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Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die
 
Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die
 
Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
 
Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
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'''Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG NW) - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 -'''
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5.5
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Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 obliegt die Meldepflicht im Falle der Bestellung eines Pflegers ohne Einschränkung allein diesem. Ist ein Betreuer bestellt, obliegt die Meldepflicht diesem, wenn bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Meldungen von Personen, für die ein Pfleger oder meldepflichtiger Betreuer bestellt ist, sollen entgegengenommen werden; die Meldung ist jedoch erst abgeschlossen, nachdem und soweit der Pfleger oder Betreuer (bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) zugestimmt und damit die Verantwortung für die Meldung übernommen hat.
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'''Parallelbestimmungen anderer Bundesländer:'''
 
'''Parallelbestimmungen anderer Bundesländer:'''

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