Mündelgeld: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
[[Bild:Geldscheine.gif|right]]
+
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]
 
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Als '''Mündelgeld''' bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]: über {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auch für [[Betreuerpflichten|Betreuer]] und über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] (insbesondere [[wikipedia:de:Abwesenheitspflegschaft|Abwesenheitspfleger]], [[wikipedia:de:Nachlasspflegschaft|Nachlasspfleger]]). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §{{Zitat de §|1805|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.
 
Als '''Mündelgeld''' bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]: über {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auch für [[Betreuerpflichten|Betreuer]] und über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] (insbesondere [[wikipedia:de:Abwesenheitspflegschaft|Abwesenheitspfleger]], [[wikipedia:de:Nachlasspflegschaft|Nachlasspfleger]]). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §{{Zitat de §|1805|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.

Version vom 29. Oktober 2008, 01:41 Uhr

Geldboerse.jpg

Allgemeines

Als Mündelgeld bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Der Vormund ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere gesetzliche Vertreter: über § 1908i Abs. 1 BGB auch für Betreuer und über § 1915 BGB auch für Pfleger (insbesondere Abwesenheitspfleger, Nachlasspfleger). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §§ 1805 ff. BGB geregelt.

Pflicht zur Vermögensanlage

Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der gesetzliche Vertreter für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Bei einer Betreuung muss der Betreuer nach den allgemeinen Amtspflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB)

Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen

Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit ist durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert. Eine Erhöhung auf 50.000 Euro wird derzeit (Oktober 2008) als Folge der Finanzkrise seitens der EU-Kommission in Aussicht gestellt.

Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.

Als Mündelsicher gelten unter anderem:

Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder (§ 1852 BGB) oder Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB).

Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten

Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).

Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzliche Vertreter (auch die "befreiten") die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (§ 1809, § 1816 BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen (§ 1813 BGB):

- wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung);

- wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt);

- wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der gesetzliche Vertreter selbst angelegt hat;

- wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen

- wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.

Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081). Z.Zt. (Oktober 2008) wird eine Gesetzesänderung vorbereitet, wonach Guthaben auf Girokonten generell von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollen.

Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim Vormundschaftsgericht eine allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.

Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach § 1817 BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach § 1825 BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).

Siehe auch

Geldanlage, Mündelsicher, Vermögenssorge, Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Befreiter Betreuer

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Schuldenregulierung als Betreueraufgabe; BtPrax 2000, 187;
  • Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
  • Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462
  • Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161
  • Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
  • Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
  • Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
  • Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389
  • Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177

Weblinks

Rechtsnormen

Rechtsprechung

Sonstiges

Vordrucke

Infos zum Haftungsausschluss


Vorlage:Quelle Wikipedia