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Eine Kontrollbetreuung ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder an den Fähigkeiten des Bevolmächtigten anzuordnen.
 
Eine Kontrollbetreuung ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder an den Fähigkeiten des Bevolmächtigten anzuordnen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 19 U 124/09''':
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Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden.
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Dies ergibt sich im Allgemeinen aus einer Auslegung der Vollmacht. Denn es würde dem Willen der Vollmachtgeberin widersprechen, wenn der eine Bevollmächtigte dem Anderen durch Widerruf der Vollmacht die Vertretungsbefugnis entziehen könnte. Auch würde die der mehrfachen Bevollmächtigung immanente gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten verloren gehen. Schließlich würde derjenige Bevollmächtigte als alleiniger Vertreter verbleiben, der zuerst die Vollmacht des anderen Vertreters widerruft. Solches (Wettlauf der Bevollmächtigten) kann die Vollmachtgeberin schwerlich gewollt haben.
    
'''BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10''', BeckRS 2011, 13148 = FGPrax 2011, 178 = IBRRS 80312 = NJW 2011, 2137 = ZEV 2011, 431 = LSK 2011, 280421 = http://lexetius.com/2011,1837 = FamRZ 2011, 1047 = MDR 2011, 789:
 
'''BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10''', BeckRS 2011, 13148 = FGPrax 2011, 178 = IBRRS 80312 = NJW 2011, 2137 = ZEV 2011, 431 = LSK 2011, 280421 = http://lexetius.com/2011,1837 = FamRZ 2011, 1047 = MDR 2011, 789:

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