Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden. | Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden. |