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# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
 
# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18'''
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
    
# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
 
# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
 
# Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
 
# Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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'''LG Flensburg Urt v 19.7.2019, 2 O 365/16'''
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'''LG Flensburg Urt v 19.7.2019, 2 O 365/16''':
    
Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
 
Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 01.07.2020, 9 T 90/20''':
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Grundsätzlich ist nach der gesetzlichen Regelung, i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, das Vermögen mündelsicher anzulegen. Dabei hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt. Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Es bleibt den Betreuer somit eine gewisse Übergangszeit, um das Vermögen nach und nach in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020 – 2 U 7/19''':
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Ob eine Anlageform den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, ist aufgrund einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den Umständen des Einzelfalls, zu beurteilen. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität im Sinne einer optimalen Renditeerzielung zu achten. Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf verschiedene Anlagenarten vorzunehmen. Allgemeine Richtlinien, wie die Streuung konkret auszusehen hat, gibt es nicht. Als Faustregel für die Anlage größerer Geldbeträge wird gelegentlich empfohlen, dabei einen „Drittel-Mix“ zwischen Anlagen mit hoher Sicherheit, mittlerer Sicherheit bei besserem Ertrag und hohem Ertrag bei gesteigertem Risiko anzustreben. Das kann aber nur ein Anhalt sein. Feste Regeln in quotaler Hinsicht lassen sich nicht aufstellen. Es handelt sich stets um eine am Einzelfall orientierte Prüfung der Vor- und Nachteile. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Betreute seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus den Kapitalanlagen oder auch auf die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Da die Versorgung des Betreuten mit dem Vermögen gewährleistet werden soll, ist bei der Prüfung auch die sich aus Alter und Erkrankung ergebende voraussichtliche Lebensdauer des konkreten Betreuten mit einzubeziehen. Von Bedeutung sind auch die in der Vergangenheit vom Betroffenen eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen. Da die Betreute ihr Leben lang geschäftsunfähig war und eigenverantwortliche Entscheidungen nicht treffen konnte, das wesentliche Vermögen vom Erblasser stammte, der ihr Vater und auch ihr Betreuer gewesen war, und dieser mit der Einsetzung der Betreuten als befreite Vorerbin gerade ihren Lebensunterhalt sichern wollte, sind im konkreten Fall dabei seine in der Vergangenheit eigenverantwortlich getroffenen Entscheidungen mit heranzuziehen. Alle Umstände des Einzelfalls müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==

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