Meldepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.
 
Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.
  
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Vormundschaftsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 69 l Abs. 2 FGG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
  
 
==Beispiel für Landesrecht==
 
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*Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57
  
  
 
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Version vom 1. Februar 2012, 22:05 Uhr

Bei der Meldepflicht geht es um das An- Ab- und Ummelden bei einem Wohnsitzwechsel. Zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde.

Personalausweis.jpg

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist derzeit noch in den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden, welches aber (infolge der Föderalismusreform) durch ein bundesweites Meldegesetz ersetzt werden soll.

Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung

Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das Betreuungsgericht den Meldebehörden die Betreuerbestellung nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.

Beispiel für Landesrecht

Auszug aus dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG NW) - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 -

5.5

Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 obliegt die Meldepflicht im Falle der Bestellung eines Pflegers ohne Einschränkung allein diesem. Ist ein Betreuer bestellt, obliegt die Meldepflicht diesem, wenn bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Meldungen von Personen, für die ein Pfleger oder meldepflichtiger Betreuer bestellt ist, sollen entgegengenommen werden; die Meldung ist jedoch erst abgeschlossen, nachdem und soweit der Pfleger oder Betreuer (bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) zugestimmt und damit die Verantwortung für die Meldung übernommen hat.


Parallelbestimmungen anderer Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: § 15 Abs. 3 Meldegesetz B.-W.
  • Bayern: § 13 Abs. 3 Bayr. Meldegesetz
  • Berlin: § 11 Abs. 3 Meldegesetz Berlin
  • Brandenburg: § 12 Abs. 3 Brand. Meldegesetz
  • Bremen: § 13 Abs. 3 Bremer Meldegesetz
  • Hamburg: § 12 Abs. 3 Hamburger Meldegesetz
  • Hessen: § 13 Abs. 3 Hess. Meldegesetz
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 13 Abs. 3 Meldegesetz M.V.
  • Niedersachsen: § 9 Abs. 3 NMG
  • Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 3 Meldegesetz RLP
  • Saarland: § 13 Abs. 3 Saarl. Meldegesetz
  • Sachsen: § 10 Abs. 3 Sächs. Meldegesetz
  • Sachsen-Anhalt: § 9 Abs. 3 Meldegesetz LSA
  • Schl.-Holstein: § 11 Abs. 3 Meldegesetz S.H.
  • Thüringen: § 13 Abs. 3 Thür. Meldegesetz
  • außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.

In Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:

Beispiel: Sächsisches Meldegesetz:

§ 10 An- und Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er 1. seinen Aufenthalt im Ausland nimmt, 2. lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet ist, aufgibt, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, oder 3. nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im Inland bezieht.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.

(4) Meldepflichtige Personen, für die eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; hierbei muss die Bevollmächtigung durch Vorlage einer öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen werden.

Weblinks

Wikipedia-Eintrag zum Meldegesetz mit Links zu allen Landesgesetzen

Literatur

  • Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57