Patientenverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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:''"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003, XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebiete, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"." ''
 
:''"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003, XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebiete, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"." ''
  
Mehr siehe [http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/Patientenverfuegung.html?nn=1356310 Broschüre des Bundesjustizministeriums] (pdf-Datei 523 kb)
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Mehr siehe [https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=36 Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)]
  
 
== Form der Patientenverfügung==
 
== Form der Patientenverfügung==
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== Österreich ==
 
== Österreich ==
In Österreich wurde im Mai 2006 ein [[wikipedia:de:Patientenverfügungsgesetz|Patientenverfügungsgesetz]] erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter [[wikipedia:de:Sachwalterschaft|Sachwalterschaft]] stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der [[wikipedia:de:Patientenanwaltschaft|Patientenanwaltschaft]] unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.
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In Österreich wurde im Mai 2006 ein [[wikipedia:de:Patientenverfügungsgesetz|Patientenverfügungsgesetz]] erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter [[wikipedia:de:Sachwalterschaft|Sachwalterschaft]] stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.
  
 
Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.
 
Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.
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==Weblinks zum neuen Gesetz==
 
==Weblinks zum neuen Gesetz==
 
*[[Synopse_Patientenverfügungsgesetze|Text des beschlossenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Bt-Änderungsgesetz)]]
 
*[[Synopse_Patientenverfügungsgesetze|Text des beschlossenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Bt-Änderungsgesetz)]]
*[http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/23679930_kw10_recht/index.html Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
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*[https://web.archive.org/web/20091010024335/http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/23679930_kw10_recht/ Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
*[http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/06/19/patientenverfuegungen-das-neue-gesetz-in-der-praxis.aspx FAZ-Blog von Oliver Tolmein zum Patientenverfügungsgesetz]
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*[https://blogs.faz.net/biopolitik/2009/06/19/patientenverfuegungen-das-neue-gesetz-in-der-praxis-79/ FAZ-Blog von Oliver Tolmein zum Patientenverfügungsgesetz]
 
*[http://www.patientenverfuegung.de/fachvortrag-vom-19112009-patientenwillen Video vom Fachvortrag in der RENAFAN-Akademie: Missachten und Befolgen des Patientenwillens]
 
*[http://www.patientenverfuegung.de/fachvortrag-vom-19112009-patientenwillen Video vom Fachvortrag in der RENAFAN-Akademie: Missachten und Befolgen des Patientenwillens]
  
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849864/internetsevon-21 Kielstein/Sass: Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ], ISBN 3825849864
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849864/internetsevon-21 Kielstein/Sass: Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ], ISBN 3825849864
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3451050447/internetsevon-21 Klie/Student: Die Patientenverfügung. Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen ], ISBN 3451050447
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3451050447/internetsevon-21 Klie/Student: Die Patientenverfügung. Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen ], ISBN 3451050447
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ], ISBN 3811430645
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580321/internetsevon-21 Knieper: Patiententestament - ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580321
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580321/internetsevon-21 Knieper: Patiententestament - ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580321
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580410/internetsevon-21 Knieper: Vorsorge fürs Alter- ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580410
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580410/internetsevon-21 Knieper: Vorsorge fürs Alter- ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580410
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/33836477203/internetsevon-21 Die Rechtswirkungen einer Patientenverfügung], ISBN 3836477203
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*[https://www.amazon.de/Die-Rechtswirkungen-einer-Patientenverfügung-Voraussetzungen/dp/3836477203 Die Rechtswirkungen einer Patientenverfügung], ISBN 3836477203
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3891917678/internetsevon-21 Langenfeld: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament nach dem neuen Betreuungsrecht], ISBN 3891917678
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3891917678/internetsevon-21 Langenfeld: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament nach dem neuen Betreuungsrecht], ISBN 3891917678
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832529950/internetsevon-21 Manfred von Lewinski: ''Freiheit zum Tode?'' - Annäherungen und Anstöße, Logos-Verlag 2012], ISBN 978-3-8325-2995-6
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832529950/internetsevon-21 Manfred von Lewinski: ''Freiheit zum Tode?'' - Annäherungen und Anstöße, Logos-Verlag 2012], ISBN 978-3-8325-2995-6
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3930457741/internetsevon-21 Lipp: Patientenautonomie und Lebensschutz; Göttingen 2005], ISBN 3930457741 [http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2005/lipp.pdf Volltext, PDF])
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3930457741/internetsevon-21 Lipp: Patientenautonomie und Lebensschutz; Göttingen 2005], ISBN 3930457741 [http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2005/lipp.pdf Volltext, PDF])
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000], ISBN 3-8258-4915-5
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000], ISBN 3-8258-4915-5
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825862143/internetsevon-21 Meran u.a.: Möglichkeiten einer standardisierten Patientenverfügung ], ISBN 3825862143
 
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552015/internetsevon-21  Müller: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis], ISBN 3896552015
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552015/internetsevon-21  Müller: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis], ISBN 3896552015
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423507462/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 5. Aufl. 2014], ISBN 3423507462
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423507462/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 5. Aufl. 2014], ISBN 3423507462
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3527707379/internetsevon-21 Staufer/Kohlmann/Hülsmeyer: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Co für Dummies, 2012], ISBN 3527707379
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3527707379/internetsevon-21 Staufer/Kohlmann/Hülsmeyer: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Co für Dummies, 2012], ISBN 3527707379
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3879990484/internetsevon-21  Stier/Wurm/Wurm: Patiententestament ], ISBN 3879990484
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3879990484/internetsevon-21  Stier/Wurm/Wurm: Patiententestament ], ISBN 3879990484
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=42&r_id=4 Verbraucherzentrale: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ]
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* [https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/altersvorsorge-rente/patientenverf%C3%BCgung-12326 Verbraucherzentrale: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769402715/internetsevon-21 Walter: Die Vorsorgevollmacht ], ISBN 3769402715
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769402715/internetsevon-21 Walter: Die Vorsorgevollmacht ], ISBN 3769402715
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540419004/internetsevon-21 Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben ], ISBN 3540419004
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540419004/internetsevon-21 Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben ], ISBN 3540419004
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====Broschüren====
 
====Broschüren====
*[http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Patientenverfuegung.html Broschüre Patientenvergfügung (Bundesjustizministerium)]
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*[https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.html Broschüre Patientenverfügung (Bundesjustizministerium)]
* [http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Anlagen/Patientenverfuegung_Textbausteine_pdf.html;jsessionid=7C29B7E817BD2722AC120313EEA90437.1_cid324 Textbausteine Patientenverfügung (Bundesjustizministerium)]
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* [https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Patientenverfuegung_Textbausteine_word.html Textbausteine Patientenverfügung (Bundesjustizministerium)]
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*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/patientenverfuegung Ratgeber zur Patientenverfügung] von [https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936065586/internetsevon-21 Betreuungsstelle Frankfurt: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Selbstbewusst die Zukunft gestalten, solange ich gesund bin- (Broschüre)], ISBN 3936065586
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936065586/internetsevon-21 Betreuungsstelle Frankfurt: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Selbstbewusst die Zukunft gestalten, solange ich gesund bin- (Broschüre)], ISBN 3936065586
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/378411167X/internetsevon-21 CV Rheinland-Pfalz: Wie kann ich Vorsorge für den Fall treffen, daß ich meine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann? ], ISBN 378411167X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/378411167X/internetsevon-21 CV Rheinland-Pfalz: Wie kann ich Vorsorge für den Fall treffen, daß ich meine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann? ], ISBN 378411167X
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*Leonhard: Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen beschlossen; RdLH 2009, 99
 
*Leonhard: Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen beschlossen; RdLH 2009, 99
 
*Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
 
*Lipp: „Sterbehilfe“ und Patientenverfügung, FamRZ 2004, 317
*[http://www.forum-familienrecht.de/neu/dateien/0305/83-88.pdf Lipp/Nagel: Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspol. Debatte; FF 2005; 83 (PDF)]
 
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=211 Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft: Betreuung 8, S. 211-214 (1,4 MB)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=211 Lindemann: Die Diskussion um die Patientenverfügung; Betrifft: Betreuung 8, S. 211-214 (1,4 MB)]
 
*Locher: Die neuen Regelungen zur Patientenverfügung; FamRB 2010, 56
 
*Locher: Die neuen Regelungen zur Patientenverfügung; FamRB 2010, 56
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*Roglmeier/Lenz: Live and let die - die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung; ZErb 2009, 236
 
*Roglmeier/Lenz: Live and let die - die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung; ZErb 2009, 236
 
*dies.: Die gesetzliche Regelung des Rechtsinstitutes der Patientenverfügung in der Diskussion - eine Synopse; ZErb 2008, 335
 
*dies.: Die gesetzliche Regelung des Rechtsinstitutes der Patientenverfügung in der Diskussion - eine Synopse; ZErb 2008, 335
*[http://vg08.met.vgwort.de/na/c5eb5b823c7f4398b185818ea3cdbc85?l=%20http://www.srif.de/dokumente/upload/6bf76_rosenow_subjekt_der_autonomie.pdf Rosenow: Das Subjekt der Autonomie; BtMan 2005, 142 (PDF)]
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*[https://www.sozialrecht-rosenow.de/files/roland-rosenow/downloads/e2019_rosenow_freier_wille.pdf Rosenow: Das Subjekt der Autonomie; BtMan 2005, 142 (PDF)]
 
*Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
 
*Roth: Die Verbindlichkeit des Patientenverfügung und der Schutz des Selbstbestimmungsrechts, JZ 2004, 494
 
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Borasio&id=66839 Ruhnau: Patientenverfügung: Der Arzt als Richter? Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2367]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Borasio&id=66839 Ruhnau: Patientenverfügung: Der Arzt als Richter? Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2367]
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===wissenschaftliche Arbeiten===
 
===wissenschaftliche Arbeiten===
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/31476.html Jung: Das Sterben alter Menschen in der modernen Gesellschaft]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/31476.html Jung: Das Sterben alter Menschen in der modernen Gesellschaft]
*[http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/wll/prof/vorgaengewill.pdf R. Will, Professorin  an der Humboldt Universität Berlin, Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., zum derzeitigen Meinungsstand über die Sterbehilfe-Problematik (PDF)]
+
*[https://web.archive.org/web/20070610135644/http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/wll/prof/vorgaengewill.pdf R. Will, Professorin  an der Humboldt Universität Berlin, Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg a.D., zum derzeitigen Meinungsstand über die Sterbehilfe-Problematik (PDF)]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/5175.html Schneider: Strafrechtliche Wirkungen einer sog. Patientenverfügung]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/5175.html Schneider: Strafrechtliche Wirkungen einer sog. Patientenverfügung]
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=158 Diskussionsbeiträge auf dem 10. VGT 2006 zum Thema Patientenautonomie am Lebensende, in: Betrifft: Betreuung 9, S. 160ff. (PDF 0,9 MB)]
+
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf Diskussionsbeiträge auf dem 10. VGT 2006 zum Thema Patientenautonomie am Lebensende, in: Betrifft: Betreuung 9, S. 160ff. (PDF 0,9 MB)]
*[http://patientenverfuegung.de/pv/PDF%20Dateien/Studiezum3BtRAendG.pdf Strätling u.a.: Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung in Deutschland. Eine interdisziplinäre Analyse rechts- und gesellschaftspolitischer Gestaltungsspielräume (PDF)]
+
*[https://www.ruhr-uni-bochum.de/malakow/mam/zme/materialien/mm-162.pdf Strätling u.a.: Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung in Deutschland. Eine interdisziplinäre Analyse rechts- und gesellschaftspolitischer Gestaltungsspielräume (PDF)]
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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===Allgemeines===
 
===Allgemeines===
 
*[http://bgt-ev.de/patientenverfuegungsgesetz.html Materialien des Betreuungsgerichtstages zu Patientenverfügungen]
 
*[http://bgt-ev.de/patientenverfuegungsgesetz.html Materialien des Betreuungsgerichtstages zu Patientenverfügungen]
* [http://www.patiententestament.com Privates Informationsportal zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Sterbehilfe von RA Michael C. Neubert]
 
  
 
===Broschüren, Formulierungshilfen===
 
===Broschüren, Formulierungshilfen===
  
*[http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.html;jsessionid=A2F72209CD11F26E2E88DDD4AD21165A.2_cid334 Neufassung der Patientenverfügungsbroschüre des Bundesjustizministeriums]
+
*[https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=36 Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)]
 +
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung.digital] (bietet kostenlose Erstellung von Patientenverfügungen)]
 
*[http://wegweiser-betreuung.de/psychiatrie/patientenverfuegung Muster einer psychiatrischen Patientenverfügung]
 
*[http://wegweiser-betreuung.de/psychiatrie/patientenverfuegung Muster einer psychiatrischen Patientenverfügung]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Patientenverf%C3%BCgungen/Patientenverfuegung_Handreichung_20090828.pdf Handreichung des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband vom 28. August 2009 zum neuen Gesetz zur Regelung der Patientenverfügungen und seiner Umsetzung (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Patientenverf%C3%BCgungen/Patientenverfuegung_Handreichung_20090828.pdf Handreichung des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband vom 28. August 2009 zum neuen Gesetz zur Regelung der Patientenverfügungen und seiner Umsetzung (PDF)]
*[http://www.ekd.de/download/patientenvorsorge.pdf Handreichung und Formular christliche Patientenverfügung - Neufassung 2011 (PDF)]
+
*[https://www.ekd.de/Christliche-Patientenvorsorge-15454.htm Christliche Patientenvorsorge]
 
*[[Formulare#Formulare_zu_Vorsorgevollmachten|Übersicht über Formulare u.a. zu Patientenverfügungen]]
 
*[[Formulare#Formulare_zu_Vorsorgevollmachten|Übersicht über Formulare u.a. zu Patientenverfügungen]]
 
*[[Broschüren|Zu den Broschüren insbes. der Justizministerien]]
 
*[[Broschüren|Zu den Broschüren insbes. der Justizministerien]]
* [http://www.standard-patientenverfuegung.de Onlineformular zur Erstellung einer Patientenverfügung basierend auf den Textbausteinen des BMJ]
 
 
* [http://christoph-student.homepage.t-online.de/41518/41793.html Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?] Wichtige Hinweise zur Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
 
* [http://christoph-student.homepage.t-online.de/41518/41793.html Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?] Wichtige Hinweise zur Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
 
* [http://www.patientenverfuegung.de Informationsseiten des Humanistischen Verband Deutschlands (bietet Formulare zum Herunterladen)]
 
* [http://www.patientenverfuegung.de Informationsseiten des Humanistischen Verband Deutschlands (bietet Formulare zum Herunterladen)]
* [http://bestattungsplanung.de/pages/171-0.html kostenlose, individuelle Online-Patientenverfügung zum herunterladen als PDF auf Basis der Textbausteine des BMJ]
+
* [https://www.bestattungsplanung.de/patientenverfuegung.html kostenlose, individuelle Online-Patientenverfügung zum herunterladen als PDF auf Basis der Textbausteine des BMJ]
*[http://www.haemophilie-2000.de/download/baypat.doc Bayerische Patientenverfügung (JM Bayern, Word-Dokument)]
 
* [http://www.psychologie.uni-oldenburg.de/wilfried.belschner/patientenverf%FCgung.pdf Informationbroschüre Patientenverfügung (Uni Oldenburg)]
 
 
* [http://www.senioren-fragen.de/patientenverfugung.html Einfache Erklärung der Patientenverfügung mit Musterformular und angeschlossenem Hilfeforum]
 
* [http://www.senioren-fragen.de/patientenverfugung.html Einfache Erklärung der Patientenverfügung mit Musterformular und angeschlossenem Hilfeforum]
*[http://www.hospize.de/service/patientenverfuegung.html Service der Hospizstiftung zu Patientenverfügungen]
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*[https://www.stiftung-patientenschutz.de/service/patientenverfuegung_vollmacht/pruefung-kostenfrei Prüfung von Patientenverfügungen durch Deutsche Stiftung Patientenschutz]
 
*[http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm Linksammlung von Vorsorgeverfügungen (www.medizinethik.de)]
 
*[http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm Linksammlung von Vorsorgeverfügungen (www.medizinethik.de)]
*[http://www.hospize.de/docs/Patientenverfuegung_12-Punkte_Check.pdf 12-Punkte-Check der Hospizstiftung zu Patientenverfügungen (PDF)]
+
*[https://www.stiftung-patientenschutz.de/patientenverfuegung_vollmacht/12_punkte_check 12 Fragen zur Prüfung Ihrer Vorsorgedokumente von Deutsche Stiftung Patientenschutz]
*[http://www.hospiz.net/patientenverfuegung/pdf/pv_handreichung.pdf Handreichungen des deutschen Hospiz- und Palliativverbandes zu Patientenverfügungen (PDF)]
+
*[https://kkvd.de/wp-content/uploads/page/Leitfaden-Patientenverfuegung-KKVD.pdf Leitfaden Patientenverfügung (Kath. Krankenhausverband, PDF)]
*[http://www.kkvd.de/aspe_shared/form/download.asp?action=load&nr=262112&form_typ=115&acid=30E24844E76742E9A12B214C845FF311A321C&ag_id=5308 Leitfaden Patientenverfügung (Kath. Krankenhausverband, PDF)]
 
  
 
===Zur Gesetzesentwicklung===
 
===Zur Gesetzesentwicklung===
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*[[Synopse_Patientenverfügungsgesetze|Text des beschlossenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Bt-Änderungsgesetz)]]
 
*[[Synopse_Patientenverfügungsgesetze|Text des beschlossenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Bt-Änderungsgesetz)]]
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442''']
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/084/1608442.pdf '''Gesetzentwurf Stünker, Kauch, Jochimsen, Montag u.a. vom 06.03.2008; Bt-Drs. 16/8442''']
*[http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/24808527_kw25_patientenverfuegung/namabst.html Stimmergebnisse im Bundestag]
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*[https://web.archive.org/web/20091003023351/http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/24808527_kw25_patientenverfuegung/namabst.html Stimmergebnisse im Bundestag]
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360''']
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611360.pdf '''Gesetzentwurf Bosbach, Röspel, Göring-Eckardt u.a. vom 16.12.2008; Bt-Drs. 16/11360''']
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493''']
 
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611493.pdf '''Gesetzentwurf Zöller, Faust u.a. vom 18.12.2008, Bt-Drs. 16/11493''']
 
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)]
 
*[http://www.medizinethik.de/patientenautonomie.htm Zusammenstellung aktueller Dokumente zur Patientenautonomiedebatte (May)]
*[http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/24808527_kw25_patientenverfuegung/namabst.html Stimmergebnisse im Bundestag]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2009-2011/Patientenverfuegung_Stellungnahme_20090227.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zu Eckpunkten für ein Patientenverfügungsgesetz (23 KB)]
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Patientenverfuegung_Stellungnahme_20090227.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zu Eckpunkten für ein Patientenverfügungsgesetz (23 KB)]
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*[https://web.archive.org/web/20091010024335/http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/23679930_kw10_recht/ Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
*[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a06/anhoerungen/Archiv/45_Patientenverf__gung/04_Stellungnahmen/index.html Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Bt-Rechtsausschusses am 4.3.2009]
 
  
 
====Ältere Texte====
 
====Ältere Texte====
 
*[http://www.bmj.bund.de/media/archive/695.pdf Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende (BMJ; Juni 2004)]
 
*[http://www.bmj.bund.de/media/archive/695.pdf Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende (BMJ; Juni 2004)]
 
*[http://dip.bundestag.de/btd/15/037/1503700.pdf Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der mod. Medizin (Sept. 2004)]
 
*[http://dip.bundestag.de/btd/15/037/1503700.pdf Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der mod. Medizin (Sept. 2004)]
* [http://www.horstdeinert.de/lexikon/Referentenentwurf.pdf Referentenentwurf (RefE) des BMJ eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (November 2004)]
+
*[https://web.archive.org/web/20070816111111/http://www.dnotv.de/pdf/STN_Betreuungsrecht.pdf Stellungnahme des Dt. Notarvereins zum RefE]
*[http://www.dnotv.de/pdf/STN_Betreuungsrecht.pdf Stellungnahme des Dt. Notarvereins zum RefE]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2002-2005/Referentenentwurf_3._BtAEndG_Stellungnahme_20050129.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zu einem Referentenentwurf des 3. BtÄndG (Patientenverfügungsgesetz) (153 KB)]
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Referentenentwurf_3._BtAEndG_Stellungnahme_20050129.pdf Stellungnahme des VGT e.V. zu einem Referentenentwurf des 3. BtÄndG (Patientenverfügungsgesetz) (153 KB)]
 
 
*[http://patientenverfuegung.de/pv/PDF%20Dateien/Studiezum3BtRAendG.pdf Interdisziplinäre Analyse zum RefE]
 
*[http://patientenverfuegung.de/pv/PDF%20Dateien/Studiezum3BtRAendG.pdf Interdisziplinäre Analyse zum RefE]
* [http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_10_27.pdf Der aktuelle Begriff (27.10.2004) vom Bundestag (PDF)]
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* [https://web.archive.org/web/20060303170243/http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_10_27.pdf Der aktuelle Begriff (27.10.2004) vom Bundestag (PDF)]
 
*[http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Patientenverfuegung.pdf Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juni 2005, PDF)]
 
*[http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Patientenverfuegung.pdf Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juni 2005, PDF)]
 
*[http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf Neue Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juli 2006, PDF)]
 
*[http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf Neue Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (Juli 2006, PDF)]
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===Infos zum Recht in Österreich===
 
===Infos zum Recht in Österreich===
*[http://www.aerztekammer.at/service/PS/BGBL_I_55_2006_PatVG.pdf Text des österreichischen Patientenverfügungsgesetzes (PDF)]
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*[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Text des österreichischen Patientenverfügungsgesetzes]
*[http://www.hospiz.at/dach/willenserklaerung.htm Muster-Patientenverfügung nach österreichischem Recht]
+
*[https://www.hospiz.at/wordpress/wp-content/uploads/2019/09/Online-PV-Formular_elektronisch_ausfuellbar.pdf Muster-Patientenverfügung nach österreichischem Recht]
*[http://www.wachkoma.at/Informationen/Info_Dokumente/Patientenverfuegungsgesetz.pdf Prof. Dr. Memmer, Wien, zum österreichischen Patientenverfügungsgesetz (PDF)]
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*[http://docplayer.org/17669604-Das-neue-patientenverfuegungs-gesetz.html Prof. Dr. Memmer, Wien, zum österreichischen Patientenverfügungsgesetz (PDF)]
 
*[http://www.patientenanwalt-kaernten.at/downloads/Patientenverf%C3%BCgung%20neu.pdf  Weitere Infos zum Österr. Recht (PDF)]
 
*[http://www.patientenanwalt-kaernten.at/downloads/Patientenverf%C3%BCgung%20neu.pdf  Weitere Infos zum Österr. Recht (PDF)]
 
*[http://www.patientenanwalt.com/pdf/0610upatzent_UnivProfDrUlrichKoertner.pdf Prof. Körtner: Wegweiser zur Umsetzung der Patientenrechte (PDF)]
 
*[http://www.patientenanwalt.com/pdf/0610upatzent_UnivProfDrUlrichKoertner.pdf Prof. Körtner: Wegweiser zur Umsetzung der Patientenrechte (PDF)]
*[http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=17375 Körtner: Das österreichische Patientenverfügungsgesetz: Entstehungsgeschichte, Inhalt, Bewertung (PDF)]
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*[https://www.patientenanwalt.com/download/Expertenletter/Patientenverfuegung/0610upatzent_UnivProfDrUlrichKoertner.pdf Körtner: Das österreichische Patientenverfügungsgesetz: Entstehungsgeschichte, Inhalt, Bewertung (PDF)]
 
*[http://www.patientenanwalt.com/pdf/LetterDrBachinger_DasneuePatientenverfuegungs-Gesetz.pdf Dr. Bachinger: Das neue Patientenverfügungsgesetz (PDF)]
 
*[http://www.patientenanwalt.com/pdf/LetterDrBachinger_DasneuePatientenverfuegungs-Gesetz.pdf Dr. Bachinger: Das neue Patientenverfügungsgesetz (PDF)]
 
*[[wikipedia:de:Patientenverfügungsgesetz|Wikipedia-Infoseite zum österr. Patientenverfügungsgesetz]]
 
*[[wikipedia:de:Patientenverfügungsgesetz|Wikipedia-Infoseite zum österr. Patientenverfügungsgesetz]]
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===Verbände / Vereine===
 
===Verbände / Vereine===
 
*[http://www.patverfue.de/hinweise.html Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener]
 
*[http://www.patverfue.de/hinweise.html Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener]
*[http://www.hospize.de/service/schiedsstellepatientenverfuegung.html Deutsche Hospizstiftung - Schiedsstelle Pat.verfügung]
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*[https://www.stiftung-patientenschutz.de/service/patientenverfuegung_vollmacht/schiedsstelle-patientenverfuegung Deutsche Stiftung Patientenschutz - Schiedstelle Patientenverfügung]
*[http://www.patientenverfuegung.de/meine-patientenverfuegung Humanistischer Verband]
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*[https://www.patientenverfuegung.de/ Humanistischer Verband]
* [http://www.dghs.de/typo3/index.php?id=28 Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)]
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* [https://www.dghs.de/ Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)]
 
* [http://www.exit.ch Sterbehilfeorganisation Exit (Schweiz)]
 
* [http://www.exit.ch Sterbehilfeorganisation Exit (Schweiz)]
 
* [http://www.dignitas.ch Sterbehilfeorganisation DIGNITAS (Schweiz)]
 
* [http://www.dignitas.ch Sterbehilfeorganisation DIGNITAS (Schweiz)]
*[http://patientenverfuegung-jetzt.de/ Patientenverfügung jetzt]
 
 
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/patientenverfuegung.php Anwaltssuche zur Patientenverfügung]
 
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/patientenverfuegung.php Anwaltssuche zur Patientenverfügung]
  
 
===Videos===
 
===Videos===
*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/1082494/Der-Wille-der-Patienten ZDF-Video "Der Wille entscheidet"]
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*[https://www.zdf.de/suche?q=Patientenverfügung ZDF-Mediathek mit Videos zur Patientenverfügung]
*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/suche/Patientenverf%C3%BCgung ZDF-Mediathek mit weiteren Videos zur Patientenverfügung]
 
  
 
==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==

Version vom 6. Oktober 2019, 10:37 Uhr

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Wer die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt.

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Begriff

Die Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische Maßnahmen) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB. Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung, die am 1. September 2009 als 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft in Kraft getreten ist, siehe hier den neuen Gesetzestext.

Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Betreuungsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung, z.B. durch eine PEG-Sonde.

Eine Patientenverfügung ersetzt keine Betreuerbestellung, da ja im Falle eines einwilligungsunfähig gewordenen Patientens jemand die medizinischen Einwilligungen erklären muss. D.h., dass ein Betreuungsbedürfnis bei einem einwilligungsunfähigen Patienten dann besteht, wenn nicht (zugleich oder separat) ein Vorsorgebevollmächtigter zur Durchsetzung der Patientenverfügung vom Betroffenen eingesetzt wurde.

Rechtslage seit 2009

Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung nach § 1901 a BGB (wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 (BGBl I, S. 2286) in das BGB eingefügt) unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten. Betreuer oder Bevollmächtigter müssen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben sie zu prüfen. Deshalb ist es wichtig, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Ein in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommender Wille ist bindend, wenn

  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden ist,
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt,
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist und
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.[1]

An den in der Patientenverfügung geäußerten Willen ist unter den genannten Voraussetzungen auch das Betreuungsgericht gebunden, wenn es nach § 1904 BGB dazu berufen ist, die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers bezüglich einer lebensgefährdenden oder dem Unterlassen einer lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahme zu genehmigen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung erübrigt sich, falls zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass ein Eingriff oder dessen Unterlassung oder dessen Abbruch dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Der Patientenwille ist auch für den Arzt maßgeblich. Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zunächst zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind. Sodann haben er und der Betreuer oder der Bevollmächtigte diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu erörtern.

Der Betreuer bzw. Bevollmächtigte allein hat auf der Grundlage dieses Gespräches zu entscheiden, ob mit diesen, mit dem Arzt besprochenen Maßnahmen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Geltung verschafft werden würde oder ob ein entgegenstehender Patientenwille eindeutig und sicher festgestellt werden kann.[2] § 1901b Abs 1 BGB). Dabei soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1901b Abs. 2 BGB). Ein Mitentscheidungsrecht haben sie indessen nicht.

Die früher geltende Reichweitenbegrenzung, derzufolge dem Willen eines Patienten, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, nur gefolgt werden durfte, wenn der Tod nahe bevorsteht, ist entfallen. Auch die medizinethisch besonders umstrittenen Konstellationen des sogenannten Wachkomas und der Demenzerkrankung, mit denen oftmals kein nahe bevorstehendes Lebensende verbunden ist, schränken die Geltung der Patientenverfügung nicht mehr ein[3]. Damit ist rechtlich anerkannt, dass es auch außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass auf ein mögliches Weiterleben verzichtet werden kann, ohne dass jemand gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert werden darf[4].

Verbindlichkeit

Patientenverfügungen sind nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts – BGBl I, S. 2286) verbindlich. Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, ist diesen Festlegungen entsprechend zu verfahren. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901a Abs.1, letzter Satz BGB).

Ein für die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellter oder zu bestellender Bevollmächtigter oder Betreuer hat dann zu prüfen, ob die getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Bevollmächtigte oder Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 BGB). Dies schließt neben dem Verlangen, zB bestimmte medizinische Maßnahmen, wie die PEG-Sondenernährung zu beenden, auch gerichtliche Maßnahmen, wie zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen und Strafanzeigen wegen Körperverletzung ein, sowie Verlegungen von Patienten in andere Krankenhäuser/Heime.

Der Verfasser einer Patientenverfügung sollte mit Blick auf dieses Verfahren zugleich in einer Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens bestimmen, die seiner Verfügung im Bedarfsfalle zur Durchsetzung verhilft. Unterbleibt letzteres, muss ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Patientenverfügungen können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch enthalten. Ist ersteres der Fall, bedarf – wie auch schon nach bisher geltendem Recht – die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichtes, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger anhaltenden Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 BGB; für die Genehmigungsbedürftigkeit siehe insbesondere die in § 226 StGB genannten Schäden).

Willigt umgekehrt der Betreuer nicht in ärztliche Maßnahmen ein, obwohl diese angezeigt sind und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute wegen des Unterbleibens oder eines Abbruchs der Maßnahmen stirbt oder einen schweren Schaden erleidet, bedarf es ebenfalls einer Genehmigung des Betreuungsgerichts1904 Abs. 2 BGB). In beiden Fällen muss das Gericht die Genehmigung erteilen, wenn dies dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 3 BGB). Eine solche Genehmigung erübrigt sich jedoch, sofern zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass ein Eingriff bzw. dessen Unterlassung oder dessen Abbruch dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Mit dem neuen Gesetz sind die in der Rechtsprechung bereits zuvor grundsätzlich anerkannten Verfügungsrechte eines einwilligungsunfähig gewordenen Patienten klärend dahingehend erweitert worden, dass sie unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten gelten (§ 1901a Abs. 3 BGB). Die bis dahin geltende Reichweitenbegrenzung, derzufolge dem Wunsch eines Patienten, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, nur entsprochen werden durfte, wenn der Tod nahe bevorsteht, ist damit entfallen. Auch die medizinethisch besonders umstrittenen Konstellationen des sog. Wachkomas und die Demenzerkrankung, mit denen oftmals kein nahe bevorstehendes Lebensende verbunden ist, schränken die Geltung der Patientenverfügung nicht mehr ein[5].

Mit der nun getroffenen Regelung ist zum ersten Mal von Gesetzes wegen eingeräumt, dass es außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass man auf ein mögliches Weiterleben verzichten kann, ohne gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert zu werden[6].

Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten aus medizinischer Sicht angezeigt (indiziert) sind. Er und der Betreuer haben sodann diese Maßnahmen zu erörtern unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a BGB zu treffende Entscheidung (§ 1901b, Abs 1 BGB). Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1901b Abs. 2 BGB). Ein Mitentscheidungsrecht haben diese Personen indessen nicht. Der Betreuer sollte derartige Gespräche mit Nennung der Personen und der von Ihnen geäußerten Positionen in einem Aktenvermerk festhalten.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist dann aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen, ethische, religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (§ 1901a Abs. 4 BGB).

Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17.03.2003, XII ZB 2/03 betont, dass es die Würde des Menschen gebiete, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung (PDF)

Form der Patientenverfügung

Seit 01.09.2009 ist nach § 1901a Abs. 1 BGB die Schriftform erforderlich. Diese ist in § 126 BGB definiert. Hiernach muss das Dokument, dass nicht eigenhändig (anders als ein Testament) verfasst sein muss (Vordruckverwendung ist also zulässig, wenn auch nicht unbedingt sinnvoll) entweder

  • eigenhändig unterschrieben oder
  • mit einem öffentlichen, d.h. vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein.

Letzteres ist insbesondere für die Menschen von Bedeutung, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine formwirksame Unterschrift (in lateinischen Schriftzeichen) zu leisten, zB bei Analphabetismus oder Lähmungserkrankungen. Hier kann die Betreuungsbehörde leider nicht nach § 6 Betreuungsbehördengesetz beglaubigen, da P.verfügungen nicht im Katalog der Betreuungsbehörde aufgelistet sind. Es ist ein Notar aufzusuchen.

Es ist auch nach § 129 BGB möglich, die gesamte Patientenverfügung durch einen Notar beurkunden zu lassen.

Problem- und Konfliktfälle

Bei der Umsetzung von Patientenverfügungen kommt es zu immer wiederkehrenden Problemen:

  • Ein erstes besteht darin, dass Patientenverfügungen vielfach nicht hinreichend konkret in Hinblick auf eine noch nicht eingetretene Situation hin abgefasst sind. Wendungen etwa wie "Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …" sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft[7]. Deshalb ist allen, die eine Patientenverfügung treffen wollen, zu raten, sie mit Hilfe eine Rechtsanwalts, eines Notars und/oder eines Arztes abzufassen, die mit einschlägigen Situationen und den in diesem Zusammenhang zu bedenkenden Konsequenzen Erfahrung haben.
  • Insbesondere Patientenverfügungen, die für bestimmte Fälle den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen untersagen, können Bevollmächtigte oder Betreuer, die mit der Durchsetzung der Verfügung betraut sind, in Gewissenskonflikte stürzen, sei es, dass sie es als nahe Angehörige nicht übers Herz bringen, den Tod eines geliebten Menschen zu befördern, sei es dass sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen das menschliche Leben für unantastbar halten. Wer einen anderen zur Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung bevollmächtigt, sollte deshalb tunlichst abklären, ob der andere erforderlichenfalls zur Durchsetzung seiner Verfügung bereit ist. Im Übrigen bleibt für den Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich zur Durchsetzung der Verfügung nicht mehr im Stande sieht, die Möglichkeit, dann aber auch die Pflicht, für einen anderen Sachwalter Sorge zu tragen, der den Willen des Verfügenden vollzieht.
  • Vor allem in Fällen fortscheitender Demenz sind die Übergänge erfahrungsgemäß gleitend. Deshalb ist oft schwer eindeutig einzuschätzen, inwieweit ein Patient in seiner jeweiligen aktuellen Situation mit Blick auf die in einer Patientenverfügung getroffenen Anordnungen noch oder nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Seine Patientenverfügung kann nur dann Anwendung finden, wenn er das nicht mehr ist. Ist er es noch, hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass er über das, worüber er entscheiden muss, aufgeklärt ist und es auch versteht. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient zu letzterem nicht mehr in der Lage ist, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge – und mit ihr die Entscheidung eines Bevollmächtigten oder eines bestellten Betreuers. Wie hier in Zweifelsfällen zu verfahren ist, ist nicht ausdrücklich geregelt, müssen deshalb aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung abgeleitet werden:
    • Decken sich in der konkreten Situation die erkennbaren Lebensäußerungen des Patienten mit seinen vom Betreuer durchzusetzenden Festlegungen in der Patientenverfügung, gilt diese. Die Frage der Entscheidungsfähigkeit muss nicht weiter geklärt werden.
    • Gleiches gilt, wenn vom Patienten keine keinerlei entscheidungsförderliche Äußerungen zur erhalten sind.
    • Decken sich in der konkreten Situation die erkennbaren Lebensäußerungen des Patienten hingegen nicht mit den von seinen Betreuer durchzusetzenden Festlegungen in der Patientenverfügung, muss eine gutachterliche Klärung der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Patienten herbeigeführt werden. Wird sie bestätigt, kommt die Patientenverfügung noch nicht zum Zuge. Wird die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit nicht bestätigt, ist der Patientenverfügung zu folgen.
    • Im letztgenannten Fall kann es sein, dass eine auf die konkrete Situation passende Patientenverfügung besondere lebensunterstützende Maßnahmen (z.B. eine PEG-Sonde, ablehnt, der Demente aber in seiner aktuellen Situation durchaus Lebenswillen und Lebenszufriedenheit zeigt, die dahingehend gedeutet werden können, dass er an seiner getroffenen Verfügung nun doch nicht mehr festhalten will – ein Fall formlosen Widerrufs seiner Verfügung. Wer dies ausschließen will, sollte diese Konstellation in seine Patientenverfügung mit einbeziehen und sie für nicht entscheidungsrelevant erklären.

Besondere Situation in Notfällen

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, dass sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt und in der Eile der Notsituation auch nicht ermittelt werden kann. Deswegen werden Wiederbelebungmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dem widersprochen hatte. In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Sind entgegen dem erklärten Willen in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Notmaßnahmen getroffen worden, sind sie auf Wunsch des wieder entscheidungsfähigen Patienten oder im Falle von dessen fortdauernder Entscheidungsunfähigkeit auf Betreiben des Betreuers abzubrechen oder einzustellen (vgl. § 1904 Abs. 2-4 BGB).

Das in der Schweiz (siehe dort) praktizierte Verfahren böte auch in Deutschland hier praktische Hilfe: ebenso wie ein Organspenderausweis könnte eine in der Brieftasche mitgeführte Patientenverfügung oder zumindest ein Hinweis auf deren Bestehen, ihren Verwahrungsort, und die Kontaktdaten des zu ihrer Durchsetzung Bevollmächtigten ungewollte Notfallmaßnahmen wenigstens teilweise hindern.

Entscheidung des Gerichts, falls Betreuer und Arzt nicht übereinstimmen

Im Beschluss des BGH XII ZR 2/03 vom 17.03.2003 hatte der Betreuer nicht der vom Arzt vorgesehenen lebenserhaltenden künstlichen Ernährung zugestimmt, wollte den Patienten vielmehr mit nur leidlindernder Medikation und Gabe von Wasser sterben lassen. Für diesen Fall hat der BGH entschieden, dass diese Verweigerung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, also der Betreuer die letzte Entscheidung nicht ohne den Richter treffen kann.

In dem weiteren Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 08.06.2005 hat der BGH dies präzisiert: dem Pfleger steht keine eigene Entscheidungsbefugnis zu gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes "Abschalten der Maschinen", um den Patient schmerzfrei sterben zu lassen. Ob und inwieweit der BGH in dieser Entscheidung das am 17.03.2003 aufgestellte Kriterium des "irreversibel tödlichen Verlaufes" als Voraussetzung entfallen lässt, bleibt offen, da der Patient zwischenzeitlich verstorben ist und keine Hauptsacheentscheidung gefällt wird.

Der oben erwähnte 3. BtÄndG schreibt den Beschluss von 2003 fest und erweitert diesen um die Fallvariante, dass der Arzt die Einstellung der künstlichen Ernährung anbietet und der Betreuer dies ablehnt. Im Ergebnis heißt das, dass ab 01.09.2009 das Betreuungsgericht nur noch dann zu entscheiden hat, wenn es zwischen dem Arzt einerseits und dem Betreuer/Bevollmächtigten andererseits einen Dissens bez. der medizinisch indizierten Untersuchung und Behandlung und dem Patientenwillen des Betroffenen gibt (§ 1904 Abs. 4 BGB idF. des 3. BtÄndG).

In einem solchen Falle hat das Gericht den Betroffenen, soweit möglich anzuhören. Angehörige sollen ebenfalls angehört werden. Zwingend ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen und ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei der Sachverständige nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll (§ 298 FamFG). Der Genehmigungsbeschluss ist an den Betreuer/Bevollmächtigten und an den Verfahrenspfleger zuzustellen und wird erst 14 Tage nach der Zustellung rechtswirksam (§ 287 FamFG). Dh., dass lebenserhaltende Maßnahmen in einem solchen Falle bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen sind.

Rechtsprechung

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006, 15 W 126/06; FamRZ 2007, 934 = FGPrax 2007, 190: Patientenverfügung gegen Unterbringung?:

Schließt eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Mit der Unterbrigung ist die akute Gefahr meist gebannt. Eine Behandlung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen ist aber nur in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen oder für die Gesundheit anderer Personen erlaubt.

OLG Celle Beschluss 17 W 37/05; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m BGH Beschluss XII ZB 236/05:

Bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung ist auch bei einer Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise ärztlich aufzuklären.

Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 08.06.2005, XII ZR 177/03) und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Betreuer/Bevollmächtigten oder den Arzt oder das Pflegepersonal für den Fall, dass eine Patientenverfügung befolgt wird, obwohl das Leben des Patienten gerettet werden könnte (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 02.08.2001). Daher sehen die derzeitigen Gesetzentwürfe kein Änderungsbedarf im Strafrecht.

LG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2010, 8 T 180/10, BtPrax 2010, 246 = FamRZ 2010, 1470 = PflR 2010, 328 = PflR 2010, 470:

Wenn ein die Kontrollzuständigkeit des Gerichts erfordernder Konflikt zwischen Bevollmächtigten und behandelnden Arzt nicht besteht, bedarf es für die Durchführung der von der Vorsorgebevollmächtigten beabsichtigten Maßnahme nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts


LG Kleve Beschluss vom 31.5.2010 – 4 T 77/10, BtPrax 186 = FamRZ 2010, 1841 = NJW 2010, 2666:

  1. Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 IV BGB nicht besteht (sog. Negativattest).
  2. Vor Erteilung des Negativattestes hat aber das Betreuungsgericht zur Vermeidung eines Missbrauchs zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen ein irreversibles Grundleiden mit tödlichem Verlauf – sei es auch noch ohne Todesnähe – besteht, und die Auslegung der Patientenverfügung in dem vom Betreuer und dem behandelnden Arzt verstandenen Sinne jedenfalls vertretbar erscheint.

BGH, Urteil vom 25. 06. 2010 - 2 StR 454/09, BtPrax 2010, 226 = FamRZ 2010, 1551 = NJW 2010, 2963:

  1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
  2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
  3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

BGH, Beschluss vom 10.11.2010, 2 StR 320/10, FamRZ 2011, 108 = NJW 2011, 161:

Zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09NJW 2010, 2963).

Auszug: die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB). Der Angeklagte stellte sich vor, dass er durch die Unterbrechung der Zufuhr lebenserhaltender Medikamente und das beabsichtigte Kappen der Sauerstoffzufuhr die Sterbephase unumkehrbar einleiten würde und wollte dadurch den Tod von Frau K. unmittelbar herbeiführen. Eine Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 StGB hat das Landgericht zutreffend schon deshalb verneint, weil nach den Feststellungen ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlag. Vielmehr hatte Frau K. in ihrer Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht, dass sie aktive Sterbehilfe ablehne, also ärztlich behandelt werden wolle, solange noch eine Chance auf Genesung bestand. Außerdem hat sie zu einem Zeitpunkt, als sie noch ansprechbar war, auf die Nachricht, dass sie bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf die Intensivstation verlegt werden müsse, ruhig und ohne Widerspruch reagiert. Dies hat das Landgericht rechtlich zutreffend als stillschweigende Einwilligung zumindest in die Verlegung auf die Intensivstation und die dort zunächst veranlassten ärztlichen Maßnahmen interpretiert. Das Vorgehen des Angeklagten war auch nicht als Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 25. Juni 2010 gerechtfertigt (2 StR 454/09 - NJW 2010, 2963). Danach ist zwar Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. § 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krank-heitsprozess seinen Lauf zu lassen. Keine der danach für eine Rechtfertigung der versuchten Tötung erforderlichen Voraussetzungen war jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Der Angeklagte kann sich schon nicht darauf berufen, er habe den Willen von Frau K. umgesetzt. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits daraus, dass er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen ihren Willen nicht im Einzelnen kannte und auch nicht bereit war, ihn zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem lagen die in der Patientenverfügung vorgesehenen Bedingungen für einen Behandlungsabbruch nicht vor. Aus medizinischer Sicht befand sich Frau K. weder im unmittelbaren Sterbeprozess noch war es bei ihr zu einem nicht mehr behebbaren Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers gekommen, der zum Tode führt. Dies wusste der Angeklagte. Von den behandelnden Ärzten war er darüber informiert worden, dass der Zustand von Frau K. zwar ernst, aber nicht hoffnungslos war. Insofern kann der Angeklagte auch nicht geltend machen, er habe sich im Irrtum über den Zustand von Frau K. befunden und sei davon ausgegangen, ihrem Willen Geltung zu verschaffen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen zukünftig ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 in Rede steht (2 StR 454/09 - NJW 2010, 2963), die Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB - eingefügt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. September 2009 und damit nach dem festgestellten Tatgeschehen - zu be-achten sein werden. Diese Vorschriften enthalten verfahrensrechtliche Absicherungen, die den Beteiligten bei der Ermittlung des Patientenwillens und der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch Rechts- und Verhaltenssicherheit bieten sollen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucksache 16/13314, S. 3 f. u. 7 f.) und bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Maßnahmen auch für das Strafrecht Wirkung entfalten (vgl. Senat BGH NJW 2010, 2966). Sie dienen zum einen der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage sind. Hierin erschöpft sich ihre Funktion jedoch nicht. Vielmehr tragen sie zum anderen gleichgewichtig dem von Verfassungs wegen gebotenen Schutz des menschlichen Lebens Rechnung, indem sie die notwendigen strengen Beweisanforderungen an die Feststellung eines behandlungsbezogenen Patientenwillens verfahrensrechtlich absichern (vgl. Senat aaO 2967). Unter letzterem Gesichtspunkt ist zunächst sicherzustellen, dass Patientenverfügungen nicht ihrem Inhalt zuwider als Vorwand benutzt werden, um aus unlauteren Motiven auf eine Lebensverkürzung schwer erkrankter Patienten hinzuwirken. Darüber hinaus muss in der regelmäßig die Beteiligten emotional stark belastenden Situation, in der ein Behandlungsabbruch in Betracht zu ziehen ist, gewährleistet sein, dass die Entscheidung nicht unter zeitlichem Druck, sondern nur nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Grundlagen und des sich gegebenenfalls in einer Patientenverfügung manifestierenden Patientenwillens erfolgt. Dass es solcher das Verfahren regelnder Vorschriften bedarf, um einen missbräuchlichen und/oder vorschnellen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu verhindern, macht gerade der vorliegende Sachverhalt deutlich.

OLG Naumburg, Urteil vom 22.08.2013, 1 U 118/11:

Bei einem unter mehrfachen Grunderkrankungen leidenden und nun zusätzlich akut erkranktem Wachkomapatienten ohne Patientenverfügung und ohne Betreuer ist vor der Entscheidung, ihn intensivmedizinisch zu behandeln oder nur pflegerisch zu versorgen, der mutmaßliche Patientenwille (heute geregelt in den §§ 1901a, 1901b BGB) zu ermitteln und ein Konsens mit den nächsten Angehörigen (hier den Eltern) zu versuchen. Kann dieser nicht erzielt werden, ist die bereits begonnene Therapie der Akuterkrankung mit allem was dazu notwendig ist, fortzusetzen.

BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13:

  1. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits.
  2. Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901 a Abs. 3 BGB).
  3. Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748).

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16:

  1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
  2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
  3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15:

  1. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
  2. Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
  3. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671).

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018, 10 U 41/17

Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.


OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2018, 2 Ws 60/18:

  1. Bei der Entscheidung über eine medizinische Zwangsbehandlung (hier Zwangsmedikation) einer gemäß § 63 StGB untergebrachten Person hat die Strafvollstreckungskammer nach Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG das Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten und in den Entscheidungsgründen zu erörtern.
  2. Der Untergebrachte ist vor einer Entscheidung über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandlung im Regelfall mündlich anzuhören.

Schweiz

In der Schweiz existieren verschiedene Organisationen wie Exit oder Dignitas, welche Kopien von Patientenverfügungen und auch Vollmachten zur Durchsetzung dieser Verfügungen aufbewahren; allerdings ist es die Regel, dass auch Ehegatten und enge Angehörige im Besitz dieser Dokumente sind. Die Sterbehilfeorganisation Exit zum Beispiel gibt an ihre Mitglieder, die eine Patientenverfügung unterschrieben haben, einen Ausweis im Kreditkartenformat ab. Dieser erlaubt es dem Arzt, in einem Notfall Angehörige und die Organisation anzufragen, ob eine Patientenverfügung besteht.

Österreich

In Österreich wurde im Mai 2006 ein Patientenverfügungsgesetz erlassen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden. Unterschieden werden soll zwischen der "verbindlichen" und der "beachtlichen" Patientenverfügung. Für eine "verbindliche" ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, sollen diese Erklärung nicht abgeben können. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet werden kann, soll fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine "beachtliche" Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen kann.

Das Patientenverfügungsgesetz ist im Dezember 2006 erweitert worden. Ab sofort können Ärzte in die Patientenverfügung Einsicht nehmen. Dies soll in Notfällen entscheidende Zeit sparen, wenn der Patient selbst nicht mehr einsichts-, äußerungs- oder urteilsfähig ist. Mit der Erweiterung sieht der behandelnde Arzt nicht nur, ob eine Patientenverfügung besteht, sondern kann auch den festgelegten Patientenwillen einsehen und dessen abgelehnte Behandlungsformen ausmachen.

Weitere Regelungen in Europa

  • Belgien* hat 2002 die wohl europaweit weitgehendsten Regelungen zur Patientenverfügung beschlossen. Patienten können nicht nur verfügen, welche Behandlungsmethoden sie ablehnen. Sie können auch Situationen benennen, in denen sie aktive Sterbehilfe wünschen. Dieser Wunsch muss zuvor jedoch vor zwei Zeugen erklärt werden. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass der Patient unheilbar krank ist.
  • Norwegen* und *Schweden* haben keine gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Patienten können dennoch ihre Behandlungswünsche aufschreiben.
  • In *Spanien* können die Bürger nicht nur bestimmen, welche Behandlung sie an ihrem Lebensende erhalten möchten. Sie können zudem eine Person bestimmen, die ihren niedergelegten Willen vertritt und durchsetzt.
  • Der Mental Capacity Act regelt in *Großbritannien*, wann eine Patientenverfügung gültig ist. Wer eine Vollmacht gibt, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Vollmacht ist erst nach einer Registrierung gültig.
  • In *Frankreich* ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn sie der Betroffene vor nicht mehr als drei Jahren abgefasst oder bestätigt hat. Zudem haben sie lediglich Indizcharakter, dass heißt sie gelten nur als Hinweis auf den Willen des Betroffenen.
  • Dänemark* hat bereits 1992 Gesetze zu Patientenverfügungen erlassen. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten. Einmal: Keine lebensverlängernde Behandlung in einer Situation, in der der Patient unvermeidlich sterben wird. Daran ist auch der Arzt gebunden. Variante zwei: Keine lebensverlängernde Behandlung, wenn der Gesundheitszustand des Patienten es verhindert, dass er sich weiter um sich selbst kümmern kann. In diesem Fall muss der Arzt beurteilen, ob diese Situation eingetroffen ist.

Weblinks zum neuen Gesetz

Siehe auch

Literatur

Bücher

Broschüren

Zeitschriftenbeiträge

wissenschaftliche Arbeiten

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Einzelnachweise

  1. Seite 8, Gliederungspunkt A. 2. der Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 16/8442
  2. Diehn/Rebhan, NJW 2010, 326, 327 f.
  3. Höfling, Das neue Patientenverfügungsgesetz in NJW 2009, S. 2850
  4. v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39 S. III
  5. Höfling, Das neue Patientenverfügungsgesetz in NJW 2009, S. 2850
  6. v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39 S. III
  7. Höfling a.a.O.


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