Jahresbericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Betreuerentlassung]] kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.
 
Eine [[Betreuerentlassung]] kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.
  
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Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung eines Amtsvormundes; Zweck der jährlichen Berichterstattung eines Vormundes an das zuständige Vormundschaftsgericht; Bericht über die persönlichen Verhältnisse eines Mündels nach § 1840 Abs. 1 BGB
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''' BayObLG, Beschl v  25.02.2004 , 3Z BR 9/04,''' FamRZ 2004, 1323 (Ls.):
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Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines geeigneten [[Vermögensverzeichnis]]ses; Gefährdung des Wohles des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für eine Entlassungsentscheidung
  
 
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
 
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen [[Rechnungslegung]] greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
 
Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen [[Rechnungslegung]] greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
  
'''LG Hamburg Beschl v 1.2.2016, 309 T 270/15''':
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'''[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/LGHHBericht.pdf LG Hamburg Beschl v 1.2.2016], 309 T 270/15''':
  
 
Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
 
Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
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'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
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Zum Datenschutz bei Übersendung des Jahresberichts an den Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe
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# Ersucht ein Sozialhilfeträger, der dem Betroffenen eines [[Betreuungsverfahren]]s [[Sozialhilfe]] gewährt, um Amtshilfe durch Übersendung des [[Jahresbericht]]s, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfachgesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen des Trägers der Sozialhilfe als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Übermittlung des Jahresberichts.
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# Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung des Jahresberichts im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.
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# Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG trägt die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt.
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# Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
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# Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22'''
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Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des Berichts über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[http://www.hamburg.de/contentblob/524222/data/musterbericht.doc Hamburger Empfehlungen zur Gestaltung von Betreuerberichten (Word-Datei)]
 
*[http://www.hamburg.de/contentblob/524222/data/musterbericht.doc Hamburger Empfehlungen zur Gestaltung von Betreuerberichten (Word-Datei)]
  
==Vordrucke==
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==Formulare==
[[Bild:Behoerde.jpg|200px|right]]
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*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare_nach_famrg/bs25.pdf Formular Jahresbericht (PDF)]
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/Allgemeine_Anmerkungen/5_Jahresbericht.pdf Jahresbericht (PDF)]
 
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs25.pdf Jahresbericht Vordruck aus NRW -VS 25 (§ 1840 BGB) - PDF]
 
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/14-betreuerbericht.pdf Weiterer Vordruck Jahresbericht -PDF]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Jahresbericht.doc Jahresbericht  (Winword, mit Formularfeldern)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Jahresbericht.xls Jahresbericht (Excel)]
 
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/bericht.html Jahresbericht Berichtsvordruck (Anwalt Online) ]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
*[http://www.lra-aic-fdb.de/formulare/resolveUid/2258d6612e1331874c4147323f912c8d Muster eines Betreuungsplanes (PDF)]
 
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
  
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/formulare-fuer-betreuer/?cHash=ecdf72ac9d1415a3b4368c8403254a80 Bittler u.a.: Formulare für Betreuer]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/formulare-fuer-betreuer/ Bittler u.a.: Formulare für Betreuer]
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*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
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*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39

Version vom 5. Juni 2022, 09:14 Uhr

Akten.jpg

Die Berichtspflicht

Der Betreuer hat auf Anfrage des Betreuungsgerichtes über die Führung der Betreuung zu berichten (§ 1839 BGB); meist erfolgen die gerichtlichen Anfragen jährlich (zusammen mit der Aufforderung zur Rechnungslegung gem. § 1840 BGB). Hierfür haben einige Gerichte Vordrucke entwickelt. Der Betreuer muss diese aber nicht benutzen. Er kann den Bericht auch persönlich beim Gericht (zur Niederschrift) erstatten.

Bei ehrenamtlichen Betreuern wird meist zugleich mit Jahresbericht und Rechnungslegung die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt, wenn der Betreute mittellos ist.

Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169).

Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.

Rechtsprechung

LG Heilbronn, Beschl. v. 30.04.1993, Az.: 1b T 133/93:

Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung eines Amtsvormundes; Zweck der jährlichen Berichterstattung eines Vormundes an das zuständige Vormundschaftsgericht; Bericht über die persönlichen Verhältnisse eines Mündels nach § 1840 Abs. 1 BGB

BayObLG, Beschl v 25.02.2004 , 3Z BR 9/04, FamRZ 2004, 1323 (Ls.):

Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses; Gefährdung des Wohles des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für eine Entlassungsentscheidung

LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14, NZFam 2014, 561:

Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.

LG Hamburg Beschl v 1.2.2016, 309 T 270/15:

Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.

BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20

Zum Datenschutz bei Übersendung des Jahresberichts an den Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe

  1. Ersucht ein Sozialhilfeträger, der dem Betroffenen eines Betreuungsverfahrens Sozialhilfe gewährt, um Amtshilfe durch Übersendung des Jahresberichts, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfachgesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen des Trägers der Sozialhilfe als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Übermittlung des Jahresberichts.
  2. Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung des Jahresberichts im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.
  3. Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG trägt die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt.
  4. Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
  5. Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22

Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des Berichts über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.

Siehe auch

Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Aufsicht über den Betreuer, Betreuungsplan

Weblinks

Formulare

Literatur

  • Bittler u.a.: Formulare für Betreuer
  • Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93
  • Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39