Mittellosigkeit

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung

Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage (§ 115 ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen.

In der Neufassung (§ 1836c und § 1836d BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (§ 82 SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.4.2017 bei 5.000 € anzusetzen sind (§ 1836c BGB in Verbindung mit § 90 SGB-XII und der Verordnung hierzu). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.

Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des Betreuungsgerichtes26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).

Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken (§ 168 Abs. 2 FamFG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.

Nach dem Zwischenbericht des Kölner ISG gab es bei der finanziellen Lage der berufsmäßig Betreuten zwischen den Jahren 2004 und 2005 keine merklichen Veränderungen. Die Mehrzahl der Betreuten (83%) war sowohl 2004 als auch 2005 mittellos, und nur ein geringer Teil (17%) war vermögend.

Beispiel für eine Berechnung

Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 1.1.2021 892 € (ab 1.1.2022 898 €) jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30). Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Das BSG sieht die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten: BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) Seit dem 1.1.2016 sind die Heizkosten aufgrund einer Änderung des § 85 SGB XII nicht mehr als Unterkunftskosten anzusehen

Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. ebenfalls nicht dazu. Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten).

Obwohl das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Betreuten mitrechnet, sind die Zahlungen für Betreuervergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Betreuten selbst zu zahlen. Daher ist genau zu ermitteln, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Hierzu gibt § 82 SGB XII erste Hinweise.

Einkommensermittlung

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen geldwerter Art (siehe im Einzelnen die Verordnung zu § 82 SGB-XII). Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sind nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen (BVerwGE 31, 100). Bestimmte Formen des Einkommens werden allerdings von vornherein nicht als solches betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einkommensarten, die als besonders sozialverträglich geschützt sind, da sie der Deckung besonderer Lebensrisiken und Belastungen dienen sollen. Sofern diese Einkommensformen sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gelten, muss dies aufgrund der Verweisungen in § 1836c auf das Sozialhilferecht auch für die Einkommensermittlung im Bereich der Betreuervergütung und des Aufwendungsersatzes gelten.

Nicht als Einkommen angesehen werden im Sozialhilferecht:

-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz (Kriegsbeschädigten-/-hinterbliebenenversorgung und gleichgestellte Zahlungen), (§ 82 Abs. 1 SGB-XII, § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz, § 51 Bundesseuchengesetz für Impfschäden, §§ 1, 10a Opferentschädigungsgesetz; § 292 Lastenausgleichsgesetz)

-Grundrente der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (§ 21 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes; sog. "Contergan-Renten")

-Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind (§ 5 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes) sowie gleichgestellter Landesstiftungen

-Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB V)

-Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht)

-Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und dem Häftlingshilfegesetz, dem Heimkehrerstiftungsgesetz, dem HIV-Hilfegesetz, dem § 59 Bundesgrenzschutzgesetz

-Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (nicht der Arbeitnehmeranteil)

-Motivationshilfen nach dem Europäischen Sozialfonds bis zu 100 Euro mtl. (zuzügl. Je 38 Euro für jedes haushaltsangehörige Kind)

- Sozialhilfeleistungen selbst (LPK BSHG § 76 Rz 18)

Gemäß § 83 SGB XII werden weitere Einkünfte nicht angerechnet, da Sie als zweckbestimmte Leistungen nicht dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind, z. B.:

Blindenführhundleistungen (§ 14 BVG), Blinden- und Gehörlosengeld (BVerwGE 34, 164/166; LPK BSHG § 77 Rz24, 34a), humanitäre Soforthilfe für HIV-Infizierte (LPK BSHG § 77 Rz 38), Krankenversicherungszuschuß für freiwillig versicherte Rentner (§ 106 SGB VI), Kurzuschüsse (§ 23 SGB V), Pflegegeld (§ 37 SGB IX, soweit es an Pflegepersonen weitergegeben wird), Rehabilitationsleistungen (LPK BSHG § 77 Rz 60), Überbrückungsbeihilfe für Strafentlassene (§ 75 StVollzG), Schmerzensgeld (§ 253 BGB).

Bereinigung des Einkommens:

Das Einkommen des Betreuten ist um die in § 82 SGB XII genannten Beträge zu bereinigen. Hierbei handelt es sich zunächst um die gesetzlichen Abgaben, Steuern und Versicherungen. Neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen oder ihnen gleichwertigen freiwilligen Zahlungen zur Renten- , Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung können auch angemessene weitere Beträge zur Risikovorsorge gerechnet werden, z.B. Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen (vgl. LPK BSHG § 76 Rz. 28) sowie, soweit landesrechtlich vorgesehen, eine Gebäudebrandversicherung. Sterbeversicherungen (Lebensversicherungen auf den Todesfall) werden anerkennt (LPK BSHG § 76 Rz. 28), jedoch keine Kapitallebensversicherungen (auf den Erlebensfall). Eine KFZ-Haftpflichtversicherung ist anzurechnen, wenn der PKW zur Berufstätigkeit der betreuten Person notwendig ist (LPK BSHG § 76 Rz 27). Bei Erwerbseinkünften sind die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzugsfähig (Werbungskosten - berufsbedingte Aufwendungen). Siehe hierzu im einzelnen § 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII.

Bei der Inanspruchnahme ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Einkommens nur "nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 SGB-XII" erfolgt (§ 1836c Nr. 1 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der die Einkommensgrenze übersteigende Anteil des Einkommens für die Aufbringung der Mittel eines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs "in angemessenem Umfang zuzumuten". Das bedeutet, dass nicht das gesamte über der Einkommensgrenze liegende Einkommen herangezogen wird, sondern nur ein - nach Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers festzusetzender – Anteil, der im Einzelfall allerdings auch bis zum vollen Betrag gehen kann. Dies gilt nunmehr auch bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach § 1836c. Auch hier muss daher eine Ermessensentscheidung getroffen werden, in welchem Umfange dem Betreuten der Einsatz seines über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens zuzumuten ist.

Hiermit kann der bisher schon vertretenen Auffassung (OLG Schleswig, BtPrax 1994, 139; LG Oldenburg, BtPrax 1994, 215; LG Koblenz, BtPrax 1998, 82), dem Betreuten könne nicht zugemutet werden, mit der Betreuung zugleich eine Einschränkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, Rechnung getragen werden durch die Ermessensausübung in Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG (jetzt § 87 SGB XII). Es muss im Rahmen des Ermessens auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht ist: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens/Marschner u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl, Rz 280d).

Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekam seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter Regress der Staatskasse.

Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2.676,00 Euro, Stand 1.1.2021 (2.694 € ab 1.1.22), (§ 102 SGB XII) zustehen.

Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.

Durch die Heranziehung der Familienangehörigen im Wege des Unterhaltes sollen diese, so wird es klar in der Begründung erläutert animiert werden, selbst die Betreuung zu übernehmen, statt einen bezahlten Berufsbetreuer zu akzeptieren.


Schuldverpflichtungen

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Die Berücksichtigung von sonstigen Zahlungspflichten, insbesondere Tilgung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten, ist im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vorgesehen, da es von ihrem gesetzlichen Verständnis nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, dritte Personen, die selbst nicht bedürftig sind, zu unterstützen. Eine Ausnahme bildet nur die Tilgung von Mietschulden, da der Erhalt der Wohnung als schützenswertes Ziel anerkannt ist, auch wenn durch die Übernahme dieser Zahlungspflichten direkt ein Dritter (der Vermieter) profitiert und nur indirekt der Hilfeempfänger.

Da das Betreuungsrecht (und auch das Vormundschaftsrecht Minderjähriger) ebenfalls grundsätzlich keine Tätigkeit im Interesse dritter Personen darstellt (BGH, BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282 = Der Betrieb 1995, 319 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/95, 20), könnte man daran denken, dies ungeprüft auch bei der Vergütung der Betreuungspersonen zu übernehmen.

Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die Vermögenssorge als Aufgabenkreis übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der Betreuervergütung gänzlich unberücksichtigt, könnte die Betreueraufgabe u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e BGB, § 168 FamFG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.

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Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine Kontrollrechung unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.

U. E. wäre eine sachgerechte Lösung, die Tilgungsraten, soweit mit den Gläubigern vereinbart und tatsächlich geleistet (und natürlich innerhalb der gem. § 850 c ZPO) pfändbaren Beträge liegend, zumindest teilweise zu berücksichtigen. Die Möglichkeit hierzu bietet die gem. § 1836 c vorgesehene Anwendung des § 87 SGB XII, der eine nur teilweise Heranziehung der oberhalb der Einkommensgrenzen liegenden Beträge ermöglicht (so auch LPK BSHG § 84 Rz 7).

Die betreute Person sollte nach Abzug der Mietkosten, etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, der Schuldentilgung und der Ratenzahlungen gem. § 1836 e zumindest soviel übrig behalten, wie der pfandfreie Betrag nach § 850 c ZPO mindestens beträgt. Dies entspricht auch in der Vergangenheit vereinzelt durch Gerichte geäußerten Berechnungsvorschlägen (LG Kiel, JurBüro 94, 415; OLG Hamm BtPrax 94, 216 = BtE 1994/95, 75; LG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 1360 = BtE 1994/95, 76; LG Paderborn FamRZ 1995, 1377 = BtE 1994/95, 75).

Hier ebenfalls der Hinweis auf die ursprünglichen Gesetzespläne: nach dem Referentenentwurf zum BtÄndG (Stand 7. Februar 1996) war beabsichtigt, als Maßstab für die Mittellosigkeit auf den Einnahmenseite nicht auf das BSHG, sondern auf die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückzugreifen. Hiernach wären Schuldentilgungen als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkennungsfähig gewesen, jedenfalls dann, wenn sie vor Stellung des PKH-Antrags bereits vereinbart waren (Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C, mit weiteren Nachweisen).

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18

  1. Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
  2. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
  3. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.

Vermögensinanspruchnahme

Kleines Barvermögen

Das kleine Barvermögen (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 der VO zu § 90 SGB-XII geregelt.

Es betrug bis 31.3.2017 bei der (Sozial-) Hilfe in besonderen Lebenslagen 2600 Euro. Zum 1.4.2017 wurde der sozialhilferechtliche Vermögensschonbetrag einheitlich auf 5.000 € erhöht. Dies gilt über § 1836c Nr. 2 BGB auch für den Aufwendungsersatz und die Betreuervergütung.

Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.

Der Zusatzschonbetrag von 25.000 € (§ 60a SGB XII) bei Empfängern von Eingliederungshilfe ist lt. BGH bei der Betreuervergütung nicht zu gewähren (BGH Beschl. vom 20.3.2019, XII ZB 290/18).

Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge

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Häufig stellt sich die Frage, ob Geldbeträge, die zum Zwecke der späteren Bestattung angelegt wurden (in der Regel auf einem gesperrten Sparbuch für diese Zwecke oder durch einen Bestattungsvorvertrag festgelegt), zu den o.g. jeweiligen Schonbeträgen zählen.

U. E. nein, denn Geld, welches für andere Zwecke (z.B. Bestattung, Grabpflege) verbindlich festgelegt ist, ist nicht verfügbar i. S. des § 90 SGB-XII. Nur verfügbares Vemögen wird vom § 90 SGB-XII erfaßt. Mangels einer Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeit, die bei Bestattungsverträgen im Regelfall aaufgrund ausdrücklichen Ausschlusses nicht gegeben ist, hat die betroffene Person keine Möglichkeit, über dieses Geld nach Vertragsschluß noch zu verfügen. Nach Schellhorn § 88 BSHG Rz 12, gelten Guthaben auf Sperrkonten nicht als verfügbares Vermögen.

Auch ist es auch potentiellen Sozialhilfeempfängern, also Personen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind, erlaubt, unbegrenzt über ihr Vermögen zu verfügen (LPK BSHG § 88 Rz 73). Auf den Umfang der Sozialhilfe wirken sich solche Geschäfte nur aus, wenn sie in der Absicht getätigt wurden, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen.

Dies kann bei einem Bestattungsvertrag, der sich im Rahmen der Verhältnisse, in denen der Betroffene gelebt hat, üblich waren, nicht unterstellt werden. Das Recht der Bestimmung über die eigene Bestattung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 Grundgesetz resultiert, anerkannt (vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen auch Widmann, FamRZ 1992, 759 sowie § 2 des Feuerbestattungsgesetzes sowie die Bestattungsgesetze vieler Bundesländer). Wenn das Recht zur Bestimmung der eigenen Bestattung als Persönlichkeitsrecht anerkannt ist, dann muß hierzu auch die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattung zu sorgen (in diesem Sinne auch Spranger ZfSh/SGB 1998, 98). Auch stellt die Bestattungsvorsorge gem. § 74 SGB XII im Sozialhilferecht eine anerkennenswerte Risikovorsorge dar und sollte aus diesem Grunde auch bei der Vermögensinanspruchnahme nach § 1836 c Ziff. 2 BGB unberücksichtigt bleiben.

Hausgrundstück

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Ein angemessenes Hausgrundstück zählt ebenfalls nicht zum einzusetzenden Vermögen (§ 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII). Voraussetzungen hierfür sind:

a) das Haus wird von der betreuten Person selbst bewohnt und/oder von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (oder wenn die betreute Person selbst minderjährig ist, von ihren Eltern);

b) die Haus- und Grundstücksgröße ist angemessen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner und evtl. zusätzlichen Wohnbedarf bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.

Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm (LPK BSHG § 88 Rz. 34). Leben mehr als 4 Personen in der Wohnung, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht (analog § 82 Abs. 3 2. WoBauG). Andererseits sieht das BSG es als sachgerecht an, die Wohnfläche bei weniger als 4 Personen um 20 qm zu reduzieren.

Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm (LPK BSHG § 88 Rz 41).

Ist ein Haus in diesem Sinne angemessen, dürfen auch keine Sicherungshypotheken u.ä. auf dem Grundstück angebracht werden. Ist es nicht mehr als angemessen zu betrachten, steht es einen Hinderungsgrund für die Verwertung dar, wenn ein Verkauf des Hauses eine Härte für die betroffene Person darstellen würde, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist.

Die Verwertung des Hausgrundstücks einer betreuten Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige soll dann keine Härte darstellen, wenn sichergestellt ist, daß diese weiterhin im Haus wohnen bleiben kann (z.B. durch ein Dauerwohnrecht), so BayObLG FamRZ 1996, 245 = BtPrax 1995, 217 = BtE 1994/95, 77. Auch ein im Ausland (im entschiedenen Fall in Polen) gelegenes Grundstück zählt mit zum Vermögen (LG Hannover FamRZ 1994, 777 = BtE 1992/93, 39).

Ob das Hausgrundstück, welches die Schongrenze von der Größe her übersteigt, wirklich zu verwerten ist, hängt auch davon ab, ob auf dem Grundstück Belastungen eingetragen sind (Hypotheken, Grundschulden), die einen Verkaufserlös schmälern oder gar ganz aufzehren würden (BayObLG BtPrax 1998, 31/32).

Sonstiges Schonvermögen

Sonstige geschützte Vermögensgegenstände sind gem. § 90 SGB XII, z.B. angemessener Hausrat, Gegenstände, die zur Berufsausübung nötig sind, Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine Härte für die betroffene Person darstellen würde und Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbes. wissenschaftlicher oder kultureller Bedürfnisse.

Regressansprüche der Staatskasse

Ist der Betroffene mittellos, d.h. kann er Vergütung oder Auslagen der Betreuungsperson

  • nicht
  • nur zum Teil
  • nur in Raten
  • nur dadurch, dass er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht

zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1836d BGB. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt.

Siehe für Einzelheiten unter Regress der Staatskasse.

Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern

Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 5 VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1836d BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergüttngshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.

Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07; BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 - 2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).

Offen war hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist. Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 5 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18

  1. Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
  2. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).
  3. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009 - 1 BvR 2889/06:

Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.

zur Vergütungsgeltendmachung bei Unklarheit über die Mittellosigkeit

BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 314/13

  1. Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
  2. Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.

Rechtsprechungsübersicht in Leitzsätzen

Zu § 1836c Nr. 1 BGB (Einsatz des Einkommens):

Freigrenzen

Zur Mittellosigkeit nach neuem Recht (Einkommensfreigrenze, Anwendung von § 82 SGB XII: LG Koblenz BtPrax 1999, 113 (mit Anmerkung Jürgens BtPrax 1999, S. 99), abgeändert: LG Koblenz FamRZ 2001, 308 = BtPrax 2001, 222, erneut LG Koblenz FamRZ 2006, 361

Zur Mittellosigkeit nach neuem Recht (Einkommensfreigrenze, Anwendung von § 85 SGB XII: LG Bautzen FamRZ 2000, 1535 = BtPrax 2000, 267 = JurBüro 2001, 42; LG Dresden 2 T 1293/00 vom 24.4.01

Zur Berücksichtigung von Einkommensfreibeträgen bei Heimbewohnern: BayObLG FamRZ 2000, 562 = NJW-RR 2001, 584

Die Staatskasse kann wegen Betreuungskosten bei der betreuten Person Rückgriff nehmen, soweit diese ihr Einkommen und Vermögen gem. § 1836c BGB einzusetzen hat. Bei einem verbleibenden freien Betrag aus dem monatlichen Einkommen von 639,92 Euro ist die Anordnung einer mtl. Zahlung von 500 Euro nicht unangemessen: LG Koblenz FamRZ 2007, 236

Bei einem Einkommen von 1.458 €, Unterkunftskosten von 500 € und einem Grundfreibetrag von 690 € (seit 1.7.2009 718 €), einem in diesem Rahmen verbleiben freien Betrag von 268,13 € ist die Anordnung einer monatlichen Zahlung von 150 € nicht unangemessen: LG Koblenz FamRZ 2007, 1769

Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes Schmerzensgeld253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152

1. Die Betroffenen können für die Kosten ihrer Betreuung nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie sie durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur in diesem Umfange greift auch der gesetzliche Forderungsübergang des § 1836 e Abs. 1 BGB. 2. Nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB ist monatliches Einkommen des Betreuten – anders als von ihm später erlangtes Vermögen - nur in dem Umfange heranzuziehen, in dem es „während der Dauer des Bedarfs“ die in § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB genannte Einkommensgrenze übersteigt. Insoweit gilt das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat. 3. Auf der Grundlage des Prinzips der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat darf Einkommen des Betreuten nur während der Dauer der Hilfe herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stellt sich der Eintritt des Staates als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar, nicht dagegen hinsichtlich der Beträge, um die die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende Einkommen übersteigen. Letztere sind als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei: LG Kleve, Beschluss vom 10.08.2011 - 4 T 30/11

Unterhalt als Einkommen

Verfahrenspflegertätigkeit löst keinen Unterhaltsanspruch aus: LG Braunschweig BtPrax 1999, 34

Betreuertätigkeit löst Unterhaltsanspruch aus: OLG Nürnberg BtPrax 1999, 236, ebenso LG Kleve FamRZ 2000, 1534 sowie LG Duisburg, 22 T 15/00 vom 15.2.2000 und LG Düsseldorf 19 T 493/00 vom 25.9.2000 und 25 T 202/01 vom 17.9.2001; LG Kiel, 3 T 23/00 vom 11.12.2000;

Unterhaltsansprüche sind auch gegen Verwandte 2 Grades (Enkel) zu prüfen; keine Einschränkung wie im Sozialhilferecht: LG Duisburg JurBüro 2001, 267

Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen, ggf. ist der Unterhaltspflichtige durch das Gericht anzuhören: OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099 = FGPrax 2001, 110

Kein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Staatskasse; keine Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch VormG: LG Verden/Aller BtPrax 2000, 268 = Rpfleger 2000, 550 =NJW-RR 2001, 579 = NJWE-FER 2001, 180 m. Anm. Hellmann in RdLh 2001, 179; BayObLG BtPrax 2002, 40 m. Anm. Hellmann in RdLh 2002, 36

Bei einem Regress der Staatskasse wegen u.U. bestehender Unterhaltsansprüche ist das VormG grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen. Dies ist vielmehr Gegenstand eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens, das von der Staatskasse gem. § 1 I Nr. 4b JBeitrO i.V.m. §§ 829, 835 ZPO betrieben werden kann: BayObLG NJW-RR 2002, 943 = Rpfleger 2002, 313 = FPR 2002, 69, ähnlich LG Kleve FamnRZ 2002, 1290 sowie OLG Schleswig FGPrax 2005, 159


Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226

Unterhaltsbedarf für Betreuervergütungsansprüche kann nicht separat zu sonstigen Unterhaltsansprüchen geltend gemacht werden; es handelt sich nicht um Sonderbedarf nach § 1613 BGB: AG Westerstede; FamRZ 2003, 552 m.Anm. Bienwald FamRZ 2003, 886 (im Berufungsverfahren durch OLG Oldenburg bestätigt)

Kindergeld ist kein Einkommen des Betreuten, sondern seines Elternteils: LG Passau, 2 T 257/99 vom 14.10.99, Rechtsdienst der Lebenshilfe 1999, 174

Eine Kindergeldnachzahlung für mehrere Jahre ist nicht ausschließlich im Monat der Nachzahlung als Einkommen anzusehen, sondern anteilig auf die Monate, für die dieses Kindergeld gewährt wurde, aufzuteilen: LG Giessen, Beschluss vom 13.02.2008, 7 T 528/07

Pflegegeld als Einkommen

Pflegegeld als Einkommen: BayObLG BtPrax 2000, 83 = FamRZ 2000, 562 m. Anm. Jürgens BtPrax 2000, 71 sowie OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 309 m. Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/2001, S. 91

Leistungen der Pflegeversicherung sind kein Einkommen i.S. des § 1836c BGB: LG Koblenz BtPrax 2000, 222= FamRZ 2001, 308

Bei Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen sind Krankheits- und Behinderungskosten als besondere Belastung gem. § 84 BSHG (ab 1.1.05 § 87 SGB-XII) zu berücksichtigen: BayObLG BtPrax 2001, 254 = FamRZ 2002, 419

Schuldverpflichtungen

Unstreitige bzw. titulierte Schuldverpflichtungen des Betreuten sind im Rahmen der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge nach § 87 SGB XII zu berücksichtigen; nach deren Abzug ist dem Betreuten der Sozialhilfesatz der Hilfe zum Lebensunterhalt zu belassen: LG Braunschweig 8 T 720/01 vom 21.06.2001

Verbindlichkeiten, die in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht genannt sind, können bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden; ob diese tituliert sind, ist unerheblich: LG Koblenz FamRZ 2005, 306

Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung in Folge eines Arbeitsunfalls sind im Rahmen der sozialen Rehabilitation vom Unfallversicherer zu übernehmen:LSG Rheinland-Pfalz BtPrax 2005, 115

Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG Gießen, Urteil vom 18.08.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766

Bei selbstgenutzem Wohnungseigentum sind die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung sowie eine mtl. Instandhaltungspauschale von 50,00 € einkommensmindernd abzusetzen: LG Münster, Beschluss vom 14.08.2008, 5 T 735/08

Zu § 1836c Nr. 2 BGB (Einsatz des Vermögens)

Vermögensfreigrenzen

Zur Vermögensfreigrenze: BayObLG BtPrax 2000, 83 m. Anm. Jürgens BtPrax 2000, 71

Schonvermögen beträgt auch nach 1.1.99 (bis 31.12.2004) grundsätzlich 4091 Euro: LG München I BtPrax 2000, 134, ebenso LG Stuttgart – 10 T 243/99- vom 25.10.1999 und LG Krefeld (AZ unbek.), LG Marburg 3 J 363/99 vom 16.08.00; LG Hamburg 322 T 148/00; LG Wuppertal, 6 T 337/00 vom 12.5.2000 ; OLG Köln 16 WX 97/00 vom 13.9.2000, OLG-Report Köln 2001, 92;


Auch bei schwerstpflegebedürftigen Betreuten (Pflegestufe 3) ist ab 1.1.2005 von einem Vermögensschonbetrag von 2.600 Euro (nicht von 4.091 Euro) auszugehen: LG Koblenz FamRZ 2006, 507

Schonvermögen beträgt grundsätzlich 2301 Euro (ab 1.1.05 2600 €): OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264 = FGPrax 2000, 231 = FGPrax 2000, 231 = MDR 2001, 278= NJW-RR 2001, 578; BayObLG BtPrax 2001, 77 = Rpfleger 2001, 179 = BayObLGZ 2000, Nr. 71 = NJWE-FER 2001, 121 = FamRZ 2001, 793 und FamRZ 18/2001, II = BtPrax 2001, 207 = FGPrax 2001, 203 = Rpfleger 2001, 547 (Vorlage an BGH); OLG Schleswig FGPrax 2001, 75 =NJW-RR 2001, 796 = RUP 2001, 108; LG Duisburg, 22 T 131/00 vom 6.9.2000; LG Regensburg 7 T 479/00 vom 18.7.2000; LG Koblenz 2 T 55/98, OLG Frankfurt/Main BtPrax 2002, 131 (s.a. Beitrag von Deinert in BtPrax 2001, 103)

Der BGH hat entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Betreuter mittellos i.S.d. §§ 1836 c BGB ist, im Regelfall von einem Schonbetrag i.H.v. 2301 Euro (ab 1.1.05 2600 €)auszugehen ist: Beschluss XII ZB 142/01 v. 24.10.2001, FamRZ 2002, 157= MDR 2002, 277 = FGPrax 2002, 23 = FuR 2002, 43 = RdLh 2002, 34 = BtPrax 2002, 75 = BtInfo 2002, 18 = Rpfleger 2002, 262 = JurBüro 2002, 267

Der Einsatz des Barvermögens bei der Betreuervergütung bestimmt sich allein nach der zu § 90 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung. Andere Vorschriften, z.B. die im Bundesversorgungsgesetz festgelegten Schongrenzen, sind ohne Belang: BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 701 = BtPrax 2002, 123 = BtPrax 2002, 270 = FGPrax 2002, 73 sowie LG Regensburg, Beschluss 7 T 483/01 vom 22.11.2001, OLG Frankfurt/Main FGPrax 2004, 72 = FamRZ 2004, 836 = BtPrax 2004, 117; OLG Hamm FamRZ 2004, 1324; OLG Köln FamRZ 2007, 1043

Freibetrag nach § 88 III Satz 3 BSHG (25.311 Euro) bei Behinderten in Werkstatt gilt auch im Betreuungsrecht: LG Schweinfurt, Rechtsdienst der Lebenshilfe 2000, 87 = FamRZ 2000, 1532, ebenso vom Ergebnis LG Dresden FamRZ 2001, 712, LG Chemnitz FamRZ 2001, 1026, OLG Dresden Beschluss 15 W 677/00 vom 17.5.2000; OLG Celle FamRZ 2003, 1047 = FGPrax 2003, 130; LG Münster BtPrax 2003, 233; BayObLG FamRZ 2003, 966 = BtPrax 2003, 180 = NJW-RR 2002, 1520; LG Trier 5 T 134/04 vom 20.8.04, BtG-Rundbrief 3/04, S. 47; a.A. (nur bei Vorliegen besonderer Härte): LG Osnabrück FamRZ 2002, 702 = Nds. Rpfleger 2001, 261 (aufgehoben durch OLG Celle, s.o.)

Betreuten, die Eingliederungshilfe in einer WfbM beziehen, steht ein erweitertes Schonvermögen wie früher nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG seit 1.1.2005 nicht mehr zu. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf Regressansprüche der Staatskasse für Betreuerentschädigungen aus der Zeit vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden: OLG München BtPrax 2006, 79, ebenso OLG Hamm, Beschluss 15 W 322/05 vom 11.4.2006, FamRZ 2006, 1876 = Rpfleger 2006, 466 = RdLH 2006, 78 sowie OLG Brandenburg, Beschluss 11 Wx 45/06 vom 14.11.2006, FamRZ 2007, 854

Vermögensfreibetrag von 1279 Euro (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist bei der Betreuervergütung nicht anzuwenden: LG Leipzig FamRZ 2001, 656

Eine betreute Person ist hinsichtlich des 2.600 € übersteigenden Teils des Barvermögens als vermögend anzusehen: AG Westerburg, FamRZ 2007, 1844 (m.Anm. Bienwald).

BGH, Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 582/12:

  1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.
  2. Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016, L 7 SO 1394/16:

  1. Das Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte; eine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfolgt grundsätzlich nicht.
  2. Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.

LG Kassel, Beschluss vom 12.06.2020, 3 T 195/20BtPrax 2020, 154:

Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzelnen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemeinschaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen.

Einsatz bestimmter Vermögenswerte

Angespartes Schmerzensgeld253 BGB) ist beim Schonvermögensbetrag nicht mitzurechnen: LG Essen Beschluss 7 T 206+210-212/95 vom 21.6.1995; OLG Köln FamRZ 1988, 95; OLG Hamm AnwBl 1981, 72; OLG Jena FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 125; OLG Hamm, Beschluss 15 W 328/06 vom 06.11.2006

Mittellosigkeit - Zinsen aus Schmerzensgeld werden nicht berücksichtigt: Bei der Prüfung der Mittellosigkeit eines Betreuten hinsichtlich der Betreuervergütung sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, die dem Betreuten aus der Geldanlage eines ihm wegen eines Unfalles gezahlten Schmerzensgeldes zufließen. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen in Höhe von rund 8.500 Euro aus einer Schmerzensgeldsumme von rund 110.000 Euro angespart wurden.: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2009, 20 W 491/08.

Der Rechtsirrtum eines Betreuungsvereins zur Beurteilung der Frage, ob der Einsatz des dem Betroffenen zugeflossenen Schmerzensgeldes eine unbillige Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, kann nicht als unverschuldet i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 FGG bewertet werden, wenn der Verein aus diesem Grund die rechtzeitige Anfechtung der Ablehnung einer gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsfestsetzung versäumt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors im Festsetzungsverfahren mitverursacht worden ist: OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2006, 15 W 328/06, FamRZ 2007, 854 = BtMan 2007, 104 (Ls)

Werden laufende Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht verbraucht, sondern dem Vermögen zugeführt, steht dieses grundsätzlich für die Betreuervergütung zur Verfügung: BayObLG FamRZ 2002, 1289 = FGPrax 2003, 73, BayObLG BtPrax 2005, 108 = FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 119

Kein Einsatz einer Unterhaltsabfindung, die für den laufenden Lebensbedarf benötigt wird, zur Deckung der Betreuervergütung, wegen Anwendung der Härtefallregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII): OLG Hamm FamRZ 2003, 1875

Kein Einsatz von Entschädigungen nach dem StrRehaG für eine zu Unrecht verhängte Freiheitsentziehung für die Betreuervergütung: LG Verden FamRZ 2004, 221

Kein Einsatz von angesparten Leistungen der Stiftung “Hilfswerk für das behinderte Kind“ für die Betreuervergütung: LG Hamburg Rpfleger 2003, 503

Anspruch auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB) kann Vermögen i.S. des § 1836c BGB sein: OLG Hamm FamRZ 2003, 1873

Bausparvertrag zur Erhaltung oder Beschaffung von Wohnraum für Behinderte ist kein verfügbares Vermögen: LG Koblenz, 2 T 232/99 vom 31.05.99, RdLH 1999, 174

Bausparguthaben ist in Höhe des Rückkaufswertes einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB-XII, dies gilt auch, wenn bei einer Kündigung staatliche Zulagen zurück zu zahlen sind: OVG Münster NvwZ-RR 2000, 685 = FEVS Bd. 51, 551; LG Koblenz FamRZ 2005, 306

Forderungen aus Prämiensparverträgen sind grundsätzlich dem Kto.inhaber als Vermögen zuzurechnen: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2000, 166

Bei Gewinnspiel gewonnene Luxuskreuzfahrt bildet einen verwertbaren Vermögenswert, dessen Verwertung grundsätzlich auch keine besondere Härte bedeutet: VG Düsseldorf info also 2000, 84

Eine in einem Sparkassenbrief verbriefte Forderung ist als Vermögen zu berücksichtigen, auch wenn diese erst in 5 Jahren fällig wird, weil der Sparbrief als Sicherheit für ein Darlehen akzeptiert werden würde: LG Frankenthal FamRZ 2001, 1645

Betreuter mit Lebensversicherungsverträgen mit einem Rückkaufswert von zusammen ca. 8.500 Euro ist nicht als mittellos anzusehen: LG Koblenz FamRZ 2006, 292

Der Rückkaufswert von Kapitallebensversicherungen ist Vermögen i.S. des § 90 SGB XII: OVG Greifswald NVwZ-RR 2005, 420; LG Detmold, Beschluss vom 26.01.2011, 3 T 161/10.

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2013, 2 Wx 44/13:

  1. Bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos i.S. von § 1836d BGB ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen; Nachlassverbindlichkeiten - auch in Höhe einer Überschuldung des Nachlasses - bleiben außer Betracht.
  2. Gehört zum Aktivvermögen des Nachlasses ein Grundstück, ist dieses jedoch wegen wertübersteigender dinglicher Belastung nicht geeignet, hieraus Einnahmen zu erzielen, so steht es der Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses nicht entgegen.

LG Mühlhausen, Beschluss vom 13. November 2013 - 1 T 121/13:

Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde.

LG Arnsberg, Beschluss vom 27.8.2015 – 1-5 T 193/15: Zur Mittellosigkeit (hier: bei Erhalt von Geldern aus Conterganrente)

Der eindeutige gesetzgeberische Wille des Conterganstiftungsgesetz ist es, dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen. Der Betreuer hat daher – orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten –bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen zunächst die nicht geschützten Beträge zum Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit der Einsatz von Geldern zum Anwachsen eines Guthabens auf einem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen ist, so ist der Betroffene unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen gleichwohl als mittellos anzusehen.

Bestattungs- und Grabpflegekosten

Auf Grund eines Grabpflegevertrags gebildetes Vermögen ist kein Schonvermögen i.S: des § 90 SGB XII; die Kündigung des Vertrags ist zuzumuten: VG Minden NVwZ-RR 2000, 167; aufgehoben durch nachstehenden Beschluss des OVG Münster

Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BSHG (jetzt § 90 SGB XII) sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 15 BSHG (jetzt § 74 SGB XII) (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360.

Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 21 III BSHG für die Grabpflege des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 90 SGB XII: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.1999 – 3 E 1084/99

Der Verwertung eines Dauergrabpflegevertrags durch Kündigung kann entgegenstehen, dass die Grapflege des Verstorbenen ihrerseits zum notwendigen Bedarf des Verpflichteten zählt und dieser Bedarf mangels einer sozialhilferechtlichen Alternative nur durch den Grabpflegevertrag gedeckt werden kann: OVG Münster NVwZ-RR 2002, 199

Für Bestattungsvertrag angelegtes Geld ist verbindlich festgelegt und ist somit bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht mitzurechnen: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 868 = FGPrax 2001, 115 = OLG-Report Frankfurt 2001, 134, ebenso VG Sigmaringen BtPrax 1999, 33 und LG Stade BtPrax 2003, 233, LG Verden, Beschluss vom 06.03.2007, 1 T 71/07, FamRZ 2007, 1189 sowie für das Sozialhilferecht OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03, ZEVS 55, 478 = info also 2004, 82; OVG Berlin FEVS 49, 218

Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB XII und somit nicht für die Betreuervergütung heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro); OLG München, Beschluss 33 Wx 228/06 vom 4.4.2007, BtPrax 2007, 130 = FamRZ 2007, 1189 = MDR 2007, 838 = FGPrax 2007, 128 = Rpfleger 2007, 394; OLG Schleswig, Beschluss 2 W 252/06 vom 14.2.2007, BtPrax 2007, 133 = FamRZ 2007, 1188 = FGPrax 2007, 230

Ein zur Finanzierung der eigenen Bestattung gedachtes Sparguthaben muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2006, 2 T 911/05; LG Koblenz NJW-RR 2006, 724

SG Gießen, Urteil vom 07.06.2016, S 18 SO 108/14:

Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen sind, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.

SG Mainz, Urteil vom 19.06.2018 - S 11 SO 33/15

Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.

—- Siehe auch die Rechtsprechungsübersicht von Aeternitas:

http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/schonvermoegen.pdf

Grundeigentum

Mittellosigkeit ist auch dann anzunehmen, als einziger Vermögenswert ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer für eigene Wohnzwecke bestimmten und bereits genutzten Eigentumswohnung zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbetreuer, der seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt, gerade zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bestellt ist: OLG Frankfurt/Main, FGPrax 2001, 152 = OLG-Report Frankfurt 2001, 135

Mittellosigkeit ist dann nicht gegeben, wenn eine Grundstücksverwertung längere Zeit in Anspruch nimmt; keine darlehnsweise Vergütung des Betreuers analog zu § 89 BSHG: LG Koblenz FamRZ 2002, 970

Keine Mittellosigkeit, wenn eine zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr benötige und vermietete Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von mind. 100.000 Euro lastenfrei verfügt. Ein Zeitraum von einem halben Jahr zur Vermögensverwertung ist dem Betreuer zumutbar: LG Schweinfurt FamRZ 2002, 1146

Ein zum Kaufpreis von 750.000 DM (ca. 380.000 €) erworbenes Hausgrundstück mit einer Grundstücksfläche von 1.143 qm und einer Wohnfläche von 135 qm ist auch für eine 5köpfige Familie mit einem schwerstbehinderten Kind nicht mehr angemessen i.S. von § 90 Abs. 2 SGB XII: VG Braunschweig ZfF 2000, 189

Nur ein selbstgenutzes Familienheim ist Schonvermögen. Sonstige Hausgrundstücke sind zu verwerten, ggf. durch Beleihung: OLG Koblenz FamRZ 2005, 468

Bei der Immobilienverwertung (hier 2 nicht selbst genutzte Eigentumswohnungen) ist zwar vor allem auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen, bei der Gesamtwürdigung kann indes auch das Krankheitsbild des Betroffenen einbezogen werden: LG Koblenz BtPrax 2005, 239, BayObLG FamRZ 2004, 566

  1. Ein Geldbetrag ist nur dann zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstückes bestimmt, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret damit befasst ist, ein Eigenheim im Sinne des Gesetzes zu bauen oder zu erwerben.
  2. Für eine solche Annahme im Rahmen der Bewertung der Umstände des Einzelfalles reicht es nicht aus, wenn der Betreute nach langjähriger Heimunterbringung weiterhin in einer betreuten Wohngruppe lebt und keine konkreten Schritte im Hinblick auf den Erwerb etwa einer Eigentumswohnung unternommen hat: OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005, 15 W 481/04, FamRZ 2006, 506 (Ls.)

Verfügbarkeit des Vermögens

Gesellschaftsanteil gehört zum Vermögen des Betreuten i.S. des § 1836c BGB, auch wenn zunächst eine Auflösung der Gesellschaft erfolgen muss: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 167

Ist ein erhebliches Vermögen, z.B. aus Nachlass, noch nicht auseinandersetzungsfähig, gilt der Betreute als mittellos: OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1534 = Rpfleger 2000, 456 = FamRZ 2001, 309, ähnlich OLG Schleswig FamRZ 2003, 1130 und OLG Frankfurt FGPrax 2003, 33

Berücksichtigung von Vermögensgegenständen setzt voraus, dass diese verwertbar sind. Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht oder sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann: BayObLG BayObLGZ 2001, 38; BayObLG 3 Z BR 251/01 vom 11.9.2001; BayObLG FamRZ 1999, 1234; LG Koblenz FamRZ 1995, 1444; BayObLG NJW-RR 2003, 1306

An der Verwertbarkeit von Vermögen fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar wäre oder wenn sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann: BayObLG NJW-RR 2001, 1515 = BtPrax 2002, 40; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 309, ähnlich LG Koblenz BtPrax 2002, 222

Eine schwierige Verwertung von Grundeigentum liegt nicht schon deshalb vor, weil nach Auskunft eines Maklers ein Verkauf unter Wert erfolgen müsste; ein halbes Jahr ist eine angemessene Frist für eine Verwertung; in der Zwischenzeit kann der Betreuer seinen Anspruch durch eine Hypothek absichern: LG Schweinfurt 42 T 221/01 vom 15.10.2001, ähnlich LG Koblenz FamRZ 2001, 1645

Rückgriff der Staatskasse1836e BGB) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf, FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365 = FGPrax 2003, 33.

Vereinbart der Betreuer mit der Lebensversicherungsgesellschaft des Betreuten ein Verwertungsverbot, gilt der Rückkaufswert (hier ca. 6.400 Euro) weiterhin als verfügbares Vermögen. eine solche Vereinbarung zum Nachteil Dritter (hier der Staatskasse) kann nicht hingenommen werden: LG Köln, Beschluss vom 20.01.2009, 1 T 491/08.

Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestamentes zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08, FGPrax 2009, 163.

Die fehlende Verfügbarkeit eines Grundstückes führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares vermögen angesehen werden kann. Somit scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung wegen fehlender Verfügbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittelos ist: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2008, 20 W 211/08; BtPrax 2008, 269 = BtMan 2008, 227 (Ls) = RdLH 2008, 176.

BGH, Beschluss vom 27. 3. 2013 – XII ZB 679/11

Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.

Verbindlichkeiten

Besitzt der Betreute Vermögen über der Schongrenze, ist er auch dann nicht mittellos, wenn Verbindlichkeiten ggü. dem Sozialhilfeträger entgegenstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsänzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat: BayObLG BtPrax 2002, 262 = FamRZ 2002, 1658

Durch Leistungsbescheid zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses titulierte Forderungen des Sozialhilfeträgers sind vom Vermögen in Abzug zu bringen: LG Koblenz FamRZ 2004, 1899

Verbindlichkeiten bleiben bei der Mittellosigkeitsprüfung unberücksichtigt, auch wenn sie bereits tituliert, aber noch nicht vollstreckt sind: BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308; a.A.: OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799

Kein Zurückhalten von Vermögenswerten durch den Betreuer gegenüber dem Sozialhilfeträger zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit (so auch BVerwG BtPrax 1996, 101); für die Begleichung von Forderungen ist keine gerichtliche Genehmigung nötig: LG Saarbrücken FamRZ 2003, 60

Bei der Prüfung, ob das Vermögen des Betroffenen die Schongrenze übersteigt, ist allein auf das aktuelle Aktivvermögen und nicht auf den Übverschuss der Aktiva über die Passiva (Reinvermögen) abzustellen. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und inwieweit in absehbarer Zeit noch weitere Verpflichtungen auf den Betreuten zukommen werden: LG Detmold, Beschluss vom 23.07.2008, 3 T 126/08; BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 227 (Ls)

Härtefallregelungen

Ein Betreuter, der über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Vermögenseinsatz für laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung des Betreuers zu einem schnelleren Vermögensverbrauch und einem früher einsetzendem sozialhilferechtlichen Bedarfs führt: OLG München BtPrax 2005, 191 = FamRZ 2005, 1928 = FGPrax 2005, 120 = FGPrax 2005, 210 = MDR 2006, 336

Von einem Betreuten kann nicht verlangt werden, die aus einer Härtebeihilfe (für Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allg. Kriegsfolgengesetzes) gebildeten Ersparnisse in Form einer Lebensversicherung einzusetzen, weil das eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG (§ 90 Abs. 3 SGB-XII) bedeuten würde: OLG Köln BtPrax 2005, 237

Das Vermögen muss dann nicht verwertet werden, wenn dies für den Betreuten eine besondere Härte darstellt, insbesondere eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde: BayObLG FamRZ 2002, 416 = NJW-RR 2001, 1515. Im Einzelfall wurde diese Ausnahme verweigert bei einem Betreuten mit einem Barvermögen von rund 37.000 Euro und laufender Rente von über 1.000 Euro: LG Koblenz FamRZ 2006, 647

Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB-XII, somit höherer Vermögensfreibetrag, kann auch durch aus dem Krankheitsbild des Betroffenen folgende Umstände gegeben sein: BayObLG FamRZ 2004, 566

Kein Vermögenseinsatz, wenn dieser für den Betreuten oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Bei der Bestimmung der Härte kommt es darauf an, ob der Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschweren würde: LG Bochum BtPrax 2004, 247

Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes Schmerzensgeld253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG Frankfurt/Main, Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008. 226 (Ls) = RdLH 2008, 178 = NJW-RR 2009, 11.

Landgericht Aachen, Beschluss vom 09.02.2009, 3 T 454/08, FamRZ 2009, 1094

Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor,(…). Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.

OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08; FGPrax 2009, 74

  1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 € monatlich hierauf ist aber nicht unvertretbar, zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
  2. Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 € zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13

Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.

BGH, Beschluss vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19, FamRZ 2020, 789 = MDR 2020, 633 = NJW-RR 2020, 514 = Rpfleger 2020, 328

Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.

BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18, BtPrax 2019, 157 = NJW-RR 2019, 707 = MDR 2019, 831 = FamRZ 2019, 1006 = Rpfleger 2019, 586

Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.

BSG, Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R

Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).

LG Freiburg, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 T 254/19, BtPrax 2020, 155:

Die Verwertung einer Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente stellt zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

Siehe auch

Sozialhilfe, Freibetrag, Gerichtskosten

Literatur


Zeitschriftenbeiträge

  • Baumhoer: Die Reform der Reform - scheitert des Betreuungsrecht an der reformierten Mittellosigkeit? BtPrax 1996, 1343
  • Clauss-Hasper: Probleme der Verjährungsfrist für auf die Staatskasse übergegangene Aufwandsentschädigungsansprüche des Betreuers; FamFR 2012, 193
  • Deinert: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187
  • ders.: Zur Höhe des kleinen Barvermögens bei der Betreuervergütung; BtPrax 2001, 103
  • ders. Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375
  • ders.: Betreuungsrechtliche Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozialhilferechtes; BtPrax 3/2004, M10
  • Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689
  • Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221
  • Griep: SGB XII-Schonbeträge, SRA 2017, 128
  • Hille: Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen gem. § 1836c Nr. 2 BGB; Rpfleger 12/2009
  • Höcker: Stellungnahme zur Mittellosigkeit der betreuten Person; BtPrax 1993, 166
  • Jürgens: Leistungen der Pflegeversicherung sind kein Einkommen; BtPrax 2000, 71
  • ders.: Änderung bei den Einkommensgrenzen in der Sozialhilfe; NDV 2005, 9
  • Meier: Behindertentestament und Vergütungsanspruch des Betreuers; BtPrax 2013, 143
  • NJW-spezial-Redaktion: Behindertentestament führt nicht zur Mittellosigkeit des Vorerben; NJW-spezial 2013, 260
  • Schulte: Schutz des angemessenen Hausgrundstücks in der Sozialhilfe; NJW 1991, 546
  • Von König: Gesetzliche Änderungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds, Pflegers, Betreuers; Rpfleger 2004, 391
  • Weiß: Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit des Betreuten; Rpfleger 1994, 51

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