Kontrollbetreuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. Mai 2008, 12:24 Uhr

Der Kontrollbetreuer (auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgabenkreisen, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen.

Aufsicht.gif

Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht

Eigentlich ist eine Vorsorgevollmacht vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers (§ 1896 Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des Vormundschaftsrichters, wenn dieser im Rahmen eines Betreuungsverfahrens keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine Betreuerbestellung vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der Aufgabenkreise soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der Gesundheitssorge zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge behalten, der Aufgabenkreis Vermögenssorge wäre aber aufzuheben (§ 1901 Abs. 5 BGB; § 1908d BGB).

Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 1. Juli 1005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom Betreuungsverfahren Kenntnis erhalten (§ 1901a BGB).

Siehe hierzu die Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang.

Betreuung neben der Vollmacht

Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer) bezeichnet. Er ist nicht mit dem Gegenbetreuer zu verwechseln (§ 1792 BGB i.Vm. § 1908i Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen.

Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung

Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:

BayObLG, Beschluss vom 27.5.1993 - 3 Z BR 78/93, MDR 1993, 872:

Ein Vollmachtsbetreuer gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. D.h., dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig gewesen sein muss. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist nicht zulässig, wenn eine zunächst wirksam erteilte Vollmacht wirksam widerrufen wurde; sie setzt also auch das Fortbestehen der Vollmacht voraus.

LG München I, Beschluss vom 2.12.1997 - 13 T 18460/97:

Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist bei Vorliegen einer Generalvollmacht des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich (

OLG Köln, Beschluss v. 28.06.1999 - 16 Wx 86/99: Subsidiarität der Überwachungsbetreuung bei vorhandener umfassender Generalvollmacht

Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt, so ist bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird.

BayObLG, Beschluss v. 14.3.2001 - 3Z BR 43/01, BtPrax 2001, 164:

Erweckt ein Bevollmächtigter erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit und kann die dadurch bedingte Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend abgewendet werden, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden.

BayObLG, Beschluss vom 03.06.1994, 3Z BR 18/94, FamRZ 1994, 1551: Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.

2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1896 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.

3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein Ermessen zu.

Aus den Gründen: Nur ergänzend sei, weil die Beteiligten offenkundig auch über den Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers uneinig sind, auf folgendes hingewiesen:

Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann § 666 BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören.

Der Vollmachtsbetreuer steht unter der Aufsicht (§ 1837 BGB) des VormG. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.


OLG München, Beschluss vom 27.10.2006 - Az: 33 Wx 159/06; NJW-RR 2007, 294 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht:

Das Vormundschaftsgericht muss die Festlegung in einer Vorsorgevollmacht, nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005, 3 Z BR 260/04

Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Diese Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet. Letztres kann der Fall sein, wenn er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder wenn er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005, 16 Wx 34/05:

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.

KG, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 449/04:

1. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.

2. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06

1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.

2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.

3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.


Auffallenderweise machen die Vormundschaftsgerichte von der Möglichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers verhältnismäßig selten Gebrauch. Woran das liegt, ist unbekannt. Gründe könnten zum einen die Unpraktikabilität dieser Regelungen, oder aber das Vorhandensein nur weniger erforderlicher Kontrollbetreuungen sein oder aber die Tatsache, dass nur in den seltensten Fällen Fälle von Vollmachtsmissbrauch bis zum Vormundschaftsgericht vordringen.

Rechte des Kontrollbetreuers

Der Betreuer mit den in § 1896 Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche (§ 666 BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das Vormundschaftsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.

Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben (§ 667 BGB).

Der Betreuer kann auch die Vollmacht widerrufen (§ 671 Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die Kündigung der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären (§ 671Abs. 1 BGB i.V.m. § 1902 BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht (§ 168 BGB) wäre dann seitens des Vormundschaftsgerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden.

Rechtsprechung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06, Rpfleger 2007, 263 = FamRZ 2007, 1041

1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.

2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche Aufgabenkreise übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27. September 2005, 1 W 169/05, BtPrax 2006, 39:

Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der Aufgabenkreis und die Person des Betreuers neu bestimmt.

Entschädigung des Kontrollbetreuers

Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als Berufsbetreuer, (auch Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale Betreuervergütung (§ 4, § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere Berufsbetreuer. Als ehrenamtlicher Betreuer hat er nur Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB), ggf. in pauschalierter Form in Höhe von jährlich 323 Euro (§ 1835a BGB).

Siehe auch

Vorsorgevollmacht, Gegenbetreuer

Literatur

Weblinks


Infos zum Haftungsausschluss



Vorlage:Quelle Wikipedia