*außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.
*außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.
−
'''In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:'''
+
'''In Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:'''