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Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch [[Vereinsbetreuer]], Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]], §§ 8, 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 425 Euro (§ 1878 BGB), zuzügl. 24 € Inflationsausgleich 2024/25.
 
Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch [[Vereinsbetreuer]], Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]], §§ 8, 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 425 Euro (§ 1878 BGB), zuzügl. 24 € Inflationsausgleich 2024/25.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08''', FamRZ 2008, 2064 = FGPrax 2008, 155:
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08''', FamRZ 2008, 2064 = FGPrax 2008, 155:
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# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1871 BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
 
# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1871 BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778).
 
# Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
 
# Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
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== Siehe auch ==
 
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