Meldepflicht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Bei der Meldepflicht geht es um das An- Ab- und Ummelden bei einem Wohnsitzwechsel. Zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist derzeit noch in den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden, welches aber (infolge der Föderalismusreform) durch ein bundesweites Meldegesetz ersetzt werden soll.

Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung

Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das Vormundschaftsgericht den Meldebehörden die Betreuerbestellung nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 69 l Abs. 2 FGG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.

Beispiel für Landesrecht

Auszug aus dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.