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Nach mehreren Entscheidungen des BGH kommt es im Mahn-/Vollstreckungsbescheidverfahren für den Fristbeginn (Bekanntgabe des Bescheides) nicht darauf an, dass der Schuldner [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sein könnte. Dies wird im automatisierten Verfahren nicht geprüft. Lt. BGH ist die Zustellvorschrift § 170 ZPO nicht anwendbar. Das heißt, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen nach § 104 BGB Geschäftsunfähigen die Rechtsmittelfrist beginnen lässt (anders als bei anderen gerichtlichen Zustellungen).
 
Nach mehreren Entscheidungen des BGH kommt es im Mahn-/Vollstreckungsbescheidverfahren für den Fristbeginn (Bekanntgabe des Bescheides) nicht darauf an, dass der Schuldner [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sein könnte. Dies wird im automatisierten Verfahren nicht geprüft. Lt. BGH ist die Zustellvorschrift § 170 ZPO nicht anwendbar. Das heißt, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen nach § 104 BGB Geschäftsunfähigen die Rechtsmittelfrist beginnen lässt (anders als bei anderen gerichtlichen Zustellungen).
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Erhält ein Betreuer eines Geschäftsunfähigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis von einem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Vollstreckungsbescheid, so kann er binnen einer Frist von einem Monat (ab Zustellung an den Betreuer) gegen den Gläubiger eine Nichtigkeitsklage erheben (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
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Erhält ein Betreuer eines Geschäftsunfähigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis von einem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Vollstreckungsbescheid, so kann er binnen einer Frist von einem Monat (ab Zustellung an den Betreuer) gegen den Gläubiger eine [[wikipedia:de:Nichtigkeitsklage (Zivilrecht)|Nichtigkeitsklage]] erheben (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Frist läuft nicht schon dadurch, dass der Betreuer Zufallskenntnis vom Vollstreckungsbescheid erhält (zB durch Weitergabe seitens des Betreuten), § 586 Abs. 3 ZPO. Gerichtsstand siehe § 584 Abs. 2 ZPO. Bei Verfahren des Landgerichts besteht [[wikipedia:de:Anwaltsprozess|Anwaltszwang]].
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Im Nichtigkeitsverfahren muss der Betreuer die [[Geschäftsunfähigkeit]] zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtsmittelfrist nachweisen. Behilflich sein können die Feststellungen des Betreuungsgerichtes zum Ausschluss freier Willensbildung (§ 1896 Abs. 1a BGB) sein. Die vorherigen Ausführungen gelten auch, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] in der [[Vermögenssorge]] bestand.
    
'''Rechtsprechung'''
 
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