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Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
 
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
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Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig,  § 15 Nr. 3 RpflG.
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Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig,  § 15 Nr. 3 RpflG.
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'''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:'''
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Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB.
    
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
 
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==

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