Meldepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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[[wikipedia:de:Familienrecht|Wikipedia-Eintrag zum Meldegesetz mit Links zu allen Landesgesetzen]]
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*[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Verwaltungsrecht/entwurf_meldegesetz.pdf;jsessionid=25273DBC9D71C8B171415736BE1595B8.2_cid373?__blob=publicationFile Text des Bundesmeldegesetzes (ab 1.5.2015; PDF)]
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==

Version vom 24. Juli 2014, 09:52 Uhr

Bei der Meldepflicht geht es um das An- Ab- und Ummelden bei einem Wohnsitzwechsel. Zuständige Behörde ist das Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde.

Personalausweis.jpg

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist derzeit noch in den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden. Das Melderecht ist trotz der seit 2006 eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform erst mit Wirkung vom 1.5.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt worden (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084). Bis dahin ist das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail.

Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung

Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist.

Nach dem BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen).

Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird.

Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das Betreuungsgericht den Meldebehörden die Betreuerbestellung nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.

Beispiel für Landesrecht

Auszug aus dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG NW) - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 -

5.5

Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 obliegt die Meldepflicht im Falle der Bestellung eines Pflegers ohne Einschränkung allein diesem. Ist ein Betreuer bestellt, obliegt die Meldepflicht diesem, wenn bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Meldungen von Personen, für die ein Pfleger oder meldepflichtiger Betreuer bestellt ist, sollen entgegengenommen werden; die Meldung ist jedoch erst abgeschlossen, nachdem und soweit der Pfleger oder Betreuer (bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) zugestimmt und damit die Verantwortung für die Meldung übernommen hat.


Parallelbestimmungen anderer Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: § 15 Abs. 3 Meldegesetz B.-W.
  • Bayern: § 13 Abs. 3 Bayr. Meldegesetz
  • Berlin: § 11 Abs. 3 Meldegesetz Berlin
  • Brandenburg: § 12 Abs. 3 Brand. Meldegesetz
  • Bremen: § 13 Abs. 3 Bremer Meldegesetz
  • Hamburg: § 12 Abs. 3 Hamburger Meldegesetz
  • Hessen: § 13 Abs. 3 Hess. Meldegesetz
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 13 Abs. 3 Meldegesetz M.V.
  • Niedersachsen: § 9 Abs. 3 NMG
  • Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 3 Meldegesetz RLP
  • Saarland: § 13 Abs. 3 Saarl. Meldegesetz
  • Sachsen: § 10 Abs. 3 Sächs. Meldegesetz
  • Sachsen-Anhalt: § 9 Abs. 3 Meldegesetz LSA
  • Schl.-Holstein: § 11 Abs. 3 Meldegesetz S.H.
  • Thüringen: § 13 Abs. 3 Thür. Meldegesetz
  • außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.

In Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:

Beispiel: Sächsisches Meldegesetz:

§ 10 An- und Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er 1. seinen Aufenthalt im Ausland nimmt, 2. lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet ist, aufgibt, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, oder 3. nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im Inland bezieht.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.

(4) Meldepflichtige Personen, für die eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; hierbei muss die Bevollmächtigung durch Vorlage einer öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen werden.

Freiheitsentziehungen und Heime

Für eine gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Unterbringung (einschließlich Inhaftierung) ist eine Anmeldung solange nicht nötig, soweit eine andere inländische Meldeadresse fortbesteht (§ 27 IV BMG). Ist letzteres nicht der Fall, ist der Anstaltsleiter neben dem Betreuer nach 3 Monaten meldepflichtig. Das gleiche gilt nach § 32 I BMG für Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen.

Die bislang abweichende Frist in Hessen und Schleswig-Holstein von 6 Monaten ist durch das BMG obsolet geworden. Als „aufgenommen“ in einem Heim oder Krankenhaus gilt derjenige, der ärztlich oder pflegerisch dort betreut wird (Bünz: Melderecht des Bundes und der Länder; Teil 2 NRW, 13. Lfg. April 2008, § 28 MeldeG NRW Rn 6).

Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.

Weblinks

Literatur