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Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit war durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings bis zum 30.6.2009 nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert (bei einer 10%igen Selbstbeteiligung). Um die Einlagensicherung in Deutschland zu verbessern, hat der Bundestag Änderungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beschlossen.  
 
Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit war durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings bis zum 30.6.2009 nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert (bei einer 10%igen Selbstbeteiligung). Um die Einlagensicherung in Deutschland zu verbessern, hat der Bundestag Änderungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beschlossen.  
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Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Ab dem 30. Juni 2009 steigt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfällt.
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Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Seit dem 30. Juni 2009 beträgt die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent entfiel.
    
Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden.  
 
Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage beschlossen worden.  
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Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB).
 
Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB).
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==Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten==
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==Das Betreuungsgericht kann Ausnahmen gestatten==
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Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen [[wikipedia:de:Zins|Zins]]zahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
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Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen [[wikipedia:de:Zins|Zins]]zahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
    
Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzliche Vertreter (auch die "befreiten") die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche [[wikipedia:de:Vermögensverwaltung|Vermögensverwaltung]] gewährleistet ist. Das [[Betreuerhaftung|Risiko von Verlusten]] verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen [[Haftpflichtversicherung]] nicht gedeckt.
 
Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzliche Vertreter (auch die "befreiten") die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche [[wikipedia:de:Vermögensverwaltung|Vermögensverwaltung]] gewährleistet ist. Das [[Betreuerhaftung|Risiko von Verlusten]] verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen [[Haftpflichtversicherung]] nicht gedeckt.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78'''
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78'''
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Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.
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Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuungsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.
    
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621'''
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621'''
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Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört.
 
Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört.
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'''LG Kempten, Beschluss vom 21.11.2008, 42 T 2071/08''', BtMan 2009, 37 (Ls) = FamRZ 2009, 724
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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das bisherige Vermögen des Betroffenen bereits weit gestreut ist, erscheint der Kauf eines weiteren Kilos von Gold gerade unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage am Finanzmarkt einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderlaufend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene über ein erhebliches Gesamtvermögen verfügt, und der beabsichtigte Anlagebetrag nur einen unbedeutenden Teil des Vermögens betrifft. Der Kauf von Gold kann unter diesen Voraussetzungen gem. § 1811 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden.
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'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 124/09''', BtMan 2009, 164 = BtPrax 2009, 302
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# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
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# Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''':
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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'''LG Rottweil, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 T 111/16''', NJW 2017, 679 = FamRZ 2017, 561
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# Bei der Anlage des Vermögens des Betreuten in Edelmetall (hier: Silber- und Goldmünzen sowie Goldbarren) handelt es sich um keine mündelsichere Anlage i.S.v. §§ 1806, 1807 BGB. Der Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensanlage stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.
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# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
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# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
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# Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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'''LG Flensburg Urt v 19.7.2019, 2 O 365/16''':
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Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 01.07.2020, 9 T 90/20''':
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Grundsätzlich ist nach der gesetzlichen Regelung, i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, das Vermögen mündelsicher anzulegen. Dabei hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt. Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Es bleibt den Betreuer somit eine gewisse Übergangszeit, um das Vermögen nach und nach in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020 – 2 U 7/19''':
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Ob eine Anlageform den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, ist aufgrund einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den Umständen des Einzelfalls, zu beurteilen. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität im Sinne einer optimalen Renditeerzielung zu achten. Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf verschiedene Anlagenarten vorzunehmen. Allgemeine Richtlinien, wie die Streuung konkret auszusehen hat, gibt es nicht. Als Faustregel für die Anlage größerer Geldbeträge wird gelegentlich empfohlen, dabei einen „Drittel-Mix“ zwischen Anlagen mit hoher Sicherheit, mittlerer Sicherheit bei besserem Ertrag und hohem Ertrag bei gesteigertem Risiko anzustreben. Das kann aber nur ein Anhalt sein. Feste Regeln in quotaler Hinsicht lassen sich nicht aufstellen. Es handelt sich stets um eine am Einzelfall orientierte Prüfung der Vor- und Nachteile. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Betreute seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus den Kapitalanlagen oder auch auf die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Da die Versorgung des Betreuten mit dem Vermögen gewährleistet werden soll, ist bei der Prüfung auch die sich aus Alter und Erkrankung ergebende voraussichtliche Lebensdauer des konkreten Betreuten mit einzubeziehen. Von Bedeutung sind auch die in der Vergangenheit vom Betroffenen eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen. Da die Betreute ihr Leben lang geschäftsunfähig war und eigenverantwortliche Entscheidungen nicht treffen konnte, das wesentliche Vermögen vom Erblasser stammte, der ihr Vater und auch ihr Betreuer gewesen war, und dieser mit der Einsetzung der Betreuten als befreite Vorerbin gerade ihren Lebensunterhalt sichern wollte, sind im konkreten Fall dabei seine in der Vergangenheit eigenverantwortlich getroffenen Entscheidungen mit heranzuziehen. Alle Umstände des Einzelfalls müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24
 
'''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24
 
   
 
   
Der Vormund bedarf gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn er der Löschung einer am Grundstück des Mündels lastenden Grundschuld zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht an letzter Rangstelle gebucht ist.
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Der Betreuer bedarf gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er der Löschung einer am Grundstück des Betreuten lastenden Grundschuld zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht an letzter Rangstelle gebucht ist.
    
'''LG Münster, Beschluss vom 22.06.1989''', 5 T 569/89;  Rpfleger 1989, 455
 
'''LG Münster, Beschluss vom 22.06.1989''', 5 T 569/89;  Rpfleger 1989, 455
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Der Vormund kann über ein gesperrtes Sparkassenkonto ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts auch nicht in der Weise verfügen, dass das Guthaben bei einer anderen Sparkasse auf einem ebenfalls gesperrten Konto angelegt wird.
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Der Betreuer kann über ein gesperrtes Sparkassenkonto ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts auch nicht in der Weise verfügen, dass das Guthaben bei einer anderen Sparkasse auf einem ebenfalls gesperrten Konto angelegt wird.
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90'''; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90'''; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56
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Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung.
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Kündigt der Betreuer namens des Betreuten als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung.
    
'''LG Berlin, Beschluss vom 18.12.1990''', 83 T 342/90; FamRZ 1991, 604 = Rpfleger 1991, 251
 
'''LG Berlin, Beschluss vom 18.12.1990''', 83 T 342/90; FamRZ 1991, 604 = Rpfleger 1991, 251
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Will der Pfleger ergänzend zu der nach § 1836 BGB erhaltenen Vergütung einen zusätzlich von ihm errechneten Entschädigungsbetrag von einem Mündelkonto abheben, so ist die dafür nach § 1812 BGB erforderliche Genehmigung zu versagen.
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Will der Betreuer ergänzend zu der nach § 1836 BGB erhaltenen Vergütung einen zusätzlich von ihm errechneten Entschädigungsbetrag von einem Mündelkonto abheben, so ist die dafür nach § 1812 BGB erforderliche Genehmigung zu versagen.
    
'''BVerwG, Urteil vom 17.1.1991, 5 C 71.86'''; Rpfleger 1991, 152 = NJW-RR 1991, 1283
 
'''BVerwG, Urteil vom 17.1.1991, 5 C 71.86'''; Rpfleger 1991, 152 = NJW-RR 1991, 1283
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'''BayObLG, Beschluss vom 19.09.1991, 3 Z 153/91''', 3 Z 146/91; FamRZ 1992, 106 [LSe] = Rpfleger 1992, 11
 
'''BayObLG, Beschluss vom 19.09.1991, 3 Z 153/91''', 3 Z 146/91; FamRZ 1992, 106 [LSe] = Rpfleger 1992, 11
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Sowohl bei einer Genehmigung als auch bei einer Untersagung der Verwendung von Pfleglingsvermögen durch den Pfleger muss das Vormundschaftsgericht dafür sorgen, dass der Pfleger eines behinderten alten Menschen dessen Vermögen vor allem dazu verwendet, die Lage des Pfleglings zu erleichtern und ihm den früher gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Hierbei sind die Wünsche des Pfleglings und früher von ihm getroffene Bestimmungen zu beachten, soweit dies in vernünftiger Weise möglich ist.  
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Sowohl bei einer Genehmigung als auch bei einer Untersagung der Verwendung von Betreutenvermögen durch den Betreuer muss das Betreuungsgericht dafür sorgen, dass der Betreuer eines behinderten alten Menschen dessen Vermögen vor allem dazu verwendet, die Lage des Pfleglings zu erleichtern und ihm den früher gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Hierbei sind die Wünsche des Betreuten und früher von ihm getroffene Bestimmungen zu beachten, soweit dies in vernünftiger Weise möglich ist.  
    
'''LG Münster, Beschluss vom 07.12.1993, 5 T 908/93''';  BtE 1992/93, 96 mit Komm. Enders S. 96 = BtPrax 1994, 67  = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251
 
'''LG Münster, Beschluss vom 07.12.1993, 5 T 908/93''';  BtE 1992/93, 96 mit Komm. Enders S. 96 = BtPrax 1994, 67  = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007''', 3 W 15/06; BtMan 2007, 157 (Ls) = NJW-RR 2008, 235 = OLGR 2007, 508
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007''', 3 W 15/06; BtMan 2007, 157 (Ls) = NJW-RR 2008, 235 = OLGR 2007, 508
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§§ 1812 BGB schränkt die Vertreungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB benötigt der Betreuer zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, die Genehmigung des Gegenbetreuers, hilfsweise gemäß § 1812 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Diese Beschränkung der ansonsten sehr weiten Vertretungsmacht des Betreuers gilt gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Kern der Überlegung des historischen Gesetzgebers war es, besonders gefährdete "Kapitalien", Ansprüche auf Geldleistungen und Wertpapiere, einem besonderen Schutz zu unterstellen. Nicht jeder möglichen Benachteiligung durch den Betreuer sollte deshalb durch das Genehmigungserfordernis vorgebeugt werden, sondern nur der Gefahr, dass an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Deshalb hindert § 1812 Abs. 1 BGB den Betreuer auch nicht daran, das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten auf Dritte zu übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen. Denn wie andere beweglichen Sachen ist auch das vorhandene Geld per se ein leicht entziehbares Objekt und durch die von § 1812 BGB angeordnete Genehmigung nicht zusätzlich zu schützen.
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§§ 1812 BGB schränkt die Vertreungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB benötigt der Betreuer zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, die Genehmigung des Gegenbetreuers, hilfsweise gemäß § 1812 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese Beschränkung der ansonsten sehr weiten Vertretungsmacht des Betreuers gilt gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Kern der Überlegung des historischen Gesetzgebers war es, besonders gefährdete "Kapitalien", Ansprüche auf Geldleistungen und Wertpapiere, einem besonderen Schutz zu unterstellen. Nicht jeder möglichen Benachteiligung durch den Betreuer sollte deshalb durch das Genehmigungserfordernis vorgebeugt werden, sondern nur der Gefahr, dass an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Deshalb hindert § 1812 Abs. 1 BGB den Betreuer auch nicht daran, das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten auf Dritte zu übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen. Denn wie andere beweglichen Sachen ist auch das vorhandene Geld per se ein leicht entziehbares Objekt und durch die von § 1812 BGB angeordnete Genehmigung nicht zusätzlich zu schützen.
    
'''LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07'''; BtMan 2008, 166 (Ls) = FamRZ 2008, 1375
 
'''LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07'''; BtMan 2008, 166 (Ls) = FamRZ 2008, 1375
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Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Grenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht.
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Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Wertgrenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht.
 
      
==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung==
 
==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung==
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Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).  
 
Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).  
   −
Im Mai 2009 hat der Bundestag eine Gesetzesänderung verabschiedet (Inkrafttreten 1.9.2009), nach der die Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden.
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Zum 1.9.2009 ist eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft getreten, nach der die Verfügungen über Guthaben auf Giro- und Kontokorrentkonten generell von der gerichtlichen Gehemigung befreit werden.
   −
Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Vormundschaftsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
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Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Betreuungsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.
   −
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
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Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Betreuungsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
 
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Geldanlagen_fuer_Muendel_und_Betreute_1525202.html Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute] [http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#fiala Buchrezension ], ISBN 3898173992
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Nachlasspflegschaft_1525200.html Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Handbuch_Vermoegenssorge_1525203.html Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/ Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge, Neuauflage 2016]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511846/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, 3. Aufl. 2016], ISBN 3871511846
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
 
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
 
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Auflage 2006], ISBN 309306502X
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093053056/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Aufl. 2010 ], ISBN 978-3093053054
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]
 
* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]
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*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Münchmeyer: Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963, 229
 
*Münchmeyer: Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963, 229
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*[https://web.archive.org/web/20090701034115/http://www.ftd.de/boersen_merkte/geldanlage/:Portfolio-Richter-im-Nebel-der-Fondsindustrie/533435.html Pisacane: Richter im Nebel der Fondsindustrie (aus Financial Times Deutschland 2009)]
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389
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*[http://hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/hi-juristische-abhandlung-muendelsicherheit.pdf Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389]
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
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*ders.: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010
 
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
 
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
===Rechtsnormen===
 
===Rechtsnormen===
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelgeldbek/BJNR002630901.html Bekanntmachung zur Mündelsicherheit von Sparkassen]
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*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelpfandbrv/BJNR007560940.html Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen]
 
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelpfandbrv/BJNR007560940.html Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen]
 
*[http://bundesrecht.juris.de/wpapsamverwv/BJNR019850939.html Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren]
 
*[http://bundesrecht.juris.de/wpapsamverwv/BJNR019850939.html Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren]
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===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===
*[http://www.bvi.de/de/investmentfonds/anlegen_mit_fonds/muendelgeldanlage/index.html Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]
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*[https://www.bvi.de/fondswissen/basiswissen-zu-fonds/sind-fonds-muendelsicher/ Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]
*[http://downloads.hausinvest.de/fileadmin/downloads/hausinvest_fonds_Gerichtliche_Urteile_zur_Muendelsicherheit.pdf Weitere Gerichtsentscheidungen zu andersartigen Geldanlagen (PDF)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Frankfurt_Muendelgeld.pdf OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Schleswig_Muendelgeld.pdf OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLGKoeln.pdf OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds]
      
===Sonstiges===
 
===Sonstiges===
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile252%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Mündelsperre (§ 1809 BGB; beck-online)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile264%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur anderen Anlage nach § 1811 BGB; back-online)]
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*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile281%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Verfügungsbeschränkung, § 1812 BGB; (beck-online)]
   
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
 
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
*[http://www.test.de/filestore/f200901027.pdf?path=/protected/57/23/bb1ddb95-5bd2-498a-9641-068c3c6eccb7-protectedfile.pdf&key=91475175E7227DE3B2078CD199AB6C134EA1835F Artikel in der Zeitschrift Finanztest 1/2009 zur Absicherung der einzelnen Banken (PDF)]
      
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]
 
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/2_Erteilung_einer_einmaligen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf einmalige Verfügung über ein Konto (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/1_Erteilung_einer_allgemeinen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf allgemeine Ermächtigung bei Geldgeschäften (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/3_Genehmigung_von_Online-Banking.pdf Genehmigung von Online-Banking (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/4_Genehmigung_der_Geldanlagen.pdf Genehmigung einer Mündelgeldanlage (PDF)]
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*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/5_Genehmigung_der_Aufl__sung_des_Kontos.pdf Genehmigung einer Kontoauflösung (PDF)]
    
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
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