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Anders als nach dem alten Recht vor 1992 führt die Anordnung einer Betreuung für einen sorgeberechtigten Elternteil als solche nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (§ 1673 BGB). Bis zum Beweis des Gegenteils ist also auch bei Betreuten davon auszugehen, daß sie die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder weiterhin selbst ausüben.
 
Anders als nach dem alten Recht vor 1992 führt die Anordnung einer Betreuung für einen sorgeberechtigten Elternteil als solche nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (§ 1673 BGB). Bis zum Beweis des Gegenteils ist also auch bei Betreuten davon auszugehen, daß sie die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder weiterhin selbst ausüben.
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Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB (insbes. wegen unverschuldetem Erziehungsversagen) angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war.
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Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Betreuungsgericht stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB (insbes. wegen unverschuldetem Erziehungsversagen) angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war.
    
Ist die betreute Person [[Unterbringung|freiheitsentziehend untergebracht]] (§ 1906 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet).
 
Ist die betreute Person [[Unterbringung|freiheitsentziehend untergebracht]] (§ 1906 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet).
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Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein Vormund für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil).
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Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]] für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil).
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Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden Aufgabenkreis (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FGG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.  
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Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FamFG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.  
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Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld.
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Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld (oder kinderbezogener Ortszuschlag bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom  18.12.2008, 9 UF 64/08''', FamRZ 2009, 1499:
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Die Anordnung der Betreuung (§ 1896 BGB) als solche hat keine Auswirkung auf die elterliche Sorge, da der Betreute durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig wird. Der Betreuer ist nicht Vertreter des Betreuten in dessen elterlichen Angelegenheiten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1673 Rn. 5).
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009, 9 UF 64/09''':
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009, 9 UF 64/09''':
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*Deinert: Kindschaftsrechtsreform und Betreuertätigkeit; BtPrax 1999, 3
 
*Deinert: Kindschaftsrechtsreform und Betreuertätigkeit; BtPrax 1999, 3
 
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/wie-junge-menschen-in-jugendhilfe-und-rechtlicher-betreuung-verloren-gehen.html Discher/Schimke: Wie junge Menschen in Jugendhilfe und rechtlicher Betreuung verloren gehen, BtPrax 2011, 195]
 
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/wie-junge-menschen-in-jugendhilfe-und-rechtlicher-betreuung-verloren-gehen.html Discher/Schimke: Wie junge Menschen in Jugendhilfe und rechtlicher Betreuung verloren gehen, BtPrax 2011, 195]
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*Engelfried: Betreute Menschen mit minderjährigen Kindern, BtPrax 2013, 13
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*Hafke: von der elterlichen Sorge zur Betreuung - Eltern als Betreuer; BtPrax 2021, 19
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Soziales_Pflege/Hoffmann_Hilfen_06_02.pdf Hoffmann: Hilfen zur Erziehung und Betreuung; BtPrax 2002, 246 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Soziales_Pflege/Hoffmann_Hilfen_06_02.pdf Hoffmann: Hilfen zur Erziehung und Betreuung; BtPrax 2002, 246 (PDF)]
 
*Hoffmann: Aufgaben bei der Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; BtPrax 2007, 95
 
*Hoffmann: Aufgaben bei der Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; BtPrax 2007, 95
*[http://bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=17 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 129 /PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=17 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 129 /PDF)]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minerjährigen Kindern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 111], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minerjährigen Kindern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 111], ISBN 3769409930
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*Hoffmann: Sorgerechtsvollmacht bei rechtlicher Betreuung, BtPrax 2014, 151
 
*Walter: Betreuung und elterliche Sorge; FamRZ 1991, 765;
 
*Walter: Betreuung und elterliche Sorge; FamRZ 1991, 765;
  

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