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Eine Kontrollbetreuung ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder an den Fähigkeiten des Bevolmächtigten anzuordnen.
 
Eine Kontrollbetreuung ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder an den Fähigkeiten des Bevolmächtigten anzuordnen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 19 U 124/09''':
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 19 U 124/09''', FamRZ 2010, 1762:
    
Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden.
 
Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden.

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