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Zur Auslegung einer Patientenverfügung, wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen [[Zwangsbehandlung]] zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt.
 
Zur Auslegung einer Patientenverfügung, wenn diese allein dem Zweck dient, den Betroffenen vor einer psychiatrischen [[Zwangsbehandlung]] zu schützen. In diesen Fällen steht die Verfügung der zwangsweisen Anordnung somatischer Behandlungen nicht entgegen. Eine Patientenverfügung ist nicht zur Verweigerung einer medikamentösen Maßnahme geeignet, die zulässigerweise zum Schutz Dritter erfolgt. § 21a Abs. 1 Nr. 2 NPsychKG ist dahingehend restriktiv auszulegen, dass eine Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung nur verhindern kann, wenn ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.09.2022 - Az: I-10 W 97/2125 OH 8/19'''
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.09.2022 - Az: I-10 W 97/2125 OH 8/19''', FGPrax 2023, 283
    
Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung
 
Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

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