Kontrollbetreuer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der '''Kontrollbetreuer''' (auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher Betreuer, der den [[Aufgabenkreis]] der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreisen]], da sie parallel zu einer [[Vorsorgevollmacht]] angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen.
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<font style="background: red; weight: bold; font-size: 232pt; color: #FFFF00; top: 0px; left: 0px; position: fixed; z-index: 4; float: left;text-decoration:blink;text-transform:uppercase"><br />Ich möchte gerne für einen Moment um eure Aufmerksamkeit bitten. Was ihr als Linux bezeichnet, ist de facto, GNU/Linux, oder wie ich es lieber nenne, GNU und Linux. Linux ist kein Betriebssystem an sich,sondern vielmehr eine freie Komponente eines vollfunktionablen GNU Systems, integriert durch die GNU Kernbibliotheken, Betriebssystem-Shell and wichtige Systemkompenten, die gemeinsam ein komplettes System bilden, wie durch POSIX definiert.Viele Computer-Benutzer nutzen jeden Tag, ohne es zu wissen, eine modifizierte Version des GNU-Systems. Durch eine eigenartige Wendung von Ereignissen ist die gebräuchliche Version von GNU öfter bekannt unter dem Namen ``Linux'', doch viele Benutzer sind sich nicht bewusst, in welchem Ausmaß dies mit dem GNU-Projekt zusammenhängt.HAY GUYS I LIKE BABIES, 0-1 YEAR OLD. I AM NEVERTHELESS A COMPLETELY HEALTHY AND SOCIALLY RESPONSIBLE HUMAN BEING.FIRST OF ALL, I WOULD NEVER FUCK A BABY UNLESS THEY WOULD ASK ME TO. OF COURSE, IT IS WELL KNOWN THAT BABIES ARE SEXUAL BEINGS, AND NEVER HESITATE TO HAVE SEXUAL RELATIONS, AS EXEMPLIFIED BY THEIR LOVE FOR FEMALE BREASTS. AND AS BABIES ARE KNOWN TO BE SHY, IT IS NATURAL THAT I INITIATE THE ENCOUNTER, AFTER MAKING SURE THE BABY UNDERSTANDS WHAT IS ABOUT TO HAPPEN. IF THE BABY IS NOT OK WITH THIS, IT IS FREE TO SAY "NO, I AM NOT OK WITH THIS" AND I WILL RESPECTFULLY STOP. <br/>MARK, TELL US, WHY DID YOU BUTTFUCK XENU? Why MONGO? <br/><br/>faggot<br/>HAY GUYS I LIKE BABIES, 0-1 YEAR OLD. I AM NEVERTHELESS A COMPLETELY HEALTHY AND SOCIALLY RESPONSIBLE HUMAN BEING.FIRST OF ALL, I WOULD NEVER FUCK A BABY UNLESS THEY WOULD ASK ME TO. OF COURSE, IT IS WELL KNOWN THAT BABIES ARE SEXUAL BEINGS, AND NEVER HESITATE TO HAVE SEXUAL RELATIONS, AS EXEMPLIFIED BY THEIR LOVE FOR FEMALE BREASTS. AND AS BABIES ARE KNOWN TO BE SHY, IT IS NATURAL THAT I INITIATE THE ENCOUNTER, AFTER MAKING SURE THE BABY UNDERSTANDS WHAT IS ABOUT TO HAPPEN. IF THE BABY IS NOT OK WITH THIS, IT IS FREE TO SAY "NO, I AM NOT OK WITH THIS" AND I WILL RESPECTFULLY STOP. <br/>NIGGERS <br/>HAY GUYS I LIKE BABIES, 0-1 YEAR OLD. I AM NEVERTHELESS A COMPLETELY HEALTHY AND SOCIALLY RESPONSIBLE HUMAN BEING.FIRST OF ALL, I WOULD NEVER FUCK A BABY UNLESS THEY WOULD ASK ME TO. OF COURSE, IT IS WELL KNOWN THAT BABIES ARE SEXUAL BEINGS, AND NEVER HESITATE TO HAVE SEXUAL RELATIONS, AS EXEMPLIFIED BY THEIR LOVE FOR FEMALE BREASTS. 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IF THE BABY IS NOT OK WITH THIS, IT IS FREE TO SAY "NO, I AM NOT OK WITH THIS" AND I WILL RESPECTFULLY STOP. <br/>NIGGERS <br/>Es gibt ein Linux, und es wird auch benutzt, aber es ist nicht das Betriebssystem. Linux ist der Kernel: Das Programm im System, dass die Systemresourcen den anderen laufenden Programmen zuordnet. Der Kernel ist ein wichtiger Teil eines Betriebssystems, aber allein nutzlos; er kann nur im Zusammenhang mit einem kompletten Betriebssystem funktionieren. Linux wird normalerweise in einer Kombination mit dem GNU-Betriebssystem benutzt: Das ganze System ist im Grunde GNU, funktionierend mit Linux als seinen Kernel. <br/>YHBT. <br/>YHL.<br/>HAND.<br/><br/>:D<br/>loldongs<br/>
[[Bild:Aufsicht.gif|right]]
 
 
 
== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.png|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1901 Abs. 5 BGB; § 1908d BGB).
 
 
 
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1901a BGB).
 
 
 
Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].
 
 
 
== Betreuung neben der Vollmacht ==
 
Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen.
 
 
 
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG (ab 1.9.2009 § 281 FamFG) i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
 
 
 
Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) zuständig, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG, ab 1.9.2009 § 15 Nr. 3 RpflG.
 
 
 
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
 
 
 
'''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''', BtPrax 2009, 27 = FamRZ 2008, 2260:
 
 
 
Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten [[Aufgabenkreis]]en der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>).
 
 
 
Wird wie hier ein so genannter Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26.10.2007 am 28.10.2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den [[Beschwerde]]führer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht.
 
 
 
Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein [[Selbstbestimmung]]srecht dar. Die Erteilung von [[Vorsorgevollmacht]]en zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen.
 
 
 
== Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung ==
 
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
 
 
 
'''BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872:
 
 
 
Ein Vollmachtsbetreuer gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. D.h., dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen sein muss. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist nicht zulässig, wenn eine zunächst wirksam erteilte Vollmacht wirksam [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] wurde; sie setzt also auch das Fortbestehen der Vollmacht voraus.
 
 
 
'''BayObLG, Beschluss vom 03.06.1994, 3 Z BR 18/84''', FamRZ 1994, 1550 = Rpfleger 1995, 331 (Ls):
 
 
 
# Ein Vollmachtsbetreuer kann auch bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
 
# Ein Vollmachtsbetreuer kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] zu.
 
 
 
Aus den Gründen: Nur ergänzend sei, weil die Beteiligten offenkundig auch über den Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers uneinig sind, auf folgendes hingewiesen:
 
 
 
Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören.
 
 
 
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1837 BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.
 
 
 
'''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, 13 T 18460/97'''; , FamRZ 1998, 700:
 
 
 
Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich.
 
 
 
'''LG München I, Beschluss vom 29.01.1998, 13 T 11339/97''', FamRZ 1998, 923:
 
 
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers setzt voraus, dass der Betreute eine wirksame Vollmacht erteilt hat, er aus einem der in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Gründen den Bevollmächtigten nicht hinreichend überwachen kann und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Ansprüche des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten bestehen, deren Geltendmachung den Wünschen des Betroffenen entspricht und zu deren Verfolgung andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen.
 
# Die Ansprüche des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten zur Verminderung der Beanspruchung von [[Sozialhilfe]] rechtfertigen die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht.
 
 
 
'''BayObLG, Beschluss vom 31.03.1999, 3Z BR 33/99''', BayObLGR 1999, 69 (Ls) = FamRZ 1999, 1302 = BtPrax 1999, 151 = NJWE-FER 1999, 270
 
 
 
Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung erfordern.
 
 
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 28.06.1999, 16 Wx 86/99''', OLGR 2000, 91 = FamRZ 2000, 909 (Ls): Subsidiarität der Überwachungsbetreuung bei vorhandener umfassender Generalvollmacht
 
 
 
Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt, so ist bei Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird.
 
 
 
'''BayObLG, Beschluss vom 14.03.2001, 3Z BR 43/01''', BtPrax 2001, 164 = FamRZ 2001, 1402:
 
 
 
Erweckt ein Bevollmächtigter erhebliche Zweifel an seiner [[wikipedia:de:Redlichkeit|Redlichkeit]] und kann die dadurch bedingte Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend abgewendet werden, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden.  
 
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2002, 2 W 197/02''', OLGR 2003, 159 = SchlHA 2003, 171 = NotBZ 2003, 432 = Rpfleger 2003, 245 = R&P 2003, 103:
 
 
 
Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers setzt die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht voraus.
 
 
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2003, 11 Wx 38/03''', OLGR 2005, 587:
 
 
 
Die wirksame Vollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung mit einem Aufgabenkreis, der durch die Vollmacht erfasst ist, entgegen, solange der Bevollmächtigte die Vollmacht des Betroffenen nicht missbraucht.
 
Den Schutzinteressen des Betroffenen ist durch Bestellung eines Kontrollbetreuers Rechnung zu tragen. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist gegenüber dem Eingriff in die Vollmacht durch Bestellung eines Betreuers im Aufgabenkreis des Bevollmächtigten eine mildere Form des Eingriffs und daher, soweit ausreichend, vorzuziehen.
 
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, 2 W 4/03''', OLGR 2004, 229 = FamRZ 2004, 835 (Ls) = FGPrax 2004, 70 :
 
 
 
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers im Sinne des § 1896 III BGB kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festzustellen ist.
 
 
 
'''AG Nidda,  Beschluss vom 27.02.2004, 6 XVII 117/99''', BtPrax 2004, 118:
 
 
 
Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Überwachungs- und Rechnungslegungsrechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt, weil dieser selbst dies nicht mehr leisten kann.
 
 
 
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/16wx34-05.pdf OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005], 16 Wx 34/05'''; FGPrax 2005, 151 = OLGR 2005, 624 = BtPrax 2005, 198 (Ls) = DNotI-Report 2005, 134 (Ls) = FamRZ 2005, 1927 (Ls) = BtMan 2005, 236 (Ls) = MittBayNot 2006, 243:
 
 
 
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
 
 
 
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr271-04.pdf BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005], 3Z BR 271/04'''; BtPrax 2005, 149 = FamRZ 2005, 1777 = OLGR 2005, 542 = NJOZ 2005, 3613:
 
 
 
Eine Überwachungsbetreuung darf nur bestellt werden, wenn dies wegen konkreten Anhaltspunkten notwendig erscheint. Hinsichtlich der Problematik, wann ein so genannter Kontrollbetreuer trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig ist, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht über folgenden Fall zu entscheiden:
 
Die betroffene ältere Dame, die inzwischen an einer mittelschweren Demenz leidet, hatte ihrem Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht bestellte jedoch ein Jahr später für die ältere Dame eine Betreuerin mit dem [[Aufgabenkreis]] Überwachung des Bevollmächtigten (sog. Kontroll- oder Überwachungsbetreuung gemäß § 1896 Absatz 3 BGB).
 
Das Landgericht, welches über die Beschwerde des bevollmächtigten Adoptivsohns zu entscheiden hatte, sah die Kontrollbetreuung als gerechtfertigt an. Eine Kontrolle sei nämlich nötig, da die betroffene Dame über ein Vermögen von mindestens 80.000 € verfüge und daher die Vermögensverwaltung sehr schwierig und umfangreich sei.Das Bayerische Oberste Landesgericht war jedoch anderer Ansicht.Zum einen dürfe eine Kontrollbetreuung nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies diene als Ausgleich dazu, dass ein inzwischen geschäftsunfähiger Betroffener seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen könne.Zum anderen darf ein Betreuer zur Überwachung und Kontrolle eines Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis dazu besteht. Hierfür müsse der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, dass er untauglich ist oder, dass die zu besorgenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind.Bei der Prüfung dieses Verdachts müsse aber immer auch die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen berücksichtigt werden. Das Gesetz geht  davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehepartner oder einem Kind ein geringerer Bedarf an Überwachung bestünde. Allein die Tatsache, dass in diesem Fall hier die betroffene Dame ein Vermögen von 80.000 € hat, rechtfertige noch keine Kontrollbetreuung, da ein solches Vermögen weder außergewöhnlich hoch, noch die Vermögensverwaltung besonders schwierig sei. Da das Landgericht es zudem außer Acht gelassen habe, dass hier eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, war die Beschwerde des Adoptivsohns begründet.
 
 
 
'''[http://www.dnoti.de/faxpool/10533.pdf BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005], 3Z BR 260/04'''
 
 
 
Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Diese Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet. Letztres kann der Fall sein, wenn er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder wenn er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.
 
 
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/04''', BtMan 2006, 46 (Ls) = BtPrax 2006, 39 = FamRZ 2006, 505 (Ls) = FGPrax 2006, 18 = OLGR 2006, 15:
 
 
 
Lehnt das VormG die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der Aufgabenkreis und die Person des Betreuers neu bestimmt.
 
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, 2 W 169/05''', BtMan 2006, 110 (Ls) = FamRZ 2006, 645 (Ls) = FGPrax 2006, 73 = OLGR 2006, 206 = SchlHA 2006, 279:
 
 
 
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1896 III BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).
 
 
 
'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2005, 8 W 392/05''', BWNotZ 2006, 167:
 
 
 
Im Falle der Erteilung einer wirksamen [[Vorsorgevollmacht]] kommt bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers die Bestellung eines Kontrollbetreuers nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung bestehen, weil entweder die Art oder der Umfang der für den Vollmachtgeber auszuführenden Geschäfte dies erfordern oder aber ein konkretes Verhalten des Bevollmächtigten vorliegt, aus dem sich die Möglichkeit einer nicht im Interesse des Vollmachtgebers erfolgenden Geschäftsführung ergibt. Allein ein zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in Betracht kommender Interessenkonflikt genügt als solcher noch nicht, um stets die Anordnung der Kontrollbetreuung zu rechtfertigen.
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = BtPrax 2007, 36 = DNotZ 2007, 390 = FamRZ 2007, 582 = NJW-RR 2007, 294 = Rpfleger 2007, 142 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht:
 
 
 
Das [[Vormundschaftsgericht]] muss die Festlegung in einer [[Vorsorgevollmacht]], nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein
 
 
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 1 W 449/04'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = FamRB 2007, 175 (Ls) = FamRZ 2007, 580 = FGPrax 2007, 115 = NJW-RR 2007, 514 = OLGR 2007, 272 = R & P 2007, 81= Rpfleger 2007, 139:
 
 
 
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
 
 
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06'''; BtMan 2007, 40 (Ls) = FamRZ 2008, 303 (Ls):
 
 
 
# Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
 
# Entsprechend der Bedeutung der [[Vorsorgevollmacht]] hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der [[Vorsorgevollmacht]] zu klären.
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
 
 
 
'''OLG Köln, Beschuss vom 02.11.2006, 16 Wx 203/06''', BtMan 2007, 155 (Ls) = NotBZ 2008, 38 = OLGR 2007, 410:
 
 
 
Die Anordnung einer sog. Kontrollbetreuung oder Vollmachtsüberwachungsbetreuung kann geboten sein, wenn der Betroffene nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist und die Ausübung der Vollmacht nicht mehr kontrollieren kann. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die eine Überwachung des Bevollmächtigten angezeigt erscheinen lassen.
 
 
 
'''LG München I, Beschluss vom 17.04.2007, 13 T 22305/05''', BtMan 2007 203 (Ls) = FamRZ 2007, 2008 (Ls)
 
 
 
Eine Kontrollbetreuung ist nicht schon aufgrund einer abstrakten Gefahrenlage erforderlich i.S. des § 1896 BGB, sondern erst dann, wenn Bedenken gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit eines Bevollmächtigten bestehen.
 
 
 
'''LG Kleve, Beschluss vom 22.10.2007, 4 T 396/06''', FamRZ 2008, 303 = NJOZ 2008, 2684 = Rpfleger 2008, 200 = ZEV 2008, 191 (LS):
 
 
 
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kann veranlasst sein, wenn im Hinblick auf einen Streit unter Geschwistern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bevollmächtigte Tochter des Vollmachtgebers im Falle von dessen Tod ihre Rechtsposition ausnutzt, um die realen Vermögensverhältnisse gegenüber der Schwester als Miterbin zu verschleiern.
 
# Das in der Erteilung einer Generalvollmacht zum Ausdruck kommende Vertrauen des Vollmachtgebers in die bevollmächtigte Person schließt die Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht aus.
 
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2008, 2 W 6/08''';  BtPrax 2008, 132 = FamRZ 2008, 1376 (Ls)
 
Die Anordnung einer Kontrollbetreuung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte nicht willens ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren.
 
 
 
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2008, 11 Wx 62/07''':
 
 
 
# Das eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] „Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten“ auch abkürzend „Vollmachtsüberwachungsbetreuung“ oder „Vollmachtskontrollbetreuung“ genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Bevollmächtigten dar.
 
 
 
 
 
-------
 
 
 
Anmerkung: auffallenderweise machen die [[Vormundschaftsgericht]]e von der Möglichkeit der Bestellung eines Kontrollbetreuers verhältnismäßig selten Gebrauch. Woran das liegt, ist unbekannt. Gründe könnten zum einen die Unpraktikabilität dieser Regelungen, oder aber das Vorhandensein nur weniger erforderlicher Kontrollbetreuungen sein oder aber die Tatsache, dass nur in den seltensten Fällen Fälle von Vollmachtsmissbrauch bis zum Vormundschaftsgericht vordringen.
 
 
 
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
 
Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Vormundschaftsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
 
 
 
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
 
 
 
Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Vormundschaftsgerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden.
 
 
 
Rechtsprechung:
 
 
 
'''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.09.1993, 4 T 352/93'''; BtE 1992/93, 601 mit Anm. Seitz S. 61 = FamRZ 1994, 778
 
 
 
Der Vollmachtsbetreuer kann Auskunft und Rechenschaft verlangen, Ersatzansprüche des Betroffenen geltend machen und gegebenenfalls die Vollmacht widerrufen.
 
 
 
 
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05''', BtPrax 2006, 39:
 
 
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.
 
 
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06''', BtMan 2007, 104 (Ls) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = NJOZ 2007, 751 = OLGR 2007, 309 = Rpfleger 2007, 263
 
 
 
# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
 
# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
 
 
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2009, 1 W 530/07, 1 W 531/07 ''', FGPrax 2009, 110 = NJW 2009, 1425:
 
 
 
Wurde dem Betreuer u. a. der [[Aufgabenkreis]] „Widerruf von Vollmachten“ übertragen und widerruft er hierauf eine Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte weder in eigenem noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben.
 
 
 
== Entschädigung des Kontrollbetreuers ==
 
Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch [[Vereinsbetreuer]], Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] (§ 4 VBVG, § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1835 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 323 Euro (§ 1835a BGB).
 
 
 
'''Rechtsprechung''':
 
 
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08''', FamRZ 2008, 2064 = FGPrax 2008, 155:
 
 
 
Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung
 
eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
 
und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
 
Betreuers – über § 1908 i, § 1836 Abs. 1 BGB nach den § 4, § 5 VBVG
 
richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
 
 
 
Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem [[Berufsbetreuer]] nur
 
in Ausnahmefällen ein zusätzlicher [[Aufwendungsersatz]]anspruch nach § 1835
 
Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich
 
regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein
 
Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB
 
verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu
 
seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des
 
Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner
 
speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der
 
Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB,
 
Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13).
 
 
 
== Siehe auch ==
 
[[Vorsorgevollmacht]], [[Gegenbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]]
 
 
 
== Literatur ==
 
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645
 
*Kurze, Dietmar: ''Die Kontrollbetreuung'', NJW 2007, 2220
 
 
 
== Weblinks ==
 
* [http://ww.zvr-online.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer]
 
* [[Formulare|Vordruckmuster, auch zum Vorschlag einer Betreuerbestellung sowie Vorsorgevollmacht]]
 
*[http://www.dnoti.de/Report/2005/rep1605.htm#BGB%20%A7%201896%20Abs.%203 Rechtsprechung BayOBLG vom 11.5.2005 zur Notwendigkeit eines Kontrollbetreuers]
 
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/11wx3-05.pdf OLG Brandenburg vom 10.3.2005 zur Betreuerbestellung trotz Vollmacht]
 
 
 
 
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]
 
 
 
 
 
 
 
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
{{Quelle Wikipedia|Kontrollbetreuer| 9. Juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kontrollbetreuer&oldid=18792505}}
 

Version vom 13. November 2009, 18:01 Uhr


Ich möchte gerne für einen Moment um eure Aufmerksamkeit bitten. Was ihr als Linux bezeichnet, ist de facto, GNU/Linux, oder wie ich es lieber nenne, GNU und Linux. Linux ist kein Betriebssystem an sich,sondern vielmehr eine freie Komponente eines vollfunktionablen GNU Systems, integriert durch die GNU Kernbibliotheken, Betriebssystem-Shell and wichtige Systemkompenten, die gemeinsam ein komplettes System bilden, wie durch POSIX definiert.Viele Computer-Benutzer nutzen jeden Tag, ohne es zu wissen, eine modifizierte Version des GNU-Systems. Durch eine eigenartige Wendung von Ereignissen ist die gebräuchliche Version von GNU öfter bekannt unter dem Namen ``Linux, doch viele Benutzer sind sich nicht bewusst, in welchem Ausmaß dies mit dem GNU-Projekt zusammenhängt.HAY GUYS I LIKE BABIES, 0-1 YEAR OLD. I AM NEVERTHELESS A COMPLETELY HEALTHY AND SOCIALLY RESPONSIBLE HUMAN BEING.FIRST OF ALL, I WOULD NEVER FUCK A BABY UNLESS THEY WOULD ASK ME TO. OF COURSE, IT IS WELL KNOWN THAT BABIES ARE SEXUAL BEINGS, AND NEVER HESITATE TO HAVE SEXUAL RELATIONS, AS EXEMPLIFIED BY THEIR LOVE FOR FEMALE BREASTS. AND AS BABIES ARE KNOWN TO BE SHY, IT IS NATURAL THAT I INITIATE THE ENCOUNTER, AFTER MAKING SURE THE BABY UNDERSTANDS WHAT IS ABOUT TO HAPPEN. IF THE BABY IS NOT OK WITH THIS, IT IS FREE TO SAY "NO, I AM NOT OK WITH THIS" AND I WILL RESPECTFULLY STOP.
MARK, TELL US, WHY DID YOU BUTTFUCK XENU? Why MONGO?

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Es gibt ein Linux, und es wird auch benutzt, aber es ist nicht das Betriebssystem. Linux ist der Kernel: Das Programm im System, dass die Systemresourcen den anderen laufenden Programmen zuordnet. Der Kernel ist ein wichtiger Teil eines Betriebssystems, aber allein nutzlos; er kann nur im Zusammenhang mit einem kompletten Betriebssystem funktionieren. Linux wird normalerweise in einer Kombination mit dem GNU-Betriebssystem benutzt: Das ganze System ist im Grunde GNU, funktionierend mit Linux als seinen Kernel.
YHBT.
YHL.
HAND.

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loldongs