Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
92 Bytes hinzugefügt ,  12:51, 30. Apr. 2013
Zeile 47: Zeile 47:  
Anders als nach dem alten Recht vor 1992 führt die Anordnung einer Betreuung für einen sorgeberechtigten Elternteil als solche nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (§ 1673 BGB). Bis zum Beweis des Gegenteils ist also auch bei Betreuten davon auszugehen, daß sie die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder weiterhin selbst ausüben.
 
Anders als nach dem alten Recht vor 1992 führt die Anordnung einer Betreuung für einen sorgeberechtigten Elternteil als solche nicht zum Ruhen der elterlichen Sorge aus rechtlichen Gründen (§ 1673 BGB). Bis zum Beweis des Gegenteils ist also auch bei Betreuten davon auszugehen, daß sie die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder weiterhin selbst ausüben.
   −
Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB (insbes. wegen unverschuldetem Erziehungsversagen) angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war.
+
Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Betreuungsgericht stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB (insbes. wegen unverschuldetem Erziehungsversagen) angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war.
    
Ist die betreute Person [[Unterbringung|freiheitsentziehend untergebracht]] (§ 1906 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet).
 
Ist die betreute Person [[Unterbringung|freiheitsentziehend untergebracht]] (§ 1906 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet).
   −
Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein Vormund für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil).
+
Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]] für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil).
   −
Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden Aufgabenkreis (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FGG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.  
+
Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FamFG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge.  
   −
Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld.
+
Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld (oder kinderbezogener Ortszuschlag bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''

Navigationsmenü