sterbebegleitung regeln, ZRP 2005, 277
  • ders.: Selbstbestimmung am Lebensende? Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren; ZRP 2008, 236
  • Lange: Das Patientenverfügungsgesetz - Überblick und kritische Würdigung; ZEV 2009, 537
  • Leonhard: Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen beschlossen; RdLH 2009, 99
  • Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
  • Lipp/Nagel: Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspol. Debatte; FF 2005; 83 (PDF)
  • Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 211 (PDF)
  • Lorenz: Aktuelle Verfassungsfragen der Euthanasie; JZ 2009, 57
  • Meier: Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht - Probleme der aktiven und passiven Sterbehilfe, BtPrax 1996, 161
  • Meyer-Götz: Patientenverfügung - was nun ? NJ 2009, 363
  • Milzer: Delegierte Patientenautonomie - Wahrnehmung von Patientenrechten durch Vorsorgebevollmächigte; FPR 2007,69
  • Milzer: Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und deren unerwünschte Nebenwirkungen, MDR 2005, 1145
  • Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ)-medizinischer Sicht; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 192 (PDF)
  • Müller: Zum Abbruch lebensverlängernder oder -erhaltender Maßnahmen durch den Betreuer; DNotZ 2007, 627
  • ders.: Verbindlichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung; ZEV 2008, 583
  • Müller: Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung durch das 3. BtÄndG; DNotI-Report 2009, 111
  • Müller-Busch: Patientenautonomie am Lebensende aus (palliativ-)medizinischer Sicht, BtPrax 2005, 52
  • Niemick: Das neue »Patientenverfügungsgesetz«Hinweise zu ärztlichem Handeln; Berliner Ärztebl. 12/2009, 15
  • Olzen: Die gesetzliche Neuregelung der Patientenverfügung; JR 2009, 354
  • Riedel: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 198 (PDF)
  • Rehborn: Passive Sterbehilfe und Patiententestament, MDR 1998, 1464
  • Renesse: Die Patientenverfügung in der Diskussion; Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 215 (PDF) und BtPrax 2005, 47
  • de Ridder: Wollen Sie, dass der Mensch, den Sie betreuen, verhungert? BtPrax 2009, 14
  • Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
  • Röthel: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive; FPR 2007, 79
  • Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
  • Schaffer: Patientenautonomie am Ende des Lebens, BtPrax 2003, 143
  • Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 2005, 82
  • Schmidl: Zur Bedeutung der „Wohlschranke“ des § 1901 BGB bei Patientenverfügungen, ZEV 2006, 484, 547
  • Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
  • Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende: Ende der Patientenautonomie? NJW 2000, 2297
  • ders.: Rechtssicherheit kraft Gesetzes durch sog. Patientenverfügungen? FamRZ 2009, 1949
  • Stalinski: Sterben verboten. Kinder haften für ihre Eltern; BtMan 2009, 89
  • Strätling/Scharf/Bartmann: Patientenverfügungen und Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen, BtPrax 2002, 237
  • Strätling u.a.: Medizinische Entscheidungen am Lebensende, BtPrax 2003, 47
  • Strätling u.a.: Gesetzliche Normierung von Patientenverfügungen, BtPrax 2003, 154
  • Strätling u.a.: Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Patientenverfügungen, ZRP 2003, 289
  • Stünker: Selbstbestimmung bis zum Lebensende - Die Reform der Patientenverfügung, DRiZ 2008, 248
  • Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen am Lebensende?, BtMan 2006, 68 (auch als PDF)
  • Trimbach: Die Patientenverfügung. Zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung und Ausgestaltung, NJ 2007, 241
  • Uhlenbruck: Bedenkliche Aushöhlung der Patientenrechte durch die Gerichte, NJW 2003, 1710
  • Vollmann: Chancen und Risiken von Patientenverfügungen bei dementiellen Störungen; in: Zeitschrift für Gerontopsychologie & -psychiatrie, 13 (1), 2000, S. 44
  • Zöller: Passive Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und mutmaßlicher Einwilligung, ZRP 1999, 317

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Einzelnachweise

  1. Höfling, Das neue Patientenverfügungsgesetz in NJW 2009, S. 2850
  2. v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39 S. III
  3. Höfling a.a.O.


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