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Die Anordnung einer Kontrollbetreuung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte nicht willens ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren.
 
Die Anordnung einer Kontrollbetreuung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte nicht willens ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2008, 11 Wx 62/07''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2008, 11 Wx 62/07''':
    
# Das eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] „Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten“ auch abkürzend „Vollmachtsüberwachungsbetreuung“ oder „Vollmachtskontrollbetreuung“ genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
# Das eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] „Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten“ auch abkürzend „Vollmachtsüberwachungsbetreuung“ oder „Vollmachtskontrollbetreuung“ genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Bevollmächtigten dar.
 
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Bevollmächtigten dar.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2009, 16 Wx 19/09''', BtPrax 2009, 306:
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Eine Kontrollbetreuung ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder an den Fähigkeiten des Bevolmächtigten anzuordnen.
 
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Anmerkung: auffallenderweise machen die [[Vormundschaftsgericht]]e von der Möglichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers verhältnismäßig selten Gebrauch. Woran das liegt, ist unbekannt. Gründe könnten zum einen die Unpraktikabilität dieser Regelungen, oder aber das Vorhandensein nur weniger erforderlicher Kontrollbetreuungen sein oder aber die Tatsache, dass nur in den seltensten Fällen Fälle von Vollmachtsmissbrauch bis zum Vormundschaftsgericht vordringen.
      
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
 
== Rechte des Kontrollbetreuers ==

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