Meldepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der '''Meldepflicht''' geht es um das An- Ab- und Ummelden bei einem Wohnsitzwechsel. Zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde.
 
Bei der '''Meldepflicht''' geht es um das An- Ab- und Ummelden bei einem Wohnsitzwechsel. Zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde.
 
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==Rechtsgrundlage==
 
==Rechtsgrundlage==
Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist derzeit noch in den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden, welches aber (infolge der Föderalismusreform) durch ein bundesweites Meldegesetz ersetzt werden soll.
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Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist seit 1.11.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt  (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084).  Bis dahin war das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail.
  
 
==Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung==
 
==Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung==
Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.
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Betreuungsrechtlich relevant ist, dass das Bundemeldegesetz (ebenso wie zuvor die Meldegesetze der Bundesländer) Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthält. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, und Abmeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.
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Nach § 17 BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen).  
  
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Vormundschaftsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 69 l Abs. 2 FGG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
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Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird.  
  
==Beispiel für Landesrecht==
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
  
'''Auszug aus dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:'''
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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern).
  
§ 13 Allgemeine Meldepflichten
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==Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
  
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der
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Die Passage in § 17 BMG lautet:
Meldebehörde anzumelden.
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(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
  
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland
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(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
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Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. ... Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
  
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine
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==Freiheitsentziehungen und Heime==
Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum
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Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen.  
vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen
 
Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für
 
Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen
 
Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die
 
Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
 
  
'''Parallelbestimmungen anderer Bundesländer:'''
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Die bislang abweichende Frist in Hessen und Schleswig-Holstein von 6 Monaten ist durch das BMG obsolet geworden.  Als „aufgenommen“ in einem Heim oder Krankenhaus gilt derjenige, der ärztlich oder pflegerisch dort betreut wird (Bünz: Melderecht des Bundes und der Länder; Teil 2 NRW, 13. Lfg. April 2008, § 28 MeldeG NRW Rn 6).
  
*Baden-Württemberg: § 15 Abs. 3 Meldegesetz B.-W.
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Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.
*Bayern: § 13 Abs. 3 Bayr. Meldegesetz
 
*Berlin: § 11 Abs. 3 Meldegesetz Berlin
 
*Brandenburg: § 12 Abs. 3 Brand. Meldegesetz
 
*Bremen: § 13 Abs. 3 Bremer Meldegesetz
 
*Hamburg: § 12 Abs. 3 Hamburger Meldegesetz
 
*Hessen: § 13 Abs. 3 Hess. Meldegesetz
 
*Mecklenburg-Vorpommern: § 13 Abs. 3 Meldegesetz M.V.
 
*Niedersachsen: § 9 Abs. 3 NMG
 
*Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 3 Meldegesetz RLP
 
*Saarland: § 13 Abs. 3 Saarl. Meldegesetz
 
*Sachsen: § 10 Abs. 3 Sächs. Meldegesetz
 
*Sachsen-Anhalt: § 9 Abs. 3 Meldegesetz LSA
 
*Schl.-Holstein: § 11 Abs. 3 Meldegesetz S.H.
 
*Thüringen: § 13 Abs. 3 Thür. Meldegesetz
 
*außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.
 
  
'''In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:'''
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===Neuregelung ab 1.11.2015===
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*Bei Freiheitsentziehung:
  
Beispiel: Sächsisches Meldegesetz:
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§ 27 BMG:
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(4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung
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über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet
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ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat
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die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der
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Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
  
§ 10 An- und Abmeldung
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*Bei Heimen:
 +
§ 32 BMG:
 +
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger
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oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht,
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muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine
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Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet,
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innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen
 +
können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde
 +
mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17
 +
Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
  
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der
+
==Siehe auch==
zuständigen Meldebehörde anzumelden.
+
[[Personalausweis]]
  
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen
+
==Weblinks==
bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er
+
*[[wikipedia:de:Familienrecht|Wikipedia-Eintrag zum Meldegesetz mit Links zu allen Landesgesetzen]]
1. seinen Aufenthalt im Ausland nimmt,
+
*[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Verwaltungsrecht/entwurf_meldegesetz.pdf;jsessionid=25273DBC9D71C8B171415736BE1595B8.2_cid373?__blob=publicationFile Text des Bundesmeldegesetzes (ab 1.11.2015; PDF)]
2. lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet
 
ist, aufgibt, ohne
 
eine neue Wohnung zu beziehen, oder
 
3. nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im
 
Inland bezieht.
 
  
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine
+
==Literatur==
Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16.
+
*Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57
Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen
 
Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.
 
  
(4) Meldepflichtige Personen, für die eine Vorsorgevollmacht im Sinne
+
==Vordrucke==
des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
+
*[https://www.berlin.de/formularverzeichnis/?formular=/labo/zentrale-einwohnerangelegenheiten/_assets/anmeldung_bei_der_meldebehoerde.pdf Anmeldeformular (PDF)]
Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1
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*[https://www.berlin.de/formularverzeichnis/?formular=/labo/zentrale-einwohnerangelegenheiten/_assets/mdb-f402610-beiblatt_zur_anmeldung_blanko.pdf Beiblatt zur Anmeldung (PDF)]
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) geändert worden ist, in der jeweils
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*[https://www.berlin.de/formularverzeichnis/?formular=/labo/zentrale-einwohnerangelegenheiten/_assets/mdb-f402544-20161102_wohnungsgeberbestaetigung.pdf Einzugsbestätigung des Vermieters (PDF)]
geltenden Fassung, besteht, können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen;
 
hierbei muss die Bevollmächtigung durch Vorlage einer öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des
 
Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
 
([[Betreuungsbehördengesetz]] – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S.
 
2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S.
 
1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Urkundsperson
 
bei der [[Betreuungsbehörde]] beglaubigten Vollmacht nachgewiesen werden.
 
  
==Weblinks==
 
[[wikipedia:de:Familienrecht|Wikipedia-Eintrag zum Meldegesetz mit Links zu allen Landesgesetzen]]
 
  
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 +
[[Kategorie:Auswirkungen]]

Version vom 6. April 2021, 15:47 Uhr

Bei der Meldepflicht geht es um das An- Ab- und Ummelden bei einem Wohnsitzwechsel. Zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde.

Personalausweis.jpg

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist seit 1.11.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084). Bis dahin war das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail.

Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung

Betreuungsrechtlich relevant ist, dass das Bundemeldegesetz (ebenso wie zuvor die Meldegesetze der Bundesländer) Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthält. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, und Abmeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.

Nach § 17 BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen).

Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird.

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das Betreuungsgericht den Meldebehörden die Betreuerbestellung nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.

Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern).

Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015

Die Passage in § 17 BMG lautet: (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. ... Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

Freiheitsentziehungen und Heime

Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen.

Die bislang abweichende Frist in Hessen und Schleswig-Holstein von 6 Monaten ist durch das BMG obsolet geworden. Als „aufgenommen“ in einem Heim oder Krankenhaus gilt derjenige, der ärztlich oder pflegerisch dort betreut wird (Bünz: Melderecht des Bundes und der Länder; Teil 2 NRW, 13. Lfg. April 2008, § 28 MeldeG NRW Rn 6).

Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.

Neuregelung ab 1.11.2015

  • Bei Freiheitsentziehung:

§ 27 BMG: (4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.

  • Bei Heimen:

§ 32 BMG: (1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

Siehe auch

Personalausweis

Weblinks

Literatur

  • Deinert: Der Betreuer im Ausweis-, Pass- und Melderecht, BtPrax 2011, 57

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