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==Besonderheiten für Betreuer==
 
==Besonderheiten für Betreuer==
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Nach mehreren Entscheidungen des BGH kommt es im Mahn-/Vollstreckungsbescheidverfahren für den Fristbeginn (Bekanntgabe des Bescheides) nicht darauf an, dass der Schuldner geschäftsunfähig sein könnte. Dies wird im automatisierten Verfahren nicht geprüft. Lt. BGH ist die Zustellvorschrift § 170 ZPO nicht anwendbar. Das heißt, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen nach § 104 BGB Geschäftsunfähigen die Rechtsmittelfrist beginnen lässt (anders als bei anderen gerichtlichen Zustellungen).
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Nach mehreren Entscheidungen des BGH kommt es im Mahn-/Vollstreckungsbescheidverfahren für den Fristbeginn (Bekanntgabe des Bescheides) nicht darauf an, dass der Schuldner [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] sein könnte. Dies wird im automatisierten Verfahren nicht geprüft. Lt. BGH ist die Zustellvorschrift § 170 ZPO nicht anwendbar. Das heißt, dass die Bekanntgabe eines Bescheides an einen nach § 104 BGB Geschäftsunfähigen die Rechtsmittelfrist beginnen lässt (anders als bei anderen gerichtlichen Zustellungen).
    
Erhält ein Betreuer eines Geschäftsunfähigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis von einem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Vollstreckungsbescheid, so kann er binnen einer Frist von einem Jahr (ab Kenntnis des Betreuers) gegen den Gläubiger eine Nichtigkeitsklage erheben (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
 
Erhält ein Betreuer eines Geschäftsunfähigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis von einem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Vollstreckungsbescheid, so kann er binnen einer Frist von einem Jahr (ab Kenntnis des Betreuers) gegen den Gläubiger eine Nichtigkeitsklage erheben (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
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Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.
 
Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang. Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.
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==Siehe auch==
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[[Prozessfähigkeit]], [[Prozessführung]], [[Zwangsvollstreckung]]
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[[Kategorie:Auswirkungen]]

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