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# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
 
# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
 
# Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
 
# Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''':
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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'''LG Rottweil, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 T 111/16''', NJW 2017, 679 = FamRZ 2017, 561
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# Bei der Anlage des Vermögens des Betreuten in Edelmetall (hier: Silber- und Goldmünzen sowie Goldbarren) handelt es sich um keine mündelsichere Anlage i.S.v. §§ 1806, 1807 BGB. Der Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorgaben für die Vermögensanlage stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.
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# Dem Betreuer kann jedoch die Anlegung des Vermögens des Betreuten in Edelmetall gestattet werden, da sie i.S.v. mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar i.S.v. § 1811 S 2 BGB vereinbar ist.
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'''Landgericht Augsburg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
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# Die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage soll dem Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde.
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# Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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'''LG Flensburg Urt v 19.7.2019, 2 O 365/16''':
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Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 01.07.2020, 9 T 90/20''':
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Grundsätzlich ist nach der gesetzlichen Regelung, i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB, das Vermögen mündelsicher anzulegen. Dabei hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt. Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Es bleibt den Betreuer somit eine gewisse Übergangszeit, um das Vermögen nach und nach in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020 – 2 U 7/19''':
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Ob eine Anlageform den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, ist aufgrund einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile, ausgerichtet an den Umständen des Einzelfalls, zu beurteilen. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität im Sinne einer optimalen Renditeerzielung zu achten. Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf verschiedene Anlagenarten vorzunehmen. Allgemeine Richtlinien, wie die Streuung konkret auszusehen hat, gibt es nicht. Als Faustregel für die Anlage größerer Geldbeträge wird gelegentlich empfohlen, dabei einen „Drittel-Mix“ zwischen Anlagen mit hoher Sicherheit, mittlerer Sicherheit bei besserem Ertrag und hohem Ertrag bei gesteigertem Risiko anzustreben. Das kann aber nur ein Anhalt sein. Feste Regeln in quotaler Hinsicht lassen sich nicht aufstellen. Es handelt sich stets um eine am Einzelfall orientierte Prüfung der Vor- und Nachteile. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Betreute seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreiten kann oder hierzu auf die Erträge aus den Kapitalanlagen oder auch auf die längerfristige Verwertung von deren Substanz angewiesen ist. Da die Versorgung des Betreuten mit dem Vermögen gewährleistet werden soll, ist bei der Prüfung auch die sich aus Alter und Erkrankung ergebende voraussichtliche Lebensdauer des konkreten Betreuten mit einzubeziehen. Von Bedeutung sind auch die in der Vergangenheit vom Betroffenen eigenverantwortlich getroffenen Anlageentscheidungen. Da die Betreute ihr Leben lang geschäftsunfähig war und eigenverantwortliche Entscheidungen nicht treffen konnte, das wesentliche Vermögen vom Erblasser stammte, der ihr Vater und auch ihr Betreuer gewesen war, und dieser mit der Einsetzung der Betreuten als befreite Vorerbin gerade ihren Lebensunterhalt sichern wollte, sind im konkreten Fall dabei seine in der Vergangenheit eigenverantwortlich getroffenen Entscheidungen mit heranzuziehen. Alle Umstände des Einzelfalls müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Verfügung über Betreutenvermögen==
 
==Verfügung über Betreutenvermögen==
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===Bücher===
 
===Bücher===
 
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
 
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/ Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge, Neuauflage 2016]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511846/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, 3. Aufl. 2016], ISBN 3871511846
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
 
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
 
*Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von  Mündelgeld; Berlin 1966
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Auflage 2006], ISBN 309306502X
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093053056/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 3. Aufl. 2010 ], ISBN 978-3093053054
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639
 
* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]
 
* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]
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*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
 
*Münchmeyer: Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963, 229
 
*Münchmeyer: Investmentanteile mündelsicher?, DRiZ 1963, 229
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*[https://web.archive.org/web/20090701034115/http://www.ftd.de/boersen_merkte/geldanlage/:Portfolio-Richter-im-Nebel-der-Fondsindustrie/533435.html Pisacane: Richter im Nebel der Fondsindustrie (aus Financial Times Deutschland 2009)]
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Platz: Probleme bei der Führung von Betreutenkonten; [[BtMan]] 2009, 24
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389
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*[http://hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/hi-juristische-abhandlung-muendelsicherheit.pdf Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389]
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
 
*ders.: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010
 
*ders.: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010
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===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===
*[http://www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/ Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]
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*[https://www.bvi.de/fondswissen/basiswissen-zu-fonds/sind-fonds-muendelsicher/ Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Frankfurt_Muendelgeld.pdf OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Schleswig_Muendelgeld.pdf OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLGKoeln.pdf OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds]
      
===Sonstiges===
 
===Sonstiges===

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