Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
660 Bytes hinzugefügt ,  15:19, 18. Okt. 2015
Zeile 182: Zeile 182:  
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
 
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
   −
Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Vormundschaftsgerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden.
+
Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Vormundschaftsgerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden. Nach neuer Rechtsprechung des BGH benötigt der Kontrollbetreuer spezifische Formulierungen zum Vollmachtswiderruf: "Die Schwere des in der Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf liegenden Grundrechtseingriffs erfordert zur Wahrung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers eine gesonderte gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Ermächtigung ist daher weder in allgemein zugewiesenen Aufgabenkreisen eines Regelbetreuers noch in dem allgemeinen Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB enthalten. Sie bedarf vielmehr einer besonderen Zuweisung als eigenständiger Aufgabenkreis".
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:

Navigationsmenü