Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
478 Bytes hinzugefügt ,  14:54, 13. Jan. 2013
Zeile 44: Zeile 44:     
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1837 BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.  
 
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1837 BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.  
 +
 +
'''LG Augsburg, Beschluss vom 01.07.1994, 5T 147/93''':
 +
 +
Hat der Betroffene zwei Personen zu seinen Generalbevollmächtigten ernannt mit der Befugnis, für ihn alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, so besteht keine Veranlassung, eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB einzurichten, wenn keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten sind, dass die Bevollmächtigten Handlungen gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.
    
'''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, 13 T 18460/97'''; , FamRZ 1998, 700:
 
'''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, 13 T 18460/97'''; , FamRZ 1998, 700:

Navigationsmenü