Nach mehreren Entscheidungen des BGH kommt es im Mahn-/Vollstreckungsbescheidverfahren für den Fristbeginn (Bekanntgabe des Bescheides) nicht darauf an, dass der Schuldner [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sein könnte. Dies wird im automatisierten Verfahren nicht geprüft. Lt. BGH ist die Zustellvorschrift § 170 ZPO nicht anwendbar. Das heißt, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen nach § 104 BGB Geschäftsunfähigen die Rechtsmittelfrist beginnen lässt (anders als bei anderen gerichtlichen Zustellungen). | Nach mehreren Entscheidungen des BGH kommt es im Mahn-/Vollstreckungsbescheidverfahren für den Fristbeginn (Bekanntgabe des Bescheides) nicht darauf an, dass der Schuldner [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sein könnte. Dies wird im automatisierten Verfahren nicht geprüft. Lt. BGH ist die Zustellvorschrift § 170 ZPO nicht anwendbar. Das heißt, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen nach § 104 BGB Geschäftsunfähigen die Rechtsmittelfrist beginnen lässt (anders als bei anderen gerichtlichen Zustellungen). |