Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.552 Bytes hinzugefügt ,  10:16, 3. Apr. 2022
Zeile 4: Zeile 4:  
== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1901 Abs. 5 BGB;  § 1908d BGB).
+
Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des Betreuungsrichters, wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1901 Abs. 5 BGB;  § 1908d BGB).
   −
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1901a BGB).
+
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Betreuungsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1901a BGB).
    
Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].
 
Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].
Zeile 17: Zeile 17:  
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
 
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
   −
Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig,  § 15 Nr. 3 RpflG.
+
Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig,  § 15 Nr. 3 RpflG.
 +
 
 +
'''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:'''
 +
 +
Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB.
    
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
 
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
Zeile 194: Zeile 198:  
'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17'''
 
'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17'''
 
   
 
   
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163).
+
# Eine Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann erforderlich sein, wenn nach den üblichen Maßstäben eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.(Rn.25)
 +
# Soll dem Kontrollbetreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftsablegung sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.
    
'''BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19'''
 
'''BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19'''
Zeile 287: Zeile 292:  
*Kurze: ''Die Kontrollbetreuung'', NJW 2007, 2220
 
*Kurze: ''Die Kontrollbetreuung'', NJW 2007, 2220
 
*Mensch: Die Kontrollbetreuung - Neue Herausforderungen und alte Probleme; BtPrax 2016, 92
 
*Mensch: Die Kontrollbetreuung - Neue Herausforderungen und alte Probleme; BtPrax 2016, 92
 +
*Müller-Engels, Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung, FamRZ 2021, 645
 
*Nedden-Boeger: Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer; FamRZ 2014, 1589
 
*Nedden-Boeger: Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer; FamRZ 2014, 1589
 
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92
 
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92

Navigationsmenü