Jahresbericht

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Die Berichtspflicht

Der Betreuer hat auf Anfrage des Betreuungsgerichtes über die Führung der Betreuung zu berichten (§ 1839 BGB); meist erfolgen die gerichtlichen Anfragen jährlich (zusammen mit der Aufforderung zur Rechnungslegung gem. § 1840 BGB). Hierfür haben einige Gerichte Vordrucke entwickelt. Der Betreuer muss diese aber nicht benutzen. Er kann den Bericht auch persönlich beim Gericht (zur Niederschrift) erstatten.

Bei ehrenamtlichen Betreuern wird meist zugleich mit Jahresbericht und Rechnungslegung die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt, wenn der Betreute mittellos ist.

Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169).

Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.

Rechtsprechung

LG Heilbronn, Beschl. v. 30.04.1993, Az.: 1b T 133/93:

Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung eines Amtsvormundes; Zweck der jährlichen Berichterstattung eines Vormundes an das zuständige Vormundschaftsgericht; Bericht über die persönlichen Verhältnisse eines Mündels nach § 1840 Abs. 1 BGB

BayObLG, Beschl v 25.02.2004 , 3Z BR 9/04, FamRZ 2004, 1323 (Ls.):

Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses; Gefährdung des Wohles des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für eine Entlassungsentscheidung

LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14, NZFam 2014, 561:

Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.

LG Hamburg Beschl v 1.2.2016, 309 T 270/15:

Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.

Siehe auch

Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Aufsicht über den Betreuer, Betreuungsplan

Weblinks

Vordrucke

Literatur