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Im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sind Prozesse möglichst bald durch Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müßten, in Frage gestellt würde.  Der Schutz des prozeßunfähigen Zustellungsempfängers kann demgegenüber zurücktreten (entgegen Niemeyer NJW 1976, 742, 743). Dieser Zustellungsempfänger hat auch gegenüber einem Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat seit nachträglicher Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter die Nichtigkeitsklage zu erheben, weil er im Mahnverfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (§§ 579 Abs. 1 Nr. 4, 584 Abs. 2, 586 Abs. 3 ZPO).
 
Im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sind Prozesse möglichst bald durch Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müßten, in Frage gestellt würde.  Der Schutz des prozeßunfähigen Zustellungsempfängers kann demgegenüber zurücktreten (entgegen Niemeyer NJW 1976, 742, 743). Dieser Zustellungsempfänger hat auch gegenüber einem Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat seit nachträglicher Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter die Nichtigkeitsklage zu erheben, weil er im Mahnverfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (§§ 579 Abs. 1 Nr. 4, 584 Abs. 2, 586 Abs. 3 ZPO).
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'''BGH, Urteil vom 19.3.2008 - VIII ZR 68/07'''
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'''BGH, Urteil vom 19.3.2008 - VIII ZR 68/07''', FamRZ 2008, 1169
    
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).
 
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).
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Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.
 
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.
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==Weblinks==
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*[https://www.associatenet.de/index.php/18-assessor-spezial-by-hemmer/35-06-2014-zivilrecht-nr-1 Nähere Ausführungen zur Nichtigkeitsklage bei mangelhafter Zustellung]
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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