Zur Auslegung einer Patientenverfügung, wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen [[Zwangsbehandlung]] zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt. | Zur Auslegung einer Patientenverfügung, wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen [[Zwangsbehandlung]] zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt. |